Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Kosten der Betreiber für die Mitwirkung an der Überwachung einer Telekommunikation (Überwachungskostenverordnung - ÜKVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-09-01
Status Aufgehoben · 2009-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
Änderungshistorie JSON API

Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor

ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach

diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:

Abkürzung

ÜKVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:

Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor

ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach

diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 531, ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.

(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Betreiber vom Gericht gemäß § 149c Abs. 1 zweiter Satz StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang des gerichtlichen Auftrags, so ist das Gericht um dessen Ergänzung zu ersuchen.

(3) Ist die Überwachung aus Verschulden des Betreibers ergebnislos geblieben, so gebührt kein Ersatz der Kosten. Kann die Überwachung aus Verschulden des Betreibers nicht im Sinne des gerichtlichen Auftrags durchgeführt werden, so ist die Höhe des Ersatzes nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Betreiber treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmaß der Nichterfüllung um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) an der Auskunftserteilung über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie der Überwachung von Nachrichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 531, ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.

(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) gemäß § 138 Abs. 3 StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung, so ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die oder das den Anbieter zur Mitwirkung verpflichtet hat (§§ 138 Abs. 3, 210 Abs. 3 StPO) um deren Ergänzung zu ersuchen.

(3) Ist die Maßnahme aus Verschulden des Anbieters ergebnislos geblieben, so gebührt kein Ersatz der Kosten. Kann die Maßnahme aus Verschulden des Anbieters nicht im Sinne der Anordnung durchgeführt werden, so ist die Höhe des Ersatzes nach freiem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Betreiber treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmaß der Nichterfüllung um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.

Abkürzung

ÜKVO

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) an der Auskunftserteilung über Stamm- und Zugangsdaten gemäß § 76a Abs. 2 StPO, über Daten einer Nachrichtenübermittlung und über Vorratsdaten sowie der Überwachung von Nachrichten gemäß § 135 Abs. 2 bis 3 StPO ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.

(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) gemäß § 76a Abs. 2 StPO und § 138 Abs. 3 StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Anordnung, so ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, die oder das den Anbieter zur Mitwirkung verpflichtet hat (§§ 76a Abs. 2 138 Abs. 3, 210 Abs. 3 StPO) um deren Ergänzung zu ersuchen.

(3) Ist die Maßnahme aus Gründen der Rufnummernportierung oder aus Verschulden des Anbieters ergebnislos geblieben, so gebührt kein Ersatz der Kosten. Kann die Maßnahme aus Gründen der Rufnummernportierung oder aus Verschulden des Anbieters nicht im Sinne der Anordnung durchgeführt werden, so ist die Höhe des Ersatzes nach freiem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Betreiber treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmaß der Nichterfüllung um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.

Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor

ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach

diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

“Standortbestimmung” die Ermittlung des räumlichen Bereichs, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. a StPO);

2.

“Ermittlung der Vermittlungsdaten” die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. b StPO);

3.

“Inhaltsüberwachung” das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. c StPO);

4.

“IMEI-Nummer” (“International Mobile Equipment Identity”) die mit dem Endgerät verbundene Geräteseriennummer;

5.

“IMSI-Nummer” (“International Mobile Subscriber Identification”) die zur internationalen Kennung des Teilnehmers dienende Nummer;

6.

“PIN-Code” (“Personal Identification Number”) die persönliche Identifikationsnummer des Teilnehmers;

7.

“PUK-Code” (“Personal Unlocking Key”) die vom Betreiber vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

"Standortbestimmung" die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 134 Z 2 StPO);

2.

"Ermittlung der Vermittlungsdaten" die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse (Verkehrs- und Zugangsdaten) Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder waren (§ 134 Z 2 StPO);

3.

"Überwachung von Nachrichten" das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten samt Inhaltsdaten, Anrufen und elektronischer Post im Sinne des § 92 Abs. 3 TKG, die über ein Kommunikationsnetz oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weitergeleitet werden (§ 134 Z 3 StPO);

4.

"IMEI-Nummer" ("International Mobile Equipment Identity") die mit dem Telekommunikationsendgerät verbundene Geräteseriennummer;

5.

"IMSI-Nummer" ("International Mobile Subscriber Identification") die zur internationalen Kennung des Benutzers dienende Nummer;

6.

"PIN-Code" ("Personal Identification Number") die persönliche Identifikationsnummer des Benutzers;

7.

"PUK-Code" ("Personal Unlocking Key") die vom Anbieter vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht.

Abkürzung

ÜKVO

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

„Standortbestimmung“ die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 134 Z 2 StPO);

2.

„Ermittlung der Verkehrsdaten“ die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse (Verkehrs- und Zugangsdaten) Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder waren (§ 134 Z 2 StPO);

3.

„Überwachung von Nachrichten“ das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten samt Inhaltsdaten, Anrufen und elektronischer Post im Sinne des § 92 Abs. 3 TKG, die über ein Kommunikationsnetz oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weitergeleitet werden (§ 134 Z 3 StPO);

4.

„IMEI-Nummer“ („International Mobile Equipment Identity“) die mit dem Telekommunikationsendgerät verbundene Geräteseriennummer;

5.

„IMSI-Nummer“ („International Mobile Subscriber Identification“) die zur internationalen Kennung des Benutzers dienende Nummer;

6.

„PIN-Code“ („Personal Identification Number“) die persönliche Identifikationsnummer des Benutzers;

7.

„PUK-Code“ („Personal Unlocking Key“) die vom Anbieter vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht;

8.

„Ermittlung von Vorratsdaten“ die Feststellung jener Daten, die nach § 134 Z 2a StPO einer Auskunftserteilung unterliegen;

9.

„Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten“ die Feststellung und Auskunft jener Daten, die nach § 76a Abs. 2 StPO einer Auskunftserteilung unterliegen.

Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor

ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach

diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).

Umfang des Kostenersatzes

§ 3. (1) Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Betreiber durch die Erfüllung des gerichtlichen Auftrags notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.

(2) Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom Betreiber zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.

Abkürzung

ÜKVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

Umfang des Kostenersatzes

§ 3. (1) Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Anbieter durch die Erfüllung der Anordnung notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.

(2) Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom Anbieter zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.

Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor

ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach

diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).

§ 4. Die Einrichtung der Überwachung einer Telekommunikation umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte über die Überwachung an das Gericht und an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle für jeden zu überwachenden Teilnehmeranschluss. Werden für einen Teilnehmeranschluss gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Überwachung mehrere Überwachungsmaßnahmen nach § 149a Abs. 1 Z 1 lit. a bis c StPO angeordnet, so sind die Kosten nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im 2. Abschnitt vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Überwachungszeitraum umfasst.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

§ 4. Die zur Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder einer Überwachung von Nachrichten notwendige Einrichtung umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Auskunfts- oder Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte darüber an Staatsanwaltschaft oder Gericht und an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte kriminalpolizeiliche Einheit für jede zu überwachenden Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft. Werden für eine Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Auskunftserteilung oder Überwachung mehrere Maßnahmen nach § 134 Z 2 oder Z 3 StPO angeordnet, so sind die Kosten nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im 2. Abschnitt vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Zeitraum umfasst.

Abkürzung

ÜKVO

§ 4. Die zur Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, über Vorratsdaten oder einer Überwachung von Nachrichten notwendige Einrichtung umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Auskunfts- oder Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte darüber an Staatsanwaltschaft oder Gericht und an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte kriminalpolizeiliche Einheit für jede zu überwachenden Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft. Werden für eine Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Auskunftserteilung oder Überwachung mehrere Maßnahmen nach § 134 Z 2 bis Z 3 StPO angeordnet, so sind die Kosten nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im 2. Abschnitt vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Zeitraum umfasst.

Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor

ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach

diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).

§ 5. Für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gebührt dem Betreiber ein Zuschlag von 100% für die in den Tarifen des 2. Abschnitts enthaltenen Personalkosten, es sei denn, dass die Leistungen ohne Nachteil für die Überwachung auch zu einem anderen Zeitpunkt hätten erbracht werden können.

Abkürzung

ÜKVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

§ 5. Für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gebührt dem Anbieter ein Zuschlag von 100% für die in den Tarifen des 2. Abschnitts enthaltenen Personalkosten, es sei denn, dass die Leistungen ohne Nachteil für die Überwachung auch zu einem anderen Zeitpunkt hätten erbracht werden können.

Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor

ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach

diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).

Geltendmachung und Bestimmung des Kostenersatzes

§ 6. (1) Betreiber haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Abschluss der Überwachung bei sonstigem Verlust bei dem Gericht, das die Überwachung der Telekommunikation angeordnet hat, schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Betreiber vom Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt die Überwachung für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des vom gerichtlichen Beschluss umfassten Überwachungszeitraums als abgeschlossen.

(2) Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der Betreiber binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch das Gericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.

(3) Im Übrigen gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die gerichtliche Bestimmung des Kostenersatzes die §§ 25 Abs. 1 und 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.

Abkürzung

ÜKVO

Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

Geltendmachung und Bestimmung des Kostenersatzes

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