Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-08-14
Status Aufgehoben · 2007-11-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Ausgenommen von der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Mautpflicht sind folgende unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken:

a)

A 6 Nordost Autobahn im Abschnitt von der Landesstraße B 50a bis zur Staatsgrenze bei Kittsee,

b)

S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt Wien [Hirschstetten (A 23) - Wagramer Straße] und

c)

S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Fels/Wagram und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37).

§ 1. Ausgenommen von der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Mautpflicht sind folgende unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken:

a)

A 6 Nordost Autobahn im Abschnitt von der Landesstraße B 50a bis zur Staatsgrenze bei Kittsee,

b)

S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt Wien [Hirschstetten (A 23) - Wagramer Straße] und

c)

S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Grafenwörth und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37).

§ 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung), BGBl. II Nr. 497/2002, außer Kraft.

§ 2. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung), BGBl. II Nr. 497/2002, außer Kraft.

(2) § 1 lit. c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/2007 tritt mit 19. Mai 2007 in Kraft.

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