Verordnung des Bundeskanzlers über Standard- und Musteranwendungen nach dem Datenschutzgesetz 2000 (Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-08-01
Letzte Aktualisierung 2017-07-05
Status Aufgehoben · 2018-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 44
Änderungshistorie JSON API

Bestimmungen über die Meldung von Ergebnissen sowie der Abrechnung ärztlicher Untersuchungen, wie Strahlenschutzgesetz (StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969; Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV), BGBl. II Nr. 191/2006; Natürliche Strahlenquellen-Verordnung (NatStrV), BGBl. II Nr. 2/2008; Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal (FlPStrSchV), BGBl. II Nr. 235/2006; Interventionsverordnung (IntV), BGBl. II Nr. 145/2007;

Bestimmungen über meldepflichtige Krankheiten, wie Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968; Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186; AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728;

Bestimmungen über die Ausübung und Vergütung der Tätigkeit als medizinischer Gutachter, wie Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136; 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 164/1997.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Die Daten der Patienten sind gemäß § 51 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bzw. § 19 Abs. 3 ZÄG mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Die Daten können bis zu 30 Jahre nach dem letzten Arztbesuch aufbewahrt werden, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, Vereinbarungen oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 DSG 2000 bestehen. Weiters ist es zulässig, alle Daten bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden, aufzubewahren.

Betroffene Personengruppen: Nr: Datenarten: Empfängerkreise:
Patienten (auch Probanden und beruflich strahlenexponierte Personen, die einer ärztlichen Untersuchung unterzogen wurden): 0 Patientennummer, Protokollnummer 1 – 8
0 Vor- und Familienname, frühere Namen, akad. Grad/Titel 1 – 9
0 Anschrift 1 – 8
0 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben 1 – 8, soweit nicht vom Betroffenen ausdrücklich untersagt
0 Geburtsdatum, Geburtsort 1 – 9, 11 (Geburtsort nur bei Ausländern)
0 Staatsbürgerschaft 1, 6, 7, 9
0 Geschlecht 1 – 9
0 Zugehörigkeit zu einer Schule und Klasse bei schulärztlichen Untersuchungen ---
0 Sozialversicherungsnummer 1 – 9, 11
Sozialversicherungsträger 1 – 4, 7, 8
Sonstige Daten zur Sozialversicherung (insbesondere der Name, das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer des Hauptversicherten sowie das Verwandtschaftsverhältnis zum Hauptversicherten bei mitversicherten Patienten) 1 – 4, 7, 8
Name und Anschrift des Arbeitgebers des Hauptversicherten 1 – 4, 7, 8
13 Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers/Luftfahrzeugbetreibers/des gemäß NatStrV Verpflichteten/der verantwortlichen Person gemäß IntV 7, 9, 11
14 Daten zu einem privaten Versicherungsverhältnis (Versicherer, Polizzennummer usw.) 1 – 4, 8
15 Daten sonstiger Kostenträger 1 – 4, 8, 9
16 Daten über die Erklärung der Kostenübernahme durch einen Kostenträger 1 – 4, 8
17 Art des Arbeitsverhältnisses (Arbeitnehmer/selbständig und unfallversichert/selbständig und nicht unfallversichert, auch Ordensangehörige/Student) 1, 9
18 Inanspruchnahme des Auftraggebers (Zeitpunkt und Art) 1, 2, 7, 8
19 Anlass für die Untersuchung (Eignungs-, Kontroll, Sofort-, Enduntersuchung) 7, 9, 11
20 Veranlasser der Untersuchung (Bewilligungsinhaber, Arbeitgeber, Behörde) ---
21 Datum der Untersuchung 1, 9 – 11
22 Daten zur Verwaltung von Terminen und Wartelisten ---
23 Medizinischer Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung 3 – 8
24 Besondere Risikofaktoren, z.B. Allergien, tätigkeitsbedingte Einflüsse, familiäre Disposition, ausgeübte Tätigkeit, Kategorie A/B/andere 1, 3 – 9, 11
25 Daten zu Impfungen 3 – 8
26 Vorgeschichte der Erkrankung und dazugehörige Befunde 3 – 5, 7, 8
27 Angaben zur ärztlichen bzw. zahnärztlichen Untersuchung (Familien- und Eigenanamnese; Berufsanamnese auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitsvorgänge und -bedingungen; allgemeine klinische Untersuchung; Laboruntersuchungen; weitere Teiluntersuchungen) 1 (beim zuständigen Träger der Unfallversicherung gemäß § 37 Abs. 3 AllgStrSchV nur die Angaben über weitere Untersuchungen wie Labor etc.)
28 Diagnosen (auch Fremddiagnosen) zu Behandlungsbeginn und bei Beendigung 3 – 8
29 Gutachtliche Äußerungen des Auftraggebers (z.B. gegenüber Arbeitgeber) 6
30 Gesundheitliche Beurteilung (Ergebnis der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Untersuchung/Kontrolluntersuchung), Zeugnisse im Sinne des § 36 AllgStrSchV 7, 9, 10
31 Krankheitsverlauf 3 – 8
32 Zusätzliche Daten zu meldepflichtigen Krankheiten (Inhalt der vorgeschriebenen Meldeformulare) 7
33 Information an Patienten 3, 4, 8
34 Daten zur Zuweisung an Fachärzte, Labors usw. 1 – 4, 8
35 Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen 1 – 4, 8
36 Daten zur Anwendung von Arzneispezialitäten und zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 1 – 4, 8
37 Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln 1 – 4, 8
38 Daten zur Abrechnung von Honoraren, Medikamenten und Laboruntersuchungen 1 – 4, 8, 9
39 Gebührenbefreiungen 1 – 4, 8
40 Daten zur Abrechnung der Gebühren oder Entgelte für Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit 6, 8
Arbeitgeber (auch Bewilligungsinhaber): 41 Name und Anschrift des Arbeitgebers des Hauptversicherten 1 – 4, 7, 8
42 Name und Anschrift des Bewilligungsinhabers 7, 9
Kontaktperson (nach Angabe des Patienten oder Probanden) oder gesetzlicher Vertreter des Patienten oder Probanden: 43 Vor- und Familienname, akad. Grad/Titel ---
44 Anschrift ---
45 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben ---
46 Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Behandlung ---

Empfängerkreise:

1* Sozialversicherungsträger sowie Betriebs krankenkassen, und sonstige Kostenträger im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse auf Grund von Gesetzen oder Sozial versicherungs abkommen;

2* Privat versicherungen zum Zweck der Abwicklung des Versicherungsanspruches;

3* andere Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Vertreter von sonstigen Gesundheitsberufen und medizinische oder soziale Einrichtungen, in deren Behandlung der Patient steht, sowie Apotheken, mit Zustimmung des Patienten;

4* Labors und andere Einrichtungen, die im Auftrag des Arztes, Zahnarztes oder Dentisten Untersuchungen vornehmen;

5* Wissenschaftliche Einrichtungen zu Forschungszwecken, soweit dies gemäß § 46 DSG 2000 zulässig ist;

6 Auftraggeber von medizinischen Gutachten, soweit die rechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung des Gutachtens vorliegen;

7 Zuständige Behörde und zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde bei Vorliegen einer gesetzlichen Meldepflicht des Arztes, Zahnarztes oder Dentisten, z.B. nach § 54 ÄrzteG 1998, §§ 21 und 57 ZÄG, gemäß § 363 Abs. 2 ASVG oder gemäß § 32 Abs. 5 StrSchG bzw. § 37 AllgStrSchV usw., soweit die Meldung personen bezogen zu erfolgen hat;

8* Mit der Rechtsdurchsetzung, Streitschlichtung und Klärung von Beschwerden der Patienten und Abrechnungsansprüchen des Arztes betraute Stellen, insbesondere Rechtsanwälte, Gerichte, Schlichtungs stellen und Patienten anwälte, mit Zustimmung des Patienten, sofern diese gesetzlich erforderlich ist;

9* Zentrales Dosisregister, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §§ 32 Abs. 5, 35a und 35e StrSchG bzw. §§ 37 Abs. 3, 92 Abs. 2 und Anlage 5 lit. A und C AllgStrSchV;

10* Bewilligungsinhaber gemäß § 2 Abs. 4 StrSchG, Luftfahrzeugbetreiber gemäß FlPStrSchV, gemäß NatStrV Verpflichteter oder verantwortliche Person gemäß IntV;

11* Strahlenschutzrechtliche Bewilligungsbehörde, wenn keine Meldepflicht des Arztes vorliegt (z.B. § 36 Abs. 4 AllgStrSchV).

SA025 Evidenzen der Schüler und Studierenden sowie Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

Zweck der Datenanwendung:

Führung von dezentralen Evidenzen der Schüler und Studierenden für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes durch die dazu verpflichteten Leiter von Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bzw. durch die gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. dazu verpflichteten Landes- und Bezirksschulräte;

Übermittlung der gesetzlich vorgesehenen Daten durch die dazu verpflichteten Leiter bzw. Landes- und Bezirksschulräte an den zuständigen Bundesminister zur Führung der Gesamtevidenzen (im Wege über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“); Überprüfung bzw. Richtigstellung der Datensätze und nicht-rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens im jeweiligen DatensatZ durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, sodass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird;

Übermittlung der gesetzlich vorgesehenen Daten durch die dazu verpflichteten Leiter bzw. Landes- und Bezirksschulräte an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Führung der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters;

Übermittlung der gesetzlich vorgesehenen Daten durch die dazu verpflichteten Rechtsträger bzw. Bundesdienststellen an den zuständigen Bundesminister zur Führung der Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes für Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten sowie der Bundes- und Verwaltungsstatistik, sofern dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird;

einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z.B. Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen (in der geltenden Fassung):

1.

Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002;

2.

Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

Betroffene Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
Schüler, Studierende und Absolventen von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 lit. b des Bildungsdoku-mentationsgesetzes: 0 Vor- und Familienname, akad. Grad 2, 3 (ohne akad. Grad, wenn keine Sozialversicherungsnummer vorhanden)
0 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Bildung und Forschung (BF) 3
03 Verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Amtliche Statistik (AS) 2
04 Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) 1
05 Geburtsdatum 1, 2x, 3 (falls nur das Geburtsjahr bekannt ist, dann dieses)
06 Geburtsort und Geburtsstaat 3
07 Familienname vor der ersten Eheschließung 3
08 Sozialversicherungsnummer 1, 2x
09 Ersatzkennzeichnung, falls keine Sozialversicherungsnummer besteht 1, 2 (wenn keine Sozialversicherungsnummer vorhanden bzw. bei erstmaliger Übermittlung der Sozialversicherungsnummer)
10 Geschlecht 1, 2x, 3
11 Staatsangehörigkeit 1, 2x, 3
12 Anschrift am Heimatort sowie allfällige Zustelladresse des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes 2 (wenn keine Sozialversicherungsnummer vorhanden, ausschließlich die Anschrift am Heimatort; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden)
13 Wohnsitz, mangels eines solchen die Zustelladresse, die für das Ergänzungsregister angegeben wurde 3
14 Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort 1, 2x
15 Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung 1, 2x
16 Beendigungsdatum und -form der jeweiligen Ausbildung sowie die Bezeichnung der beendeten Ausbildung 1, 2x
17 Allfälliges bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen (z.B. Matrikelnummer) 1
18 Bei Fremden die Daten des zur Identitätsfeststellung vorgewiesenen Reisedokuments 3
Schüler und Absolventen von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdoku-mentationsgesetzes: 19 Die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht 1, 2x
20 Religionsbekenntnis ---
21 Erstes (Kalender-)Jahr der allgemeinen Schulpflicht 1, 2x
22 Festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf 1, 2x
23 Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler 1, 2x
24 Schulkennzahl 1, 2x
25 Schulformkennzahl 1, 2x
26 Schuljahr bzw. Semester, Schulstufe, Klasse bzw. Jahrgang 1, 2x
27 Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig) 1, 2x
28 Schulerfolg (in der Differenzierung gemäß Anl. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes) 1, 2x
29 Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen (in der Differenzierung gemäß Anl. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes) 1, 2x
30 Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache 1, 2x
31 Im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n) 1, 2x
32 Teilnahme an Pflichtgegenständen „Textiles Werken“ und „Technisches Werken“ (in der Sekundarstufe 1) 1, 2x
33 Angaben zur Teilnahme am Sprachunterricht gemäß Anl. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 1, 2x
34 Angaben zur Teilnahme an Schulveranstaltungen gemäß Anl. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 1, 2x
35 Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt 1, 2x
36 Angaben zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen gemäß Anl. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 1, 2x
Studierende und Absolventen von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b des Bildungsdoku-mentationsgesetzes: 37 Matrikelnummer 1, 2x
38 Bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen 1, 2x
39 Verliehene und allfällige weitere akademische Grade 1
40 Beitragsstatus gemäß §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 1
41 Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife 1, 2x
42 Zusatzprüfungen ---
43 Allfällige Befristung der Zulassung ---
44 Fortsetzung des Studiums und Zulassungsstatus 1, 2x
45 Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen 1
46 Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich Studienberechtigungsprüfung ---
47 Vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt (samt Datum) 1
Externisten gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und g des Bildungsdoku-mentationsgesetzes: 48 Vor- und Familienname, akad. Grad 2, 3 (ohne akad. Grad, wenn keine Sozialversicherungsnummer vorhanden)
49 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Bildung und Forschung (BF) 3
50 Verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Amtliche Statistik (AS) 2
51 Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) 1
52 Geburtsdatum 1, 2x, 3 (falls nur das Geburtsjahr bekannt ist, dann dieses)
53 Geburtsort und Geburtsstaat 3
54 Familienname vor der ersten Eheschließung 3
55 Sozialversicherungsnummer 1, 2x, 3
56 Ersatzkennzeichnung, falls keine Sozialversicherungsnummer besteht 1, 2 (wenn keine Sozialversicherungs-nummer vorhanden bzw. bei erstmaliger Übermittlung der Sozialversicherungs-nummer)
57 Geschlecht 1, 2x, 3
58 Staatsangehörigkeit 1, 2x, 3
59 Anschrift am Heimatort sowie allfällige Zustelladresse des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes 2 (wenn keine Sozialversicherungsnummer vorhanden, ausschließlich die Anschrift am Heimatort; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden)
60 Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort sowie die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht 1, 2x
61 Wohnsitz, mangels eines solchen die Zustelladresse, die für das Ergänzungsregister angegeben wurde 3
62 Bei Fremden die Daten des zur Identitätsfeststellung vorgewiesenen Reisedokuments 3
63 Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung 1, 2x
64 Beendigungsdatum und -form der jeweiligen Ausbildung sowie die Bezeichnung der beendeten Ausbildung 1, 2x
65 Allfälliges bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen (z.B. Matrikelnummer) 1, 2x
66 Erstes (Kalender-)Jahr der allgemeinen Schulpflicht 1, 2x
67 Schulkennzahl 1, 2x
68 Schulformkennzahl 1, 2x
69 Schulstufe 1, 2x
70 Art der Externistenprüfung 1, 2x
71 Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung 1, 2x
72 Zusätzliche Angaben im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht gemäß Anl. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 1, 2x
73 Zusätzliche Angaben im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung gemäß Anl. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 1, 2x
Personen, die von Prüfungen gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schul-pflichtgesetzes 1985 befreit sind: 74 Vor- und Familienname, akad. Grad 2, 3 (ohne akad. Grad, wenn keine Sozialversicherungsnummer vorhanden)
75 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Bildung und Forschung (BF) 3
76 Verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Amtliche Statistik (AS) 2
77 Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) 1
78 Geburtsdatum 1, 2x, 3 (falls nur das Geburtsjahr bekannt ist, dann dieses)
79 Geburtsort und Geburtsstaat 3
80 Familienname vor der ersten Eheschließung 3
81 Sozialversicherungsnummer 1, 2x
82 Ersatzkennzeichnung, falls keine Sozialversicherungsnummer besteht 1, 2 (wenn keine Sozialversicherungs-nummer vorhanden bzw. bei erstmaliger Übermittlung der Sozialversicherungs-nummer)
83 Geschlecht 1, 2x, 3
84 Staatsangehörigkeit 1, 2x, 3
85 Anschrift am Heimatort sowie allfällige Zustelladresse des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes 2 (wenn keine Sozialversicherungsnummer vorhanden, ausschließlich die Anschrift am Heimatort; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden)
86 Wohnsitz, mangels eines solchen die Zustelladresse, die für das Ergänzungsregister angegeben wurde 3
87 Bei Fremden die Daten des zur Identitätsfeststellung vorgewiesenen Reisedokuments 3
88 Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort sowie die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht 1, 2x
89 Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung 1, 2x
90 Beendigungsdatum und -form der jeweiligen Ausbildung sowie die Bezeichnung der beendeten Ausbildung 1, 2x
91 Allfälliges bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen (z.B. Matrikelnummer) 1, 2x
92 Erstes (Kalender-)Jahr der allgemeinen Schulpflicht 1, 2x
93 Schuljahr bzw. Semester, Schulstufe, Klasse bzw. Jahrgang 1, 2x
94 Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig) 1, 2x
95 Schulerfolg (in der Differenzierung gemäß Anl. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes) 1, 2x
96 Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen (in der Differenzierung gemäß Anl. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes) 1, 2x
97 Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache 1, 2x
98 Im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n) 1, 2x
99 Teilnahme an Pflichtgegenständen „Textiles Werken“ und „Technisches Werken“ (in der Sekundarstufe I) 1, 2x
100 Angaben zur Teilnahme am Sprachunterricht gemäß Anl. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 1, 2x
101 Angaben zur Teilnahme an Schulveranstaltungen gemäß Anl. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 1, 2x
102 Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt 1, 2x
103 Angaben zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen gemäß Anl. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 1, 2x
104 Datum der Befreiung vom regulären Schulbesuch 1, 2x
105 Ersatzart der Schulpflicht 1, 2x
106 Schuljahr 1, 2x
107 Datum des Endes der Schulersatzpflicht 1, 2x
Erhalter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g, h sowie Z 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes (Verarbeitung und Übermittlung an den zuständigen Bundesminister durch den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an Bildungseinrichtungen, deren Personalaufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird, wahrnimmt): 108 Bezeichnung 1, 2x
109 Anschrift 1, 2x
110 Rechtsnatur 1, 2x
111 Anzahl der Beschäftigten (gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart, -ausmaß und Bildungseinrichtung) 1, 2x
112 Personalaufwand (gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung) 1, 2x
113 Anzahl der ausgeschriebenen Stellen 1
114 Anzahl der Pensionierungen 1
Erhalter von Bildungs-einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes (Verarbeitung und Übermittlung an den zuständigen Bundesminister durch die Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung zur Gänze oder zum Teil getragen wird): 115 Bezeichnung 1, 2x
116 Anschrift 1, 2x
117 Rechtsnatur 1, 2x
118 Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung (gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen) 1, 2x
119 Räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen 1

Empfängerkreise:

1 Zuständiger Bundesminister zur Führung der Gesamtevidenzen (im Wege über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“) und der Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung;

2 Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (bei Kennzeichnung mit „x“ erfolgt die Übermittlung durch den zuständigen Bundesminister);

3 Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-Government-Gesetz.

SA026 Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung begünstigter Bezieher durch Apotheken

Zweck der Datenanwendung:

Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung begünstigter Bezieher durch Apotheken im Wege der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z.B. Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen (in der geltenden Fassung):

Arzneitaxeverordnung, BGBl. Nr. 128/1962; Apothekenbetriebsordnung, BGBl. II Nr. 171/1934 idF BGBl. I Nr. 191/1999 (bis 31. 12. 2004); Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001; Gesamtvertrag abgeschlossen zwischen Österreichischer Apothekerkammer, Pharmazeutischer Gehaltskasse für Österreich und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Die Daten der Patienten sind gemäß § 5 der Anlage IVa des Gesamtvertrages abgeschlossen zwischen Österreichischer Apothekerkammer, Pharmazeutischer Gehaltskasse für Österreich und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mindestens 7 Monate ab Abrechnung, im Fall von Einwendungen durch die Kassen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines entsprechenden Verfahrens aufzubewahren. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

Sonstige Hinweise:

Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 sind zu beachten. Insbesondere hat die Übermittlung der Datensätze an den Empfänger in sicherer, verschlüsselter Form zu erfolgen.

Betroffene Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
Patienten von rezeptausstellenden Ärzten (Kunden, an die ärztlich verschriebene Arzneimittel abgegeben werden): 01 Versicherungsnummer des Patienten 1, 2
02 Versicherungsnummer des Patienten Zusatzkennzeichen 1, 2
03 Versicherungsnummer des Versicherten (falls der Patient Angehöriger ist) 1, 2
04 Versicherungsnummer des Versicherten Zusatzkennzeichen 1, 2
05 Bezeichnung und Nummer der Krankenkasse 1, 2
06 Ordnungsgruppe (z.B. erwerbstätig, Pensionist, Selbstversicherer, arbeitslos), Zusatzfeld 1, 2
07 Vertragspartnernummer des rezeptausstellenden Arztes (Rezeptidentifikation) 1, 2
08 Rezeptabgabedatum 1, 2
09 Kennzeichen neuerlicher Einreichung 1, 2
10 Angaben zum verordneten Rezept bzw. Verordnungsschein (z.B. Pharmanummer, Stoffname, Menge, Anzahl der Packungen, Abgabeeinheiten, magistrale Zubereitung) 1, 2
11 Chefärztliche Genehmigung 1, 2
12 Rezeptgebührenbefreiung 1, 2
13 Rezeptgebühren, Taxbeträge, Kostenanteile und Zusatzgebühren sowie Abschläge und Selbstbehalte 1, 2
14 Betriebs-, Lauf- und Belegnummern 1, 2
15 Mehrwertsteuersatz 1, 2
16 Systemdatum der Eingabe, Erfassungskennzeichen 1, 2
Krankenkassen und sonstige Rechtsträger, auf deren Rechnung in Apotheken Arzneimittel an Kunden abgegeben werden: 17 Kurzbezeichnung 1
18 Krankenkassennummer 1
19 Versichertengruppennummer 1
20 Versichertengruppenkurzbezeichnung 1
21 Rezeptanzahl 1
22 Rezeptgebühren 1
23 Taxbeträge + MWSt 1
24 Anzahl der gebührenpflichtigen Packungen 1
25 Abrechnungszeitraum 1
26 Datumsangaben 1

Empfängerkreise:

1 Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und § 5 Gehaltskassengesetz;

2 Zuständiger Krankenversicherungsträger als Verrechnungsstelle der Apotheke gemäß § 5 der Anlage IVa des Gesamtvertrages abgeschlossen zwischen der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (auf Verlangen).

SA027 Verrechnung ärztlich verordneter Heilbehelfe und Hilfsmittel durch Gewerbetreibende

Zweck der Datenanwendung:

Verrechnung ärztlich verordneter Heilbehelfe und Hilfsmittel (§ 137 ASVG, § 93 GSVG, § 87 BSVG, § 65 B- KUVG) mit den Sozialversicherungsträgern durch Gewerbetreibende (insbesondere Augenoptiker, Kontaklinsenoptiker, Gehörgeräteakustiker, Bandagisten, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher) einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z.B. Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze

§ 349a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 (60. Novelle ASVG), § 193 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, § 181 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, § 3 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, § 128 Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967; Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994; Gesamtvertrag abgeschlossen zwischen der beruflichen Interessensvertretung des Auftraggebers und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 349 Abs. 3 ASVG).

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Die Daten der Patienten der rezeptausstellenden Ärzte sind mindestens 7 Monate ab Abrechnung, im Fall von Einwendungen durch die Kassen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines entsprechenden Verfahrens aufzubewahren. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

Sonstige Hinweise:

Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 sind zu beachten. Insbesondere hat die Übermittlung der Datensätze an den Empfänger in sicherer, verschlüsselter Form zu erfolgen.

Betroffene Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
Patienten von rezeptausstellenden Ärzten (Kunden, an die ärztlich verordnete Heilbehelfe/ Hilfsmittel abgegeben werden): 01 Versicherungsnummer des Patienten 1
02 Versicherungsnummer des Patienten Zusatzkennzeichen 1
03 Versicherungsnummer des Versicherten (falls der Patient Angehöriger ist) 1
04 Versicherungsnummer des Versicherten Zusatzkennzeichen 1
05 Bezeichnung und Nummer der Krankenkasse 1
06 Ordnungsgruppe (z.B. erwerbstätig, Pensionist, Selbstversicherer, arbeitslos), Zusatzfeld 1
07 Vertragspartnernummer des rezeptausstellenden Arztes (Rezeptidentifikation) 1
08 Rezeptabgabedatum 1
09 Kennzeichen neuerlicher Einreichung 1
10 Angaben zum verordneten Rezept bzw. Verordnungsschein (z.B. Gleitsichtbrillen) 1
11 Chefärztliche Genehmigung 1
12 Positionsnummer des verordneten/abgegebenen Heilbehelfs/Hilfsmittels 1
13 Tarife 1
14 Selbstbehaltbefreiung 1
15 Selbstbehalte 1
16 Betriebs-, Lauf- und Belegnummern 1
17 Mehrwertsteuersatz 1
18 Systemdatum der Eingabe, Erfassungskennzeichen 1
Krankenkassen und sonstige Rechtsträger, auf deren Rechnung ärztlich verordnete Heilbehelfe/ Hilfsmittel an Kunden abgegeben werden: 19 Kurzbezeichnung 1
20 Krankenkassennummer 1
21 Versichertengruppennummer 1
22 Versichertengruppenkurzbezeichnung 1
23 Rezeptanzahl 1
24 Selbstbehalt 1
25 Abrechnungszeitraum 1
26 Datumsangaben 1

Empfängerkreise:

1 Zuständiger Sozialversicherungsträger zum Zweck der Kostenübernahme gemäß §§ 349a, 137 und 460d ASVG, §§ 93, 193 und 231a GSVG, §§ 86, 87, 181 und 219a BSVG, § 3 FSVG, §§ 65, 128 und 159a B-KUVG.

SA028 Verrechnung ärztlich verordneter Behandlungen und diagnostischer Leistungen durch freiberuflich tätige Angehörige der medizinisch technischen Dienste, klinischen Psychologen und Psychotherapeuten

Zweck der Datenanwendung:

Verrechnung ärztlich verordneter physiotherapeutischer, logopädisch-phoniatrisch-audiologischer oder ergotherapeutischer Behandlungen durch freiberuflich tätige Angehörige der medizinisch technischen Dienste gemäß § 7 Abs. 3 MTD-Gesetz (§ 135 Abs. 1 Z 1 ASVG)

Verrechnung der aufgrund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderlichen diagnostischen Leistungen durch klinische Psychologen (§ 135 Abs. 1 Z 3 ASVG)

Verrechnung psychotherapeutischer Behandlungen durch Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind (§ 135 Abs. 1 Z 3 ASVG) mit den Sozialversicherungsträgern einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z.B. Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung):

§ 349a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (60. Novelle ASVG), § 193 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, § 181 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, § 3 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, § 128 Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. 200/1967,

Gesamtvertrag abgeschlossen zwischen der beruflichen Interessensvertretung des Auftraggebers und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG, oder für den Träger der Krankenversicherung vom Hauptverband abgeschlossene Einzelverträge mit freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. freiberuflichen Psychotherapeuten gemäß § 349 Abs. 2 ASVG.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Die Daten der Patienten der rezeptausstellenden oder verordneten Ärzte sind mindestens 7 Monate ab Abrechnung, im Fall von Einwendungen durch die Kassen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines entsprechenden Verfahrens aufzubewahren. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

Sonstige Hinweise:

Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 sind zu beachten. Insbesondere hat die Übermittlung der Datensätze an den Empfänger in sicherer, verschlüsselter Form zu erfolgen.

Betroffene Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
Patienten von Ärzten, denen eine Behandlung oder diagnostische Leistung verordnet wurde: 01 Versicherungsnummer des Patienten 1
02 Versicherungsnummer des Patienten Zusatzkennzeichen 1
03 Versicherungsnummer des Versicherten (falls der Patient Angehöriger ist) 1
04 Versicherungsnummer des Versicherten Zusatzkennzeichen 1
05 Bezeichnung und Nummer der Krankenkasse 1
06 Ordnungsgruppe (z.B. erwerbstätig, Pensionist, Selbstversicherer, arbeitslos), Zusatzfeld 1
07 Vertragspartnernummer des rezeptausstellenden Arztes (Rezeptidentifikation) 1
08 Rezeptabgabedatum 1
09 Kennzeichen neuerlicher Einreichung 1
10 Angaben zum verordneten Rezept bzw. Verordnungsschein (z.B. Art der Behandlung oder diagnostischen Leistung) 1
11 Chefärztliche Genehmigung 1
12 Positionsnummer der verordneten Leistung/Behandlung 1
13 Tarife 1
14 Selbstbehaltbefreiung 1
15 Selbstbehalte/Behandlungsbeiträge/Service-Entgelt 1
16 Betriebs-, Lauf- und Belegnummern 1
17 Mehrwertsteuersatz 1
18 Systemdatum der Eingabe, Erfassungskennzeichen 1
Krankenkassen und sonstige Rechtsträger, auf deren Rechnung ärztlich verordnete Behandlungen durchgeführt oder dia- gnostische Leistungen erbracht werden: 19 Kurzbezeichnung 1
20 Krankenkassennummer 1
21 Versichertengruppennummer 1
22 Versichertengruppenkurzbezeichnung 1
23 Rezeptanzahl 1
24 Selbstbehalt 1
25 Abrechnungszeitraum 1
26 Datumsangaben 1

Empfängerkreise:

1 Zuständiger Sozialversicherungsträger zum Zweck der Kostenübernahme gemäß §§ 349a, 137 und 460d ASVG, §§ 93, 193 und 231a GSVG, §§ 86, 87, 181 und 219a BSVG, § 3 FSVG, § § 65, 128 und 159a B-KUVG.

SA029 Aktenverwaltung (Büroautomation)

Zweck der Datenanwendung:

Formale Behandlung der vom Auftraggeber zu besorgenden Geschäftsfälle (einschließlich der Aufbewahrung der bei dieser Tätigkeit angefallenen Dokumente).

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze

Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl Nr. 76

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungsvorschriften.

Betroffene Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
Einbringer von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen, die im Wirkungsbereich des Auftraggebers schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden und einer Erledigung bedürfen: 01 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Auftraggeberinterne allgemeine Kanzleiindizes (KI) 2
02 Name/sonstige Bezeichnung 1
03 Anschrift 1
04 Zustellbevollmächtigter und Zustellanschrift 1
05 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben 1
06 Versandart 1
07 Eingangsdatum /elektronische Empfangsbestätigung 1
08 Fremdzahl und Fremddatum 1
09 Betrefftext (Gegenstandsbezeichnung) des Eingangsstücks 1
10 Art und Anzahl der Beilagen 1
11 Geschäftszahl 1
12 Bezugszahlen (z.B. zu Vorakten) 1
13 Beilagen (z.B. eingescannte Dokumente, Urkunden) 1
14 Eingangsstücknummer 1
15 Prozess (Aktenlauf - alle befassten Stellen und Personen) 1
16 Vermerke und Notizen (Verschlussvermerke, Dringlichkeitsvermerke) 1
17 Gegenstand (Betreff, Schlagworte) 1
18 Art des Termins bzw. der Frist (Skartierungsvermerk, Wiedervorlagevermerk) 1
19 Einsichtsbemerkungen (Stellungnahmen der im Aktenlauf befassten Stellen und Personen) 1
20 Erledigungstext 1
21 Datum der Erledigung 1
22 Name/Titel des Bearbeiters 1
23 Name/Titel des Genehmigenden 1
24 Name/Titel des Abfertigenden 1
25 Datumsangaben der Erledigungsstadien 1
26 Ablagevermerk 1
27 Löschungsvermerk 1
Adressaten einer amtswegigen Geschäftstätigkeit: 28 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Auftraggeberinterne allgemeine Kanzleiindizes (KI) 2
29 Name/sonstige Bezeichnung 1
30 Anschrift 1
31 Zustellbevollmächtigter und Zustellanschrift 1
32 Telefon- und Faxnummer und andere zur 1
Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben
33 Versandart 1
34 Art und Anzahl der Beilagen 1
35 Geschäftszahl 1
36 Bezugszahlen (z.B. zu Vorakten) 1
37 Beilagen (z.B. eingescannte Dokumente, Urkunden) 1
38 Prozess (Aktenlauf - alle befassten Stellen und Personen) 1
39 Vermerke und Notizen (Verschlussvermerke, Dringlichkeitsvermerke) 1
40 Gegenstand (Betreff, Schlagworte) 1
41 Art des Termins bzw. der Frist (Skartierungsvermerk, Wiedervorlagevermerk) 1
42 Einsichtsbemerkungen (Stellungnahmen der im Aktenlauf befassten Stellen und Personen) 1
43 Erledigungstext 1
44 Datum der Erledigung 1
45 Name/Titel des Bearbeiters 1
46 Name/Titel des Genehmigenden 1
47 Name/Titel des Abfertigenden 1
48 Datumsangaben der Erledigungsstadien 1
49 Ablagevermerk 1
50 Löschungsvermerk 1

Empfängerkreise:

1 Alle Personen und Einrichtungen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit zu befassen sind;

2 Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-Government-Gesetz.

SA030 Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätigkeit durch öffentliche Funktionsträger und deren Geschäftsapparate

Zweck der Datenanwendung:

1.

Verarbeitung von Daten Anfragender im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes, der Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätigkeit, einschließlich automationsunterstützt erstellter und aufbewahrter Textdokumente in diesen Angelegenheiten;

2.

Verarbeitung von Daten zu informierender Personen, sofern aufgrund einer Vielzahl von Anfragen zu einem bestimmten Thema ein allgemeines Bedürfnis an Informationen besteht.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung):

Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 (insbesondere Anlage zu § 2 Teil 1und 2); Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 sowie die Auskunftspflichtgesetze der Länder, gesetzliche Regelungen über die Selbstverwaltungskörper, insbesondere: Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, Ärztegesetz, 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66/1972, Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. 200/1967.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Bis zur Erledigung der Anfrage oder Informationstätigkeit oder bis zum Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen; darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden oder wenn von Betroffenen die weitere Zusendung von Informationsmaterial gewünscht wird.

Betroffene Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
Anfragende, die an den Auftraggeber im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit herangetreten sind: 01 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Öffentlichkeitsarbeit (OI) 1
02 Name (Titel, akad. Grad) bzw. Bezeichnung ---
03 Anrede/Geschlecht ---
04 Anschrift ---
05 Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die ---
sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben
06 Datum der Anfrage bzw. Datum und Uhrzeit des Anrufes/E-Mail-Nachricht ---
07 Thema (zu welchem Themenkreis Informationsunterlagen gewünscht werden/wurden) ---
08 Zuzusendende/zugesandte Informationsunterlagen ---
Personen, bei denen ein Informationsbedarf zu einem bestimmten Thema besteht und bei denen die Datenverwendung nach § 47 DSG 2000 zulässig ist: 09 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Öffentlichkeitsarbeit (OI) 1
10 Name (Titel, akad. Grad) bzw. Bezeichnung ---
11 Anrede/ Geschlecht ---
12 Anschrift ---
13 Zielgruppe ---
14 Thema (an welchem Themenkreis ein allgemeines Informationsbedürfnis besteht) ---
15 Zuzusendende/zugesandte Informationsunterlagen ---

Empfängerkreise:

1 Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-Government-Gesetz.

SA031 Vereinsregister

A. Lokales Vereinsregister

Zweck der Datenanwendung:

Führung des lokalen Vereinsregisters durch die Vereinsbehörden erster Instanz, einschließlich automationsunterstützt erstellter und aufbewahrter Textdokumente (wie z.B. Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze

§§ 16 und 17 Vereinsgesetz 2002 (VereinsG), BGBl. I Nr. 66/2002.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungs- oder Löschungspflichten (§ 16 Abs. 3 VereinsG).

A.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
Vereine im Sinne des § 1 Vereinsgesetz 2002 im örtlichen Wirkungs- bereich des Auftrag- gebers: 01 Name der örtlich zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz 1, 2, 3
02 Name des Vereins 1, 2, 3
03 Fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl des Vereins gemäß § 18 Abs. 3 VereinsG) 1, 2, 3
04 Datum des Entstehens 1, 2, 3
05 Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift 1, 2, 3
06 Statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins 1, 2, 3
07 Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinne des § 22 Abs. 5 VereinsG (und Löschung dieser Mitteilung, dass sie nicht weiter abfragbar ist) 1, 2, 3
08 Freiwillige oder rechtskräftige behördliche Auflösung (Ende der Rechtspersönlichkeit) 1, 2, 3
09 Abwicklung oder Nachabwicklung (mit der Eintragung ihrer Beendigung endet die Rechtspersönlichkeit des Vereines) 1, 2, 3
10 Änderungen zu den Eintragungen 3
11 Namen der Gründer, die die Errichtung des Vereines anzeigen (bis zur ersten Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter) 1, 2, 3
12 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen der Gründer, die die Errichtung des Vereines anzeigen (bis zur ersten Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter): Sicherheit und Ordnung (SO-VR) 4
13 Geburtsdatum der Gründer, die die Errichtung des Vereines anzeigen (bis zur ersten Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter) 2, 3
14 Geburtsort der Gründer, die die Errichtung des Vereines anzeigen (bis zur ersten Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter) 2, 3
15 Zustellanschrift der Gründer, die die Errichtung des Vereines anzeigen (bis zur ersten Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter) 2, 3
16 Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins 1, 2, 3
17 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen der organschaftlichen Vertreter des Vereins: Sicherheit und Ordnung (SO-VR) 4
18 Funktion der organschaftlichen Vertreter des Vereins 1, 2, 3
19 Geburtsdatum der organschaftlichen Vertreter des Vereins 2, 3
20 Geburtsort der organschaftlichen Vertreter des Vereins 2, 3
21 Zustellanschrift der organschaftlichen Vertreter des Vereins 2, 3
22 Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode 1, 2, 3
23 Name des Abwicklers 1, 2, 3
24 Beginn der Vertretungsbefugnis des Abwicklers 1, 2, 3
25 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Abwicklers: Sicherheit und Ordnung (SO-VR) 4
26 Geburtsdatum des Abwicklers 2, 3
27 Geburtsort des Abwicklers 2, 3
28 Zustellanschrift des Abwicklers 2, 3
29 Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung 1, 2, 3
30 Änderungen zu den Eintragungen 3
31 Ersetzte oder gelöschte Eintragungen gemäß § 16 Abs. 2 VereinsG (historische Eintragungen) 2, 3
32 Bestehen einer Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 VereinsG (und Gründe der Erlassung, Verlängerung oder Widerruf samt Geschäftszahl und Behörde; Geltungszeitraum) 3
33 Verfahrens- und Bescheiddaten (gemäß § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 2 VereinsG) 3

A.2 Empfängerkreise:

1 Auskunftswerber (§ 17 Abs. 1 VereinsG);

2 Auskunftswerber auf ausdrückliches Verlangen und bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 17 Abs. 1 und 2 VereinsG);

3 Zentrales Vereinsregister (§ 18 VereinsG);

4 Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-Government-Gesetz.

B. Zentrales Vereinsregister

Zweck der Datenanwendung:

Führung des Zentralen Vereinsregisters als Informationsverbundsystem, mit den Vereinsbehörden erster InstanZ als teilnehmende Auftraggeber, einschließlich automationsunterstützt erstellter und aufbewahrter Textdokumente (wie z.B. Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.

Betreiber: Bundesministerium für Inneres (§ 18 Abs. 1 VereinsG).

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze

§§ 18 und 19 Vereinsgesetz 2002 (VereinsG), BGBl. I Nr. 66/2002.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungs- oder Löschungspflichten.

B.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen: Nr.: Datenarten: Empfängerkreise:
Vereine im Sinne des § 1 Vereinsgesetz 2002: 01 Name der örtlich zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz 1, 2, 3, 4, 5
02 Name des Vereins 1, 2, 3, 4, 5
03 Fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl des Vereins gemäß § 18 Abs. 3 VereinsG) 1, 2, 3, 4, 5
04 Datum des Entstehens 1, 2, 3, 4, 5
05 Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift 1, 2, 3, 4, 5
06 Statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins 1, 2, 3, 4, 5
07 Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinne des § 22 Abs. 5 VereinsG (und Löschung dieser Mitteilung, dass sie nicht weiter abfragbar ist) 1, 2, 3, 4, 5
08 Freiwillige oder rechtskräftige behördliche Auflösung (Ende der Rechtspersönlichkeit) 1, 2, 3, 4, 5
09 Abwicklung oder Nachabwicklung (mit der Eintragung ihrer Beendigung endet die Rechtspersönlichkeit des Vereines) 1, 2, 3, 4, 5
10 Änderungen zu den Eintragungen 4
11 Namen der Gründer, die die Errichtung des Vereines anzeigen (bis zur ersten Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter) 1, 2, 3, 4, 5
12 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen der Gründer, die die Errichtung des Vereines anzeigen (bis zur ersten Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter): Sicherheit und Ordnung (SO-VR) 6
13 Geburtsdatum der Gründer, die die Errichtung des Vereines anzeigen (bis zur ersten Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter) 3, 4, 5
14 Geburtsort der Gründer, die die Errichtung des Vereines anzeigen (bis zur ersten Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter) 3, 4, 5
15 Zustellanschrift der Gründer, die die Errichtung des Vereines anzeigen (bis zur ersten Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter) 3, 4, 5
16 Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins 1, 2, 3, 4, 5
17 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen der organschaftlichen Vertreter des Vereins: Sicherheit und Ordnung (SO-VR) 6
18 Funktion der organschaftlichen Vertreter des Vereins 1, 2, 3, 4, 5
19 Geburtsdatum der organschaftlichen Vertreter des Vereins 3, 4, 5
20 Geburtsort der organschaftlichen Vertreter des Vereins 3, 4, 5
21 Zustellanschrift der organschaftlichen Vertreter des Vereins 3, 4, 5
22 Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode 1, 2, 3, 4, 5
23 Name des Abwicklers 1, 2, 3, 4, 5
24 Beginn der Vertretungsbefugnis des Abwicklers 1, 2, 3, 4, 5
25 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Abwicklers: Sicherheit und Ordnung (SO-VR) 6
26 Geburtsdatum des Abwicklers 3, 4, 5
27 Geburtsort des Abwicklers 3, 4, 5
28 Zustellanschrift des Abwicklers 3, 4, 5
29 Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung 1, 2, 3, 4, 5
30 Änderungen zu den Eintragungen gemäß § 18 Abs. 2 VereinsG 4, 5
31 Ersetzte oder gelöschte Eintragungen gemäß § 16 Abs. 2 VereinsG (historische Eintragungen) 3, 4, 5
32 Bestehen einer Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 VereinsG (und Gründe der Erlassung, Verlängerung oder Widerruf samt Geschäftszahl und Behörde; Geltungszeitraum) 4, 5
33 Bescheiddaten (gemäß § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 2 VereinsG) 4, 5
34 Bezeichnung des Auftraggebers für die Zwecke der Kennzeichnung der Herkunft der Daten im Informationsverbundsystem 4

B.2 Empfängerkreise:

1 Personen, denen eine Online-Einzelabfrage gemäß § 19 Abs. 3 VereinsG eröffnet wurde;

2 Auskunftswerber im Wege einer Vereinsbehörde erster InstanZ gemäß § 19 Abs. 1a VereinsG;

3 Auskunftswerber auf ausdrückliches Verlangen und bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses im Wege einer Vereinsbehörde erster InstanZ gemäß § 19 Abs. 2 VereinsG;

4 Vereinsbehörden erster InstanZ als teilnehmende Auftraggeber am Informationsverbundsystem (§ 18 Abs. 1 VereinsG);

5 Organe der Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts, denen eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister eröffnet wurde, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist (§ 19 Abs. 2 VereinsG);

6 Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-Government-Gesetz.

SA032 Videoüberwachung

A. Bank

Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung der öffentlich zugänglichen Bankräumlichkeiten (insbesondere der Kassenräume, Saferäume, Foyers, Gänge, Stiegen, Aufzugsbereiche, Eingangsbereiche innen/außen, Fassaden, Garage) sowie der vom Auftraggeber betriebenen Geldausgabeautomaten (auch im Außenbereich der Bankgebäude) zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz der Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung) und vertraglichen Verpflichtungen:

§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung und ähnliche Rechtsgründe (insbesondere § 39 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993), § 80 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, § 38 BWG.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).

A.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen: Nr.: Datenarten (samt Historie): Empfängerkreise:
Personen, welche sich im videoüberwachten Bereich aufhalten 01 Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)
02 Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera) 1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)
03 Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung) 1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)
Im Rahmen der Videoüberwachung aufgenommene Personen, welche im Anlassfall identifiziert werden 04 Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)
05 Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera) 1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)
06 Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung) 1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)
07 Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar 1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)
08 Rolle der Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar 1 – 6 (ausschließlich im Anlassfall)

A.2 Empfängerkreise:

1 Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

2 Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

3 Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

4 Kontoinhaber (im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung und ähnliche Rechtsgründe) gemäß §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000;

5 Kontoführende Bank (im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung und ähnliche Rechtsgründe) gemäß §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000;

6 Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.

B. Juwelier, Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, Gold- und Silberschmied

Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung des Geschäftslokales des Auftraggebers zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz der Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung) und vertraglichen Verpflichtungen:

§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung, § 80 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).

B.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen: Nr.: Datenarten (samt Historie): Empfängerkreise:
Personen, welche sich im videoüberwachten Bereich aufhalten 0 Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
02 Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
03 Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
Im Rahmen der Videoüberwachung aufgenommene Personen, welche im Anlassfall identifiziert werden 04 Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
05 Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
06 Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
07 Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
08 Rolle der Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

B.2 Empfängerkreise:

1 Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

2 Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

3 Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

4 Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.

C. Trafik

Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung der Trafik zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz der Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung) und vertraglichen Verpflichtungen:

§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, § 80 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).

C.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen: Nr.: Datenarten (samt Historie): Empfängerkreise:
Personen, welche sich im videoüberwachten Bereich aufhalten 01 Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
02 Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
03 Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
Im Rahmen der Videoüberwachung aufgenommene Personen, welche im Anlassfall identifiziert werden 04 Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
05 Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
06 Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
07 Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
08 Rolle der Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

C.2 Empfängerkreise:

1 Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

2 Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

3 Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

4 Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.

D. Tankstelle

Zweck der Datenanwendung:

Verschlüsselte Videoüberwachung der Tankstelle (insbesondere der Zapfsäulen, des Shops, des Kassenbereichs, der Lagerräumlichkeiten und der Waschstraße) zum Zweck des Eigenschutzes (Schutz des Eigentums und Schutz der Mitarbeiter des Auftraggebers) und des Verantwortungsschutzes (Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung gegenüber Kunden etc.) sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, soweit hievon der Aufgabenbereich des Auftraggebers betroffen ist, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung) und vertraglichen Verpflichtungen:

§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, § 80 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, Verkehrssicherungspflichten, Vertragshaftung.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).

D.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen: Nr.: Datenarten (samt Historie): Empfängerkreise:
Personen, welche sich im videoüberwachten Bereich aufhalten 01 Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten, Kennzeichen) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
02 Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
03 Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
Im Rahmen der Videoüberwachung aufgenommene Personen, welche im Anlassfall identifiziert werden 04 Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten, Kennzeichen) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
05 Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
06 Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
07 Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
08 Rolle der Betroffenen (z.B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

D.2 Empfängerkreise:

1 Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

2 Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

3 Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

4 Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.

E. Bebautes Privatgrundstück (samt Hauseingang und Garage)

Zweck der Datenanwendung:

Mit Zustimmung aller mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen im Wege einer Zutrittskontrolle zum Gebäude vorgenommene Videoüberwachung eines bebauten, in der Verfügungsbefugnis des Auftraggebers stehenden Privatgrundstücks (samt Hauseingang und Garage), welches der privaten Nutzung des Auftraggebers und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen dient und zu dessen Betreten außer dem Auftraggeber und der mit dem Auftraggeber gemeinsam im Haus lebenden Personen grundsätzlich niemand berechtigt ist, zum Zweck des Eigenschutzes sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch den Zweck definierten Anlassfall, wobei sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 50a DSG 2000 richtet.

Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung):

§§ 50a ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, §§ 353 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 DSG 2000 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen (§ 50b Abs. 2 DSG 2000).

E.1 Daten der Anwendung:

Betroffene Personengruppen: Nr.: Datenarten (samt Historie): Empfängerkreise:
Personen, welche sich im videoüberwachten Bereich aufhalten 01 Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
02 Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
03 Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
Im Rahmen der Videoüberwachung aufgenommene Personen, welche im Anlassfall identifiziert werden 04 Bilddaten der Betroffenen (Aussehen, Verhalten) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
05 Ort der Bildaufzeichnung (Räumlichkeit, Standort der Kamera) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
06 Zeit der Bildaufzeichnung (Datum, Uhrzeit, Beginn/Ende der Bildaufzeichnung) 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
07 Identität der Betroffenen, soweit aus der Aufzeichnung für den Auswertenden erkennbar 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)
08 Rolle der Betroffenen (z. B. Täter, Opfer, Zeuge), soweit aus der Aufzeichnung erkennbar 1 – 4 (ausschließlich im Anlassfall)

E.2 Empfängerkreise:

1 Sicherheitsbehörden (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

2 Staatsanwaltschaft (zur Beweismittellieferung in Strafrechtsangelegenheiten) gemäß § 80 StPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

3 Gerichte (zur Beweismittellieferung in Strafrechts- bzw. Zivilrechtsangelegenheiten) gemäß StPO bzw. ABGB, ZPO iVm §§ 7 und 8 DSG 2000;

4 Versicherungen (ausschließlich zur Abwicklung von Versicherungsfällen) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 3 Z 4 und 5 DSG 2000.

Anlage 1

Hinweis: Bei den in der Anlage enthaltenen Empfängerkreisen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, ist die Übermittlung und Überlassung auch in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz (§ 12 Abs. 2 DSG 2000) zulässig. Bei allen anderen Empfängerkreisen ist nur die Übermittlung innerhalb von Österreich, sowie die Übermittlung und Überlassung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz zulässig.

SA001 Rechnungswesen und Logistik
SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse
SA003 Mitgliederverwaltung
SA004 Abgabenverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände
SA005 Haushaltsführung der Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts
SA006 Geschworenen- und Schöffenverzeichnisse
SA007 Verwaltung von Benutzerkennzeichen
SA008 Personenstandsbücher
SA009 Staatsbürgerschaftsevidenz
SA010 Melderegister
SA011 Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse und Stimmlisten
SA012 Europa-Wählerevidenz und Wählerverzeichnisse
SA013 Personalverwaltung des Bundes und der bundesnahen Rechtsträger
SA014 Inventarverwaltung der öffentlichen Auftraggeber
SA015 Personalverwaltung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
SA016 Mitglieder- und Funktionärsdatenverwaltung der Wirtschaftskammerorganisation
SA017 Verwaltung von Entsendungsdaten der Wirtschaftskammerorganisation
SA018 Wirtschaftskammerorganisation: Betreuung von Mitgliedern, künftigen Mitgliedern und Interessenten im In- und Ausland
SA019 Präsenz- und Zivildienstbefreiungen von Mitarbeitern in Mitgliedsunternehmen der Wirtschaftskammer
SA020 Lehrstellenbörse der Wirtschaftskammer
SA021 Statistik der Wirtschaftskammerorganisation
SA022 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke
SA023 KFZ-Zulassung durch Behörden
SA024 Patientenverwaltung und Honorarabrechnung
SA025 Evidenzen der Schüler und Studierenden sowie Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
SA026 Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung begünstigter Bezieher durch Apotheken
SA027 Verrechnung ärztlich verordneter Heilbehelfe und Hilfsmittel durch Gewerbetreibende
SA028 Verrechnung ärztlich verordneter Behandlungen und diagnostischer Leistungen durch freiberuflich tätige Angehörige der medizinisch technischen Dienste, klinischen Psychologen und Psychotherapeuten
SA029 Aktenverwaltung (Büroautomation)
SA030 Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätigkeit durch öffentliche Funktionsträger und deren Geschäftsapparate
SA031 Vereinsregister
SA032 Videoüberwachung

SA001 Rechnungswesen und Logistik

Zweck der Datenanwendung:

Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit Kunden und Lieferanten, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z.B. Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.

Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:

Bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung oder bis zum Ablauf der für den Auftraggeber geltenden Garantie-, Gewährleistungs-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen; darüberhinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.

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