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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Electrical Process Engineer“, „Akademischer Electrical Process Engineer“; Lehrgang „Electrical Process Engineering“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich, Wien

Geltender Text a fecha 2004-09-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich ist berechtigt, den Lehrgang „Electrical Process Engineering“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Electrical Process Engineering“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Electrical Process Engineer“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Electrical Process Engineer“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.