Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2005-01-01
Letzte Aktualisierung 2030-01-01
Status Aufgehoben · 2008-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 267
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2.

darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.

Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gemäß § 24 die notwendigen Regelungen zu treffen.

(5) Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für

1.

Zoos (§ 26) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;

2.

Tierheime (§ 29) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;

3.

Tierhaltungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;

4.

Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung

a)

von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,

b)

von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013,

c)

von Pferden. Pferdeartigen, Schafen, Ziegen, Neuweltkameliden und Nutzfischen jedenfalls 2020;

d)

von Kaninchen zur Fleischgewinnung, soweit diese zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 31. Dezember 2007 eingerichtet wurden, entsprechend lit. c.

soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft1 oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020;

5.

Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Verordnungen.

(5a) Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden, können in der Verordnung aufgrund von § 24 Abs. 1 Z 1 nach Anhörung des Tierschutzrates Ausnahmen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes bestehende Haltungsanlagen festgelegt werden, sofern die Abweichungen von den geforderten Maßen und Werten nicht mehr als zehn Prozent betragen, das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere nicht eingeschränkt ist und der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist.

(6) Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.

(7) Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden, gilt folgendes:

1.

Die Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.

2.

Wer durch einen Bescheid, der nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Behörde die Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht für Strafbescheide.

(8) Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (§ 23) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.

(9) Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Abs. 1 festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig.

(10) Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Abs. 8) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.

(11) Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß §§ 7 Abs. 3, 11, 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 26, 27, 28 und 29 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 und die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß § 31 müssen mit spätestens 1. Juli 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (§ 14) verfügen.

(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2008)

(13) § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 41 Abs. 4 Satz 1, in der Fassung von BGBl. I Nr. 54/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 42 Abs. 2, 3, 4, 4a, 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 Z 7 sowie § 48 Z 5 lit. d treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2007, angehören, gelten als gemäß § 42 Abs. 3 bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß § 42 Abs. 3 ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2004, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2007, im Amt.

(15) Die §§ 3 Abs. 4 Z 1, 4 Z 14, 5 Abs. 2 Z 1, 5 Abs. 2 Z 17, 5 Abs. 4 erster Satz, 5 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8a, 18 Abs. 3, 3a, Abs. 6 bis 11, 24, 28 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 5, 35 Abs. 3, 37 Abs. 2a, 38 Abs. 3, 42 Abs. 7 Z 6, 44 Abs. 5 Z 4 lit. c und d, Abs. 5a, 11 und 17 in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(16) § 24a tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden.

(Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2024)

(18) § 31 Abs. 4, in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, tritt mit Kundmachung der Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zur Regelung näherer Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht, spätestens jedoch am 31. Juli 2008 in Kraft.

(19) Die §§ 5 Abs. 5, 23 Z 1, 24 Abs. 3, 24a Abs. 2 Z 1 lit. b, 24a Abs. 4, 28 Abs. 1, 39 Abs. 1, 4 und 5, 41a, 42, 42a, 46 Z 1, 2 und 7 sowie die Überschrift von § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 80/2010, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft, gleichzeitig erlischt die nach den bisherigen Regelungen erfolgte Bestellung der Mitglieder des Tierschutzrates.

(20) Die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 10 sowie 25 Abs. 2 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(21) Die §§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 7 Abs. 5 erster Satz, § 38 Abs. 8 und § 42 Abs. 2 Z10 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(22) Mit 1. Jänner 2014 tritt

1.

§ 33 Abs. 2 außer Kraft und

2.

§ 41 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft.

(23) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 9, 9a, 9b und 14, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m und Schlusssatz, Abs. 2 Z 3 und Z 13 und Abs. 3 Z 4, § 7 Abs. 3 und 6, § 8a Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 18a samt Überschrift, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 23, § 24a Abs. 5, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 1, 2 und 4, § 29 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 37, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 2 Z 3, § 42a Abs. 2 Z 3 und § 44 Abs. 17 in der Fassung BGBl I Nr. 61/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(24) § 24a Abs. 1 bis 4a, 6 und 7 samt Überschrift in der Fassung BGBl I Nr. 61/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die bei Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestehenden Haltungen, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes erstmals einer Bewilligung bedürfen, gelten vorläufig als bewilligt. Die vorläufige Bewilligung erlischt, wenn nicht bis zum 1. Juli 2018 die Erteilung der endgültigen Bewilligung beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.

(25) Meldepflichten für Haltungen, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2017 neu entstehen, sowie die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen (§ 24a Abs. 3a) müssen bis zum 31. Dezember 2018 erfüllt werden.

(26) Die §§ 18a Abs. 12 bis 14, 24a Abs. 1, 4b und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(27) § 4 Z 15, § 6 Abs. 4 und 5, § 8a Abs. 2, § 31 Abs. 5 und § 31a in der Fassung von BGBl. I Nr. 86/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(28) Zoofachhandlungen und andere gewerbliche Einrichtungen, die am 30. September 2018 eine aufrechte Bewilligung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zur Haltung von Hunden und/oder Katzen zum Zwecke des Verkaufs haben, dürfen von dieser Bewilligung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 Gebrauch machen, wobei die Haltungsbestimmungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung in der Fassung von BGBl. II Nr. 139/2018 einzuhalten sind.

(29) Stalladaptionen oder Rückführungen auf den ursprünglichen Bauzustand vor Projektteilnahme von Betrieben im Rahmen des Projekts gemäß Abs. 32 gelten nicht als Umbaumaßnahmen im Sinne des Abs. 30 oder des Punktes 5.2a der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022.

(30) § 18 Abs. 2a tritt mit dem 1. Jänner 2023 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. I Nr. 130/2022 bestehen, gilt:

1.

§ 18 Abs. 2a tritt mit 1. Juni 2034 in Kraft.

2.

Sofern nachweislich innerhalb weniger als 16 Jahre vor dem 1. Juni 2034 eine Haltungsanlage neu gebaut wurde oder in einer bestehenden Haltungsanlage bauliche Maßnahmen im Bereich des Bodens oder der Buchtengröße vorgenommen wurden, gilt eine individuelle Übergangsfrist von 16 Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der baulichen Maßnahmen. Die Inanspruchnahme dieser individuellen Übergangsfrist ist der Behörde unter Vorlage entsprechender Nachweise bis längstens 31. Dezember 2027 zu melden.

(31) Ab 1. Juni 2029 gelten auch für bestehende Haltungseinrichtungen im Sinne des Abs. 30 zweiter Satz die Vorgaben der Gruppenhaltung neu des Punktes 5.2a Z 3 und 5 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 hinsichtlich Beschäftigungsmaterial und Besatzdichte, die Vorgaben hinsichtlich der Besatzdichte jedoch eingeschränkt auf Mastschweine und Zuchtläufer ab einem Tiergewicht von über 30 kg im Durchschnitt der Gruppe.

(32) Bis zum 31. Dezember 2026 ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen durchzuführen. Dieses Projekt hat die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten sowie der Böden als Alternative zu den bestehenden Vollspaltenbuchten im Sinne des Tierwohls zu entwickeln. Insbesondere ist die Beschaffenheit des Bodens (perforiert/geschlossen/planbefestigt) sowie die Perforationsdichte, der Einsatz von Beschäftigungsmaterial und die Strukturierung der Buchten durch Funktionsbereiche zu untersuchen. Zusätzlich sind an Hand der angeführten Parameter auch Haltungssysteme von an bestehenden Qualitätsprogrammen teilnehmenden Schweinemastbetrieben zu evaluieren. Darüber hinaus sind die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen dieser Haltungssysteme unter Berücksichtigung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens und des Erfordernisses eines physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereichs zu bewerten. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Anforderungen an Buchten, Böden und deren Ausgestaltung sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß § 18 Abs. 6 eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser zu begutachten. Die Ergebnisse des Projekts und das Gutachten der Fachstelle sind als Grundlage für einen neuen rechtlichen Mindeststandard gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 heranzuziehen. Dieser Mindeststandard hat eine die Nutzungsdauer betroffener Haltungsanlagen berücksichtigende, ausreichend lange Übergangsfrist vorzusehen.

(33) Im Bericht gemäß § 9 Landwirtschaftsgesetz 1992 (Grüner Bericht), BGBl. Nr. 375/1992, ist in einem gesonderten Kapitel über den Fortschritt hinsichtlich der Weiterentwicklung der Stallbausysteme und der Fördermaßnahmen im Schweinebereich mit den Schwerpunkten Tierwohl, Wirtschaftlichkeit, Nationale Selbstversorgung sowie einem Vergleich zu anderen europäischen Standards alle zwei Jahre darzustellen. Mit diesem Kapitel soll die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus der Haltung von Mastschweinen in unstrukturierten Buchten mit Beton-Vollspaltenböden transparent gemacht werden.

(34) Das Inhaltsverzeichnis, § 1a samt Überschrift, § 3a samt Überschrift, § 5 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1a, § 16 Abs. 5, § 24 Abs. 1 Z 1, § 24a Abs. 8, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes samt Überschrift, § 32a samt Überschrift, § 32b samt Überschrift, § 32c samt Überschrift, § 32d samt Überschrift, § 35 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 2a, § 38 Abs. 1, 3 4, 5a und 6, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 4 und 5, § 48 Z 3a, die nlage sowie der Entfall des § 38 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, idF BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft. § 6 Abs. 2a bis 2c in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(35) § 16 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 und der Entfall von § 16 Abs. 4a treten mit 1. Jänner 2030 in Kraft.

(36) § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(37) Das Inhaltsverzeichnis, § 3a Abs. 2 und 3, § 4 Z 13, 15, 16 und 17, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e, f, j und k, § 5 Abs. 2 Z 3 lit. c und d, § 5 Abs. 3 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1 Z 7, § 8 samt Überschrift, § 8a Abs. 2 Z 3, § 8a Abs. 3. § 8b samt Überschrift, § 10, § 11 Abs. 3, § 15, § 18 Abs. 6, 9 und 11, § 18a Abs. 1 bis Abs. 2 und Abs. 5 bis 11a, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 22a samt Überschrift, § 22b samt Überschrift, § 22c samt Überschrift, § 24, § 24a samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 31 samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31b samt Überschrift, § 32 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6, § 32a Abs. 2 und 3, § 32b Abs. 2, § 32c Abs. 1, 6 und 8, § 33, § 35 Abs. 3 und 5, § 37 Abs. 2a (Anm.: nicht von der Novelle betroffen), § 38 Abs. 1 und 5b, § 39 Abs. 1 und 5, § 41 Abs. 1 und 5, § 41a, § 42 Abs. 1 bis 7 und 9, § 42a Abs. 1, 2 und 7, § 44 Abs. 29a, 30, 37, 38, 39 und 40 sowie § 48 Z 3a, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 44 Abs. 17 außer Kraft. Die §§ 13 Abs. 4 und 5 sowie 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. Verordnungen gemäß § 31b Abs. 3 dürfen bereits ab dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten. § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(38) Am 1. Jänner 2025 geltende Verordnungen gemäß § 31 Abs. 4 hinsichtlich Meldepflichten und Ausnahmen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Haltungsanforderungen, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt der Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht bei der Zucht auch als Verordnung gemäß § 31b Abs. 3.

(39) Die Bestellung der bisherigen Leitung der Fachstelle bleibt so lange aufrecht bis eine Bestellung aufgrund von § 18a Abs. 6 erfolgt. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(40) Die Abgabe sowie der Erwerb von Tieren, deren Zucht oder Einfuhr im Einklang mit den – bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 – geltenden österreichischen Tierschutzbestimmungen erfolgte, ist im Inland zulässig.

(41) § 44 Abs. 29 bis 32 und § 48 Z 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2025 treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.


1 LGBl. für Burgenland Nr. 33/1996, LGBl. für Kärnten Nr. 39/1994 idF Nr. 72/1995, LGBl. für Niederösterreich 0812, LGBl. für Oberösterreich Nr. 71/1995, LGBl. für Salzburg Nr. 119/1995, LGBl. für Steiermark Nr. 65/1995 idF Nr. 66/1995, LGBl. für Tirol Nr. 72/1995 idF Nr. 73/1995, LGBl. für Vorarlberg Nr. 34/1995 idF Nr. 68/1995, LGBl. für Wien Nr. 23/1994 idF Nr. 10/1995.

Abkürzung

TSchG

Vorbereitung der Vollziehung

§ 45. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.

Umsetzungshinweis

§ 46. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:

1.

Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 28, in der Fassung der Richtlinie 97/2/EG, ABl. Nr. L 25 vom 28.01.1997

2.

Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 33, in der Fassung der Richtlinie 2001/88/EG, ABl. Nr. L 316 vom 01.12.2001 S. 1, der Richtlinie 2001/93/EG, ABl. Nr. L 316 vom 01.12.2001 S. 36 und der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,

3.

Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993

4.

Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 08.08.1998 S. 23, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003

5.

Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 09.04.1999 S. 24,

6.

Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1.

Abkürzung

TSchG

Umsetzungshinweis

§ 46. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:

1.

Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 10 vom 15.1.2009 S. 7,

2.

Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 47 vom 18.2.2009 S. 5,

3.

Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993

4.

Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 08.08.1998 S. 23, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,

5.

Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 09.04.1999 S. 24,

6.

Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,

7.

Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern, ABl. L 182 vom 12.7.2007 S. 19.

Abkürzung

TSchG

Notifikation

§ 47. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert.

Vollziehungsklausel

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Inneres,

3.

hinsichtlich des § 39 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,

5.

im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, und zwar

a)

hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung,

b)

hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie

c)

hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

Vollziehungsklausel

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Inneres,

3.

hinsichtlich des § 39 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,

5.

im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, und zwar

a)

hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung,

b)

hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie

c)

hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

Vollziehungsklausel

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Inneres,

3.

hinsichtlich des § 39 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,

5.

im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, und zwar

a)

hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung,

b)

hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie

c)

hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

d)

hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

Abkürzung

TSchG

Vollziehungsklausel

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Inneres,

3.

hinsichtlich des § 39 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,

5.

im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit, und zwar

a)

hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung,

b)

hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie

c)

hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

d)

hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

Abkürzung

TSchG

Vollziehungsklausel

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin/der Bundesminister für Inneres,

3.

hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,

5.

im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, und zwar

a)

hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung,

b)

hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie

c)

hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

d)

hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz,

betraut.

Abkürzung

TSchG

Vollziehungsklausel

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin/der Bundesminister für Inneres,

3.

hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz,

3a. hinsichtlich des § 44 Abs. 30 der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,

5.

im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, und zwar

a)

hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung,

b)

hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie

c)

hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

d)

hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz,

betraut.

Abkürzung

TSchG

Vollziehungsklausel

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres,

3.

hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,

3a. hinsichtlich des § 44 Abs. 30 der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,

5.

im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, und zwar

a)

hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung,

b)

hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie

c)

hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

d)

hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz,

betraut.

Abkürzung

TSchG

Vollziehungsklausel

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres,

3.

hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,

3a. hinsichtlich des § 44 Abs. 30 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der bzw. die gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister bzw. Bundesministerin,

5.

im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und zwar

a)

hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung,

b)

hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie

c)

hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,

d)

hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz,

betraut.

Abkürzung

TSchG

Vollziehungsklausel

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres,

3.

hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,

3a. hinsichtlich des § 44 Abs. 32 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der bzw. die gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister bzw. Bundesministerin,

5.

im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und zwar

a)

hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung,

b)

hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie

c)

hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,

d)

hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz,

betraut.

Abkürzung

TSchG

Anlage

1.

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2011 S. 1);

2.

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017 S. 1) soweit diese den Tierschutz in Verbindung mit der Haltung von Tieren sowie dem Schlachten und dem Töten von Tieren betrifft.

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