Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über den akademischen Grad „Master of Science“, Lehrgang „Micro- and Nanotechnology“, Fachhochschule Vorarlberg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-09-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Fachhochschule Vorarlberg ist berechtigt, den Lehrgang „Micro- and Nanotechnology“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Micro- and Nanotechnology“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (in Micro- and Nanotechnology)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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