Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Pre-Production Managerin“ und „Akademischer Pre-Production Manager“; Lehrgang „Pre-Production Management“, RIZ Regional-Innovations-Zentrum NÖ-West Informationstransfer und Beratungsges.m.b.H
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die RIZ Regional-Innovations-Zentrum NÖ-West Informationstransfer und Beratungsges.m.b.H., Waidhofen/Ybbs, ist berechtigt, den Lehrgang „Pre-Production Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Pre-Production Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Pre-Production Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Pre-Production Manager“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.