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Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über den Ersatz des einmaligen Aufwandes einschließlich der Implementierungskosten aller Krankenversicherungsträger und Kosten nachträglicher Anpassungen sowie Investitionen technischer Natur nach § 38 Abs. 3 und 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz

Geltender Text a fecha 2004-08-12

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38 Abs. 3 und 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2004, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wird der erforderliche, einmalige und nachgewiesene Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 34/2004 einschließlich der Implementierungskosten aller Krankenversicherungsträger, Kosten nachträglicher Anpassungen, Investitionen technischer Natur sowie Kosten der Umsetzung der Online-Antragstellung in Höhe von EUR 4 489 461,03, fällig im August 2004, ersetzt.