Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-09-01
Status Aufgehoben · 2017-08-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2003, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangs-kennzahl Bezeichnung
0095 SimCom – Simulationsgestützte Nachrichtentechnik
0111 Luftfahrt/Aviation
0112 Bio- und Umwelttechnik
0129 Energie- und Umweltmanagement
0142 Internettechnik und -management
0143 Digitales Fernsehen und interaktive Dienste
0145 Informations- und Kommunikationssysteme und -Dienste
0147 Produktions- und Prozessdesign
0155 Engineering für Computer-basiertes Lernen
0157 Industrielle Informatik

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge

1.

Grundlagenfächer

2.

fachspezifische Ergänzungsfächer

3.

Vertiefungsfächer

im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des § 3 hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Grundlagenfächer

§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Diplomstudiengang Fachgebiet Semesterstunden mindestens
1. SimCom – Simulationsgestützte Nachrichtentechnik
Mathematik 5
Physik 4
Grundlagen der Elektrotechnik 5
Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik 4
2. Luftfahrt/Aviation
Mathematik 6
Physik, Messtechnik, Thermodynamik 4
Technische Mechanik 4
Konstruktion, Maschinenelemente 4
3. Bio- und Umwelttechnik
Mathematik 4
Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre) 6
Maschinenzeichnen 4
Strömungslehre 4
Physikalische Chemie 3
4. Energie- und Umweltmanagement
Mathematik 4
Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre) 6
Maschinenzeichnen 4
Elektrotechnik 4
Physikalische Chemie 3
5. Internettechnik und -management
Wissenschaftliche und technologische Grundlagen 4
Informations- und Kommunikationstechnologien 4
Software-Entwicklung 4
Wirtschaft und Wissensmanagement 4
6. Digitales Fernsehen und interaktive Dienste
Mathematik 5
Physik 4
Grundlagen der Elektrotechnik 5
Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik 5
7. Informations- und Kommunikationssysteme und -Dienste
Mathematik 5
Physik 4
Grundlagen der Elektrotechnik 5
Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik 4
8. Produktions- und Prozessdesign
Regelungstechnik und Maschinendynamik 5
Festigkeitslehre 5
Strömungslehre und Wärmeübertragung 5
Objekt-orientiertes Programmieren 4
9. Engineering für Computer-basiertes Lernen
Wissenschaftliche und technologische Grundlagen 4
Informations- und Kommunikationstechnologien 4
Software-Entwicklung 4
Wirtschaft und Wissensmanagement 4
10. Industrielle Informatik
Mathematik 4
Physik und Mechanik 4
Grundlagen der Elektrotechnik 4
Grundlagen der Informationsverarbeitung 6

Fachspezifische Ergänzungsfächer

§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

Vertiefungsfächer

§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

In-Kraft-Treten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.