Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-08-27
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S 1 und

2.

der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S 1.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

(2) Die Anträge im Verfahren zur Erstberechnung und Aktivierung der Zahlungsansprüche sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

2.

Abschnitt

Betriebsprämienregelung

Berechnungsgrundlage der einheitlichen Betriebsprämie

§ 3. (1) In die Berechnung des Referenzbetrags als Grundlage für die einheitliche Betriebsprämie werden folgende im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 gewährten und unter Maßgabe des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten Zahlungen einbezogen:

1.

die flächenbezogenen Beihilfen für Getreide (einschließlich Hartweizen), Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen, Faserflachs und -hanf, Stilllegungsflächen, Körnerleguminosen sowie 75% der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen,

2.

die Zahlung für Kartoffelstärke,

3.

die Sonderprämie für männliche Rinder, die Extensivierungsprämie (einschließlich für Milchkühe in Berggebieten im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999), die Ergänzungsbeträge, die Mutterschaf- und Ziegenprämie sowie 60% der Schlachtprämie für Großrinder,

4.

die Beihilfe für Trockenfutter,

5.

die Beihilfe für Saatgut,

6.

ab dem Kalenderjahr 2006 die Tabakprämie sowie

7.

ab dem Kalenderjahr 2007 die Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen.

(2) Für die Berechnung der Futterfläche wird die im Mehrfachantrag "Flächen" des Jahres 2004 angegebene und ermittelte Futterfläche herangezogen, außer die Futterfläche des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist geringer. Ein Betriebsinhaber kann abweichend vom ersten Satz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 beantragen, dass jedenfalls die Futterfläche des Mehrfachantrags "Flächen" 2004 zu Grunde gelegt wird.

2.

Abschnitt

Betriebsprämienregelung

Berechnungsgrundlage der einheitlichen Betriebsprämie

§ 3. (1) In die Berechnung des Referenzbetrags als Grundlage für die einheitliche Betriebsprämie werden folgende im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 gewährten und unter Maßgabe des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten Zahlungen einbezogen:

1.

die flächenbezogenen Beihilfen für Getreide (einschließlich Hartweizen), Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen, Faserflachs und -hanf, Stilllegungsflächen, Körnerleguminosen sowie 75% der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen,

2.

die Zahlung für Kartoffelstärke,

3.

die Sonderprämie für männliche Rinder, die Extensivierungsprämie (einschließlich für Milchkühe in Berggebieten im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999), die Ergänzungsbeträge, die Mutterschaf- und Ziegenprämie sowie 60% der Schlachtprämie für Großrinder,

4.

die Beihilfe für Trockenfutter,

5.

die Beihilfe für Saatgut,

6.

ab dem Kalenderjahr 2006 die Tabakprämie sowie

7.

ab dem Kalenderjahr 2007 die Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen.

(2) Für die Berechnung der Futterfläche wird die im Mehrfachantrag "Flächen" des Jahres 2004 angegebene und ermittelte Futterfläche herangezogen, außer die Futterfläche des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist geringer. Ein Betriebsinhaber kann abweichend vom ersten Satz im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 beantragen, dass jedenfalls die Futterfläche des Mehrfachantrags "Flächen" 2004 zu Grunde gelegt wird.

(3) Zur Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie im Jahr 2006

1.

werden für die Berechnung des Referenzbetrages Zucker die dem Betriebsinhaber im Anbaujahr 2006 (Wirtschaftsjahr 2006/07) zustehenden Rechte zur Lieferung von Zucker gemäß Liefervertrag - jedoch ohne Berücksichtigung einer allfälligen Reduktion durch Vorgriff oder temporäre Quotenanpassung durch die Europäische Kommission - zugrunde gelegt, wobei nach Weißzuckermengen zur Herstellung von A-Zucker und zur Herstellung von B-Zucker auf Basis des durchschnittlichen Preisunterschiedes in den Wirtschaftsjahren 2002/03 bis 2004/05 zu differenzieren ist; Weißzuckermengen, die nicht zur Belieferung der nationalen Quote dienen oder aus der zusätzlichen Zuckerquote stammen, sind nicht einzubeziehen;

2.

wird als Referenzfläche Zucker die im Sammelantrag 2006 angegebene Zuckerrübenanbaufläche herangezogen, wobei mindestens jedoch jene Fläche zugrunde gelegt wird, die für die Erzeugung der im Liefervertrag angeführten Weißzuckermenge auf Basis eines Zuckerertrages von 16 t/ha erforderlich ist; für Weißzuckermengen, die nicht zur Belieferung der nationalen Quote dienen oder aus der zusätzlichen Quote stammen, wird eine dieser Menge entsprechende Fläche anteilig von der Referenzfläche in Abzug gebracht;

3.

wird bei Betriebsinhabern, denen im Anbaujahr 2006 ein Recht zur Lieferung von Weißzuckermengen zusteht, die aber im Sammelantrag 2006 keine Zuckerrübenanbauflächen angegeben haben, abweichend von Z 1 und 2

a)

der Referenzbetrag Zucker auf Basis des zustehenden Rechts zur Lieferung von Weißzuckermengen sowie der in Z 1 festgelegten Differenzierung und

b)

als Referenzfläche jene Fläche, die für die Erzeugung der vom Recht zur Lieferung erfassten Weißzuckermenge auf Basis eines Zuckerertrages von 10,26 t/ha erforderlich ist,

4.

werden – soweit gemäß Art. 41 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein entsprechender Betrag der nationalen Obergrenze des anderen Mitgliedstaates transferiert wird – für Betriebsinhaber, die im Anbaujahr 2005 (Wirtschaftsjahr 2005/06) mit einem Zuckerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat Lieferverträge abgeschlossen haben, als Referenzbetrag Zucker die von diesem Liefervertrag 2005 erfasste Menge und als Referenzfläche die im Sammelantrag 2005 angegebene Zuckerrübenanbaufläche zugrunde gelegt.

Härtefälle

§ 4. (1) Zusätzlich zu den in Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeführten Fällen sind als Härtefälle anzusehen:

1.

Hagelschlag oder andere witterungsbedingte Einflüsse, sofern keine Beihilfe für Saatgut oder Rohtabak gewährt werden konnte,

2.

Fälle, in denen der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Beihilfe geschaffen hat und die Nichtgewährung der Beihilfe ohne seine Zustimmung oder Duldung durch Einwirkung Dritter verursacht wurde und

3.

die zeitweilige Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse.

(2) Als länger andauernde Berufsunfähigkeit nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist der Fall anzusehen, in dem dem Betriebsinhaber eine Betriebsrente gemäß § 149d Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine gleichwertige Berufsunfähigkeitsrente eines anderen Sozialversicherungsträgers gebührt.

(3) Den Härtefällen nach Abs. 1 werden Fälle gleichgestellt, in denen der Betriebsinhaber Erzeugnisse gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 63 vom 21.3.1995, S 1

1.

auf inländischen Flächen erzeugt hat und

2.

aufgrund eines Verarbeitungsvertrages an ein Verarbeitungsunternehmen gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 785/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 79 vom 7.4.1995, S 5 in andere Mitgliedstaaten zur Trocknung geliefert hat.

(4) Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn im beeinträchtigen Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15% und 500 Euro geringer als im Durchschnitt der nicht beeinträchtigten Jahre des Bezugszeitraums sowie des Jahres 2003 war.

(5) Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Härtefalls durch geeignete Urkunden oder Atteste zu belegen und die Auswirkungen des Härtefalls auf die Produktion und damit auf die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.

Sonderfälle

§ 5. (1) Bei Vorliegen der in den Art. 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und der in den §§ 6 bis 9 angeführten Voraussetzungen kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt werden.

(2) Soweit für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen der regionale Durchschnitt zu Grunde zu legen ist, ist als regionaler Durchschnitt der durchschnittliche Wert der Zahlungsansprüche im gesamten Bundesgebiet kaufmännisch auf die Zehnereinheit gerundet heranzuziehen. Der regionale Durchschnitt wird im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß § 18 Abs. 1 ermittelt.

(3) Im Fall von § 6, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9 berechnet sich der Referenzbetrag nach Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Basis der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung des Referenzbetrages zu Grunde zu legen. Weiters sind die sich auf diese Weise ergebenden Zahlungsansprüche im Fall von

1.

§ 6 pro ha einzubeziehender Fläche höchstens auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts,

2.

§ 7 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 9 pro ha einzubeziehender beihilfefähiger Fläche auf höchstens 300 Euro und

3.

§ 9, sofern der Betriebsinhaber aufgrund des Zeitpunktes der Übergabe keine Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 erhalten hat, pro ha im Sammelantrag 2005 angegebener beihilfefähiger Fläche auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts

(4) Im Fall von § 8 Abs. 2 erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve und nach Zuweisung an die Sonderfälle gemäß § 6, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9. Die Zahlungsansprüche sind gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren zu erhöhen.

(5) Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Sonderfalls durch geeignete Unterlagen zu belegen und die Auswirkungen auf die Produktion und damit auf die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.

Sonderfälle

§ 5. (1) Bei Vorliegen der in den Art. 18 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und der in den §§ 6 bis 9 angeführten Voraussetzungen kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt werden.

(2) Soweit für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen der regionale Durchschnitt zu Grunde zu legen ist, ist als regionaler Durchschnitt der durchschnittliche Wert der Zahlungsansprüche im gesamten Bundesgebiet kaufmännisch auf die Zehnereinheit gerundet heranzuziehen. Der regionale Durchschnitt wird im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß § 18 Abs. 1 ermittelt.

(3) Im Fall von § 6, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9 berechnet sich der Referenzbetrag nach Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Basis der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Jahre 2003 und 2004. Dabei sind der Durchschnitt der in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Direktzahlungen und die Direktzahlungen des Jahres 2004 zu vergleichen und der höhere der beiden vorgenannten Werte für die Berechnung des Referenzbetrages zu Grunde zu legen. Weiters sind die sich auf diese Weise ergebenden Zahlungsansprüche im Fall von

1.

§ 6 pro ha einzubeziehender Fläche höchstens auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts,

2.

§ 7 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 9 pro ha einzubeziehender beihilfefähiger Fläche auf höchstens 300 Euro und

3.

§ 9, sofern der Betriebsinhaber aufgrund des Zeitpunktes der Übergabe keine Direktzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 erhalten hat, pro ha im Sammelantrag 2005 angegebener beihilfefähiger Fläche auf das Ausmaß des regionalen Durchschnitts

(3a) Einem Betriebsinhaber, der

1.

zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004

a)

mindestens zwei ha beihilfefähige Fläche gekauft hat oder

b)

mindestens vier ha beihilfefähige Fläche durch mindestens sechsjährigen Pachtvertrag gepachtet hat und

2.

bis einschließlich 2004 für diese Flächen mangels Verfügbarkeit keine Direktzahlungen beantragen konnte und diese Flächen im Sammelantrag 2005 beantragt hat,

(3b) Einem Betriebsinhaber, der

1.

zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 durch Investitionen in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionsgebäude für die Tierhaltung die Produktionskapazitäten seines Betriebs erhöht hat und

2.

eine Erhöhung der Direktzahlungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 nicht erreicht hat,

(3c) Einem Betriebsinhaber, der gemäß § 20b die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragt, sind pro ha vom ausgelaufenen Pachtvertrag erfasster und im Sammelantrag angegebener beihilfefähiger Fläche Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts zuzuweisen.

(4) Im Fall von § 8 Abs. 2 erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve und nach Zuweisung an die Sonderfälle gemäß § 6, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9.

(4a) Die gemäß Abs. 3, 3a, 3b, 3c und 4 aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche oder Erhöhungen bestehender Zahlungsansprüche sind nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve gegebenenfalls nur wertmäßig teilweise zuzuteilen und in den Folgejahren auf den ermittelten Wert zu erhöhen.

(5) Der Betriebsinhaber hat das Vorliegen eines Sonderfalls durch geeignete Unterlagen zu belegen und die Auswirkungen auf die Produktion und damit auf die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.

Neueinsteiger

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