Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung (Grundausbildungsverordnung - Allgemeine Verwaltung des BMI)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI), die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Ziele und Grundsätze der Grundausbildung
§ 2. (1) Die Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch nicht nur auf die Vermittlung von Sachwissen, sondern auch vermehrt auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab.
Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können. Die Entwicklung der Mitarbeiter soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze besonders zu beachten:
Der Lehrstoff ist dem neuesten Stand der Wissenschaft und den dienstlichen Erfordernissen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes entsprechend zu vermitteln.
Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten.
Die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.
Organisation der Grundausbildung
§ 3. Für die im § 1 angeführte Grundausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes durch die Sicherheitsakademie (SIAK) Grundausbildungslehrgänge zu organisieren.
Leitung der Grundausbildungslehrgänge
§ 4. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK. Mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht ist für den jeweiligen Lehrgang vom Direktor der SIAK ein Lehrgangsleiter zu betrauen.
Aufbau der Grundausbildung
§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus
einer modulartig aufgebauten theoretischen Ausbildung sowie
einer praktischen Verwendung.
(2) In der theoretischen Ausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:
juristische Module,
ökonomische und organisatorische Module,
IT-Module,
Module für persönliche Kompetenz und
verwendungsspezifische Module.
(3) Die theoretische Ausbildung hat folgende Unterrichtseinheiten zu umfassen:
Die Anzahl der Unterrichtseinheiten beträgt für:
A1/v1 (Rechtskundiger Dienst) min. 240 UE max. 320 UE
A1/v1 (sonstige wissenschaftliche
Verwendung) min. 220 UE max. 320 UE
A2/v2 min. 210 UE max. 280 UE
A3/v3 min. 154 UE max. 220 UE
A4/v4, A5 min. 126 UE max. 190 UE
Die Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 (Rechtskundiger Dienst) sowie A2/v2 haben zusätzlich eine verwendungsspezifische Ausbildung von min. 30 UE zu absolvieren.
(4) Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor Abschluss der Grundausbildung eine praktische Verwendung in der Dauer von wenigstens zwei Monaten zu erfolgen, die auch in Form einer Jobrotation festgelegt werden kann. Die Jobrotation bedeutet, dass von der Gesamtdauer der praktischen Verwendung ein Teil an einem anderen als dem Stammarbeitsplatz verrichtet wird. Näheres wird im Ausbildungsplan festgelegt.
(5) Für die Ausbildungsmodule sind pädagogisch und fachlich qualifizierte Vortragende heranzuziehen.
(6) Die Bestellung der Vortragenden erfolgt durch die SIAK.
(7) Die Koordinierung der Vortragenden und die notwendige inhaltliche Abstimmung und Vernetzung ist von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.
Aufbau der Grundausbildung
§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus
einer modulartig aufgebauten theoretischen Ausbildung sowie
einer praktischen Verwendung.
(2) In der theoretischen Ausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:
juristische Module,
ökonomische und organisatorische Module,
Module für persönliche Kompetenz und
verwendungsspezifische Module.
(2a) Die Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst besteht aus
juristischen Modulen,
ökonomischen und organisatorischen Modulen,
verwendungsspezifischen Modulen.
(3) Die theoretische Ausbildung hat folgende Unterrichtseinheiten zu umfassen:
Die Anzahl der Unterrichtseinheiten beträgt für:
| A1/v1(Rechtskundiger Dienst) | min. 240 UE | max. 320 UE |
|---|---|---|
| A1/v1(polizeiärztlicher Dienst) | 132 UE | |
| A1/v1(sonstige wissenschaftliche Verwendung) | min. 220 UE | max. 320 UE |
| A2/v2 | min. 210 UE | max. 280 UE |
| A3/v3 | min. 154 UE | max. 220 UE |
| A4/v4,A5 | min. 126 UE | max. 190 UE |
Die Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 (Rechtskundiger Dienst) sowie A2/v2 haben zusätzlich eine verwendungsspezifische Ausbildung von min. 30 UE zu absolvieren.
(4) Neben der theoretischen Ausbildung kann vor Abschluss der Grundausbildung eine praktische Verwendung in der Dauer von wenigstens sechs Monaten erfolgen, die auch in Form einer Jobrotation festgelegt werden kann. Sofern diese Verwendung im Ausbildungsplan vorgesehen ist, haben die Teilnehmer diesen Dienst in zwei unterschiedlichen Verwendungsbereichen ihrer jeweiligen Dienstbehörde zu versehen. Diese Verwendungen sind von der Dienstbehörde zu beschreiben und schriftlich zu bestätigen. Für Angehörige des polizeiärztlichen Dienstes findet eine praktische Verwendung im Rahmen der Grundausbildung nicht statt.
(5) Für die Ausbildungsmodule sind pädagogisch und fachlich qualifizierte Vortragende heranzuziehen.
(6) Die Bestellung der Vortragenden erfolgt durch die SIAK.
(7) Die Koordinierung der Vortragenden und die notwendige inhaltliche Abstimmung und Vernetzung ist von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.
Form und Inhalte der Grundausbildung
§ 6. (1) Die Grundausbildung ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen. Die Ausbildungsmodule ergeben sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(2) Bei Durchführung der Ausbildungsmodule sollen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen zur Steigerung der Qualifikation genutzt werden. Diese werden zum Beispiel als Seminar, Vorlesung, Training, Projektarbeit, Hausarbeit, als Übung mit Teilnahmeschein, in Form von computerunterstütztem Lernen (e-Learning) oder als Selbststudium organisiert.
(3) Für jede Verwendungs-/Entlohnungsgruppe sind in der theoretischen Ausbildung die in der Anlage festgelegten Ausbildungsmodule nach Maßgabe des Ausbildungsplanes zu absolvieren.
Form und Inhalte der Grundausbildung
§ 6. (1) Die Grundausbildung ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen. Die Ausbildungsmodule ergeben sich aus der Anlage.
(2) Bei Durchführung der Ausbildungsmodule sollen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen zur Steigerung der Qualifikation genutzt werden. Diese werden zum Beispiel als Seminar, Vorlesung, Training, Hausarbeit, in Form von computerunterstütztem Lernen (e-Learning) oder als Selbststudium organisiert.
(3) Für jede Verwendungs-/Entlohnungsgruppe sind in der theoretischen Ausbildung die in der Anlage festgelegten Ausbildungsmodule nach Maßgabe des Ausbildungsplanes zu absolvieren.
Ausbildungsplan
§ 7. Von der SIAK ist ein Ausbildungsplan für die Durchführung der jeweiligen Module festzulegen. Der Ausbildungsplan hat jedenfalls zu umfassen:
welche Ausbildungsmodule zu absolvieren sind,
die Dauer der zu absolvierenden Module,
die Festlegung der praktischen Verwendung,
die allfällige Festlegung einer Jobrotation,
die allfällige Festlegung von Projektarbeiten,
die Aufnahme von allfälligen Anrechnungszeiten.
Ausbildungsplan
§ 7. Von der SIAK ist ein Ausbildungsplan für die Durchführung der jeweiligen Module festzulegen. Der Ausbildungsplan hat jedenfalls zu umfassen:
welche Ausbildungsmodule zu absolvieren sind,
die Dauer der zu absolvierenden Module,
die nähere Ausgestaltung der praktischen Verwendung in Form einer Jobrotation, sofern eine solche erfolgt.
Zuweisung zu Grundausbildungen
§ 8. (1) Die Zuweisung zu Grundausbildungen erfolgt durch die Dienstbehörde.
(2) Bundesbedienstete, die nicht dem Bundesministerium für Inneres angehören, sowie Bedienstete anderer Gebietskörperschaften können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.
Dienstprüfung
§ 9. Die Dienstprüfung ist abgelegt, wenn alle im Ausbildungsplan festgelegten Ausbildungsteile erfolgreich abgeschlossen wurden.
Für die in § 5 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 vorgesehenen Fachbereiche (ausgenommen IT-Module) durch erfolgreich bestandene Teilprüfungen.
Für die in § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 vorgesehenen Fachbereiche durch Teilnahmescheine, wobei die Teilnahme und die aktive Mitarbeit während der Ausbildung Grundvoraussetzungen darstellen.
Dienstprüfung
§ 9. (1) Die Dienstprüfung ist abgelegt, wenn alle im Ausbildungsplan festgelegten Ausbildungsteile erfolgreich abgeschlossen wurden. Dabei gilt:
Die in § 5 Abs. 2 und 2a angeführten Module sind als Teilprüfungen zu absolvieren.
Die in § 5 Abs. 2 und 2a angeführten Module sind nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten.
Um einen Lehrgang insgesamt mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ abzuschließen, müssen mindestens 2/3 aller Module der jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppe mit „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet sein.
Der Bedienstete hat in jedem Modul grundsätzlich mindestens 75 % der Unterrichtszeit anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Modul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.
(2) Die Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst gilt als bestanden, sobald die in § 5 Abs. 2a angeführten Module erfolgreich abgeschlossen wurden. § 10 Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
Prüfungsordnung
§ 10. (1) Ist ein Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken. Die praktische Verwendung ist zu beschreiben.
(2) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit, Hausarbeit oder mündliche Prüfung stattfinden und vor einem Einzelprüfer abgelegt werden. Nähere Details sind im Ausbildungsplan festzulegen.
(3) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist für Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen ist mit mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen, jene für Hausarbeiten mit höchstens sechs Monaten.
Prüfungsordnung
§ 10. (1) Ist ein Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken. Die praktische Verwendung ist zu beschreiben.
(2) Eine Teilprüfung kann als Hausarbeit oder in mündlicher oder schriftlicher Form stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen.
(3) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden, wobei eine Reprobationsfrist von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen ist.
Zeugnis
§ 11. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Wenn eine Projektarbeit erstellt wurde, ist das Thema der Arbeit anzuführen.
(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
Zeugnis
§ 11. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten.
(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
Prüfungskommission
§ 12. (1) Die Bestellung der Prüfungskommission erfolgt durch den Bundesminister für Inneres für die Periode von 5 Jahren. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(3) Einzelprüfer für die Abnahme der Klausurarbeiten oder der mündlichen Prüfungen müssen der Prüfungskommission angehören. Nach Möglichkeit sollen diese auch die Lehrbeauftragten der entsprechenden Ausbildungsmodule im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein.
(4) Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen sind durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission Prüfungssenate einzurichten.
(5) Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates ist aus dem Kreis der Vortragenden im jeweiligen Ausbildungslehrgang zu bestimmen.
(6) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
Prüfungskommission
§ 12. (1) Die Bestellung der Prüfungskommission erfolgt durch den Bundesminister für Inneres für die Periode von 5 Jahren. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(3) Einzelprüfer für die Abnahme der Hausarbeiten und der mündlichen oder schriftlichen Prüfungen müssen der Prüfungskommission angehören. Nach Möglichkeit sollen diese auch die Lehrbeauftragten der entsprechenden Ausbildungsmodule im betreffenden Grundausbildungslehrgang sein.
(4) Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen sind durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission Prüfungssenate einzurichten.
(5) Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates ist aus dem Kreis der Vortragenden im jeweiligen Ausbildungslehrgang zu bestimmen.
(6) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
Anrechnungsbestimmungen
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.