Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Ausgenommen von der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Mautpflicht sind folgende unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken:
A 6 Nordost Autobahn im Abschnitt von der Landesstraße B 50a bis zur Staatsgrenze bei Kittsee,
S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt Wien [Hirschstetten (A 23) - Wagramer Straße] und
S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Fels/Wagram und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37).
§ 1. Ausgenommen von der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Mautpflicht sind folgende unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken:
A 6 Nordost Autobahn im Abschnitt von der Landesstraße B 50a bis zur Staatsgrenze bei Kittsee,
S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt Wien [Hirschstetten (A 23) - Wagramer Straße] und
S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Grafenwörth und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37).
§ 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung), BGBl. II Nr. 497/2002, außer Kraft.
§ 2. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung), BGBl. II Nr. 497/2002, außer Kraft.
(2) § 1 lit. c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/2007 tritt mit 19. Mai 2007 in Kraft.
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