Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2005-01-01
Letzte Aktualisierung 2030-01-01
Status Aufgehoben · 2008-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 267
Änderungshistorie JSON API

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter des Beirates werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung des Rates.

(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erlässt die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Rates durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(6) Die im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu richten.

(7) Zu den Aufgaben des Tierschutzrates zählen:

1.

Beratung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend in Fragen des Tierschutzes,

2.

Erstellen von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

3.

Erarbeitung von Richtlinien, die für eine einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind,

4.

Beantwortung von Anfragen und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben,

5.

Evaluierung des Vollzugs dieses Bundesgesetzes sowie Erarbeiten von Vorschlägen zur Verbesserung des Vollzugs,

6.

Erstellung eines im Rahmen des Veterinärjahresberichtes zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates,

7.

Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen aufgrund des Tiertransportgesetzes 2007 sowie Erarbeitung von Richtlinien für die praktische Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

(8) Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(9) Vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und Richtlinien gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.

(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat dem Nationalrat nach Befassung des Tierschutzrates alle zwei Jahre einen Tierschutzbericht vorzulegen.

Tierschutzrat, Tierschutzbericht

§ 42. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.

(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann,

4.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,

5.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,

6.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,

7.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,

8.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,

9.

ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,

10.

ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzvereine,

11.

ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,

12.

die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des TSchG betraut sind (Landesveterinärdirektoren).

(3) Die Vertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 4 bis 11 sowie deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend für eine Amtsdauer von fünf Jahren als Mitglieder zu bestellen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann die Bestellung der namhaft gemachten Mitglieder sowie deren Vertreter nur verweigern oder sie ihres Amtes entheben, wenn

1.

die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht oder nicht mehr mehr vorliegen oder

2.

das Mitglied oder die entsendende Stelle dies beantragt oder

3.

nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter des Beirates werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung des Rates.

(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erlässt die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Rates durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(6) Die im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu richten.

(7) Zu den Aufgaben des Tierschutzrates zählen:

1.

Beratung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend in Fragen des Tierschutzes,

2.

Erstellen von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

3.

Erarbeitung von Richtlinien, die für eine einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind,

4.

Beantwortung von Anfragen und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben,

5.

Evaluierung des Vollzugs dieses Bundesgesetzes sowie Erarbeiten von Vorschlägen zur Verbesserung des Vollzugs,

6.

Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.

7.

Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen aufgrund des Tiertransportgesetzes 2007 sowie Erarbeitung von Richtlinien für die praktische Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

(8) Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(9) Vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und Richtlinien gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.

(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat dem Nationalrat nach Befassung des Tierschutzrates alle zwei Jahre einen Tierschutzbericht vorzulegen.

Tierschutzrat, Tierschutzbericht

§ 42. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.

(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann,

4.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,

5.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,

6.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,

7.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,

8.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,

9.

ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,

10.

ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzvereine,

11.

ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,

12.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

(3) Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie deren Stellvertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Der Bundesminister für Gesundheit bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Der Bundesminister für Gesundheit kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn

1.

die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder

2.

das Mitglied dies beantragt oder

3.

das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Gesundheit und nach Anhörung des Rates.

(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bundesminister für Gesundheit erlässt die Geschäftsordnung durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(6) Die im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit zu richten.

(7) Die Aufgaben des Tierschutzrates sind:

1.

Beratung der Kommission und des Bundesministers für Gesundheit in Fragen des Tierschutzes,

2.

Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

3.

Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund des Tiertransportgesetzes 2007,

4.

Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag des Bundesministers für Gesundheit oder der Kommission,

5.

Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag des Bundesministers für Gesundheit im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten,

6.

Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Vorgehensweise,

7.

Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen Arbeitsplan gemäß § 41a Abs. 9,

8.

Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.

(8) Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(9) Vom Bundesminister für Gesundheit können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

Abkürzung

TSchG

Tierschutzrat, Tierschutzbericht

§ 42. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.

(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

ein je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmann,

4.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,

5.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,

6.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,

7.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,

8.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,

9.

ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,

10.

ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,

11.

ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,

12.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

(3) Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie deren Stellvertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Der Bundesminister für Gesundheit bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Der Bundesminister für Gesundheit kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn

1.

die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder

2.

das Mitglied dies beantragt oder

3.

das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Gesundheit und nach Anhörung des Rates.

(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bundesminister für Gesundheit erlässt die Geschäftsordnung durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(6) Die im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit zu richten.

(7) Die Aufgaben des Tierschutzrates sind:

1.

Beratung der Kommission und des Bundesministers für Gesundheit in Fragen des Tierschutzes,

2.

Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

3.

Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund des Tiertransportgesetzes 2007,

4.

Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag des Bundesministers für Gesundheit oder der Kommission,

5.

Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag des Bundesministers für Gesundheit im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten,

6.

Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Vorgehensweise,

7.

Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen Arbeitsplan gemäß § 41a Abs. 9,

8.

Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.

(8) Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(9) Vom Bundesminister für Gesundheit können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

Abkürzung

TSchG

Tierschutzrat

§ 42. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.

(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

eine je Land namhaft gemachte Tierschutzombudsperson,

4.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,

5.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,

6.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,

7.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,

8.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,

9.

ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,

10.

ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,

11.

ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,

(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

(3) Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie deren Stellvertreter werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn

1.

die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder

2.

das Mitglied dies beantragt oder

3.

das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen und nach Anhörung des Rates.

(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen erlässt die Geschäftsordnung durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(6) Die im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu richten.

(7) Die Aufgaben des Tierschutzrates sind:

1.

Beratung der Kommission und der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes,

2.

Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

3.

Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund des Tiertransportgesetzes 2007,

4.

Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen oder der Kommission,

5.

Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten,

6.

Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Vorgehensweise,

7.

Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen Arbeitsplan gemäß § 41a Abs. 9,

8.

Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.

(8) Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(9) Vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

Abkürzung

TSchG

Tierschutzrat

§ 42. (1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.

(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

2.

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,

3.

eine je Land namhaft gemachte Tierschutzombudsperson,

4.

je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,

5.

eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,

6.

eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,

7.

eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,

8.

eine bzw. ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätige Fachvertreterin bzw. tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,

9.

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,

10.

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro tier.at,

11.

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,

(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

(3) Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzusehen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn

1.

die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder

2.

das Mitglied dies beantragt oder

3.

das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die ihr bzw. sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt die bzw. den Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Die bzw. der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung der bzw. des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und nach Anhörung des Rates.

(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlässt die Geschäftsordnung durch Verordnung. Es können weitere Expertinnen bzw. Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden; entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern bzw. den beigezogenen Expertinnen bzw. Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen.

(6) Die im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung der bzw. des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten.

(7) Die Aufgaben des Tierschutzrates sind:

1.

Beratung der Kommission und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen des Tierschutzes,

2.

Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

3.

Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund des Tiertransportgesetzes 2007,

4.

Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Kommission,

5.

Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten,

6.

Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Vorgehensweise,

7.

Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen Arbeitsplan gemäß § 41a Abs. 9,

8.

Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.

(8) Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(9) Vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

Abkürzung

TSchG

Vollzugsbeirat

§ 42a. (1) Beim Bundesminister für Gesundheit wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

je ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);

3.

der Tierschutzombudsmann des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt, als Sprecher der Tierschutzombudsmänner.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(4) Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.

(5) Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(7) Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:

1.

Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;

2.

Erarbeitung von Richtlinien für den den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;

3.

Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des Vollzuges.

Abkürzung

TSchG

Vollzugsbeirat

§ 42a. (1) Beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

je ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);

3.

die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches im Bundesrat jeweils den Vorsitz führt, als Sprecher der Tierschutzombudspersonen.

Die Mitglieder werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Der Vorsitzende des Tierschutzrates (§ 42) ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(4) Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.

(5) Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(7) Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:

1.

Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;

2.

Erarbeitung von Richtlinien für den den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;

3.

Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des Vollzuges.

Abkürzung

TSchG

Vollzugsbeirat

§ 42a. (1) Beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;

2.

die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);

3.

die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches im Bundesrat jeweils den Vorsitz führt, als Sprecherin bzw. Sprecher der Tierschutzombudspersonen.

Die Mitglieder werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter namhaft zu machen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Die bzw. der Vorsitzende des Tierschutzrates gemäß § 42 ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; sie bzw. er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(4) Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.

(5) Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(7) Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:

1.

Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;

2.

Erarbeitung von Richtlinien für den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;

3.

Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des Vollzuges.

Abkürzung

TSchG

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 43. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 4 umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.

(3) Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(4) Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit

1.

deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder

2.

darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.

(5) Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für

1.

Zoos (§ 26) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;

2.

Tierheime (§ 29) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;

3.

Tierhaltungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;

4.

Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung

a)

von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,

b)

von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013,

5.

Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Verordnungen.

(6) Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.

(7) Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden, gilt folgendes:

1.

Die Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.

2.

Wer durch einen Bescheid, der nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Behörde die Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht für Strafbescheide.

(8) Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (§ 23) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.

(9) Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Abs. 1 festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig.

(10) Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Abs. 8) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.

(11) Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß §§ 7 Abs. 3, 11, 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 26, 27, 28, 29 und 31 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (§ 14) verfügen.

(12) Die Verordnung gemäß § 24 Abs. 3 hat vorzusehen, dass alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde und Katzen binnen einem Jahr nach ihrem In-Kraft-Treten zu kennzeichnen sind.

______________ *1) LGBl. für Burgenland Nr. 33/1996, LGBl. für Kärnten Nr. 39/1994 idF Nr. 72/1995, LGBl. für Niederösterreich 0812, LGBl. für Oberösterreich Nr. 71/1995, LGBl. für Salzburg Nr. 119/1995, LGBl. für Steiermark Nr. 65/1995 idF Nr. 66/1995, LGBl. für Tirol Nr. 72/1995 idF Nr. 73/1995, LGBl. für Vorarlberg Nr. 34/1995 idF Nr. 68/1995, LGBl. für Wien Nr. 23/1994 idF Nr. 10/1995.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 4 umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.

(3) Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(4) Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit

1.

deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder

2.

darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.

(5) Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für

1.

Zoos (§ 26) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;

2.

Tierheime (§ 29) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;

3.

Tierhaltungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;

4.

Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung

a)

von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,

b)

von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013,

5.

Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Verordnungen.

(6) Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.

(7) Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden, gilt folgendes:

1.

Die Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.

2.

Wer durch einen Bescheid, der nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Behörde die Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht für Strafbescheide.

(8) Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (§ 23) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.

(9) Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Abs. 1 festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig.

(10) Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Abs. 8) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.

(11) Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß §§ 7 Abs. 3, 11, 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 26, 27, 28, 29 und 31 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (§ 14) verfügen.

(12) Die Verordnung gemäß § 24 Abs. 3 hat vorzusehen, dass alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde und Katzen binnen einem Jahr nach ihrem In-Kraft-Treten zu kennzeichnen sind.

(13) § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 41 Abs. 4 Satz 1, in der Fassung von BGBl. I Nr. 54/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 42 Abs. 2, 3, 4, 4a, 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 Z 7 sowie § 48 Z 5 lit. d treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2007, angehören, gelten als gemäß § 42 Abs. 3 bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß § 42 Abs. 3 ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2004, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2007, im Amt. ______________ *1) LGBl. für Burgenland Nr. 33/1996, LGBl. für Kärnten Nr. 39/1994 idF Nr. 72/1995, LGBl. für Niederösterreich 0812, LGBl. für Oberösterreich Nr. 71/1995, LGBl. für Salzburg Nr. 119/1995, LGBl. für Steiermark Nr. 65/1995 idF Nr. 66/1995, LGBl. für Tirol Nr. 72/1995 idF Nr. 73/1995, LGBl. für Vorarlberg Nr. 34/1995 idF Nr. 68/1995, LGBl. für Wien Nr. 23/1994 idF Nr. 10/1995.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 4 umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.

(3) Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(4) Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit

1.

deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder

2.

darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.

(5) Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für

1.

Zoos (§ 26) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;

2.

Tierheime (§ 29) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;

3.

Tierhaltungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;

4.

Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung

a)

von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,

b)

von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013,

5.

Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Verordnungen.

(6) Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.

(7) Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden, gilt folgendes:

1.

Die Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.

2.

Wer durch einen Bescheid, der nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Behörde die Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht für Strafbescheide.

(8) Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (§ 23) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.

(9) Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Abs. 1 festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig.

(10) Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Abs. 8) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.

(11) Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß §§ 7 Abs. 3, 11, 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 26, 27, 28, 29 und 31 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (§ 14) verfügen.

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2008)

(13) § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 41 Abs. 4 Satz 1, in der Fassung von BGBl. I Nr. 54/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 42 Abs. 2, 3, 4, 4a, 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 Z 7 sowie § 48 Z 5 lit. d treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2007, angehören, gelten als gemäß § 42 Abs. 3 bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß § 42 Abs. 3 ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2004, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2007, im Amt.

(15) Die §§ 3 Abs. 4 Z 1, 4 Z 14, 5 Abs. 2 Z 1, 5 Abs. 2 Z 17, 5 Abs. 4 erster Satz, 5 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8a, 18 Abs. 3, 3a, Abs. 6 bis 11, 24, 28 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 5, 35 Abs. 3, 37 Abs. 2a, 38 Abs. 3, 42 Abs. 7 Z 6, 44 Abs. 5 Z 4 lit. c und d, Abs. 5a, 11 und 17 in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(16) § 24a tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden.

(17) (Anm.: Tritt mit 1.2.2008 in Kraft)

(18) § 31 Abs. 4, in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, tritt mit Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zur Regelung näherer Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht, spätestens jedoch am 31. Juli 2008 in Kraft. ______________ *1) LGBl. für Burgenland Nr. 33/1996, LGBl. für Kärnten Nr. 39/1994 idF Nr. 72/1995, LGBl. für Niederösterreich 0812, LGBl. für Oberösterreich Nr. 71/1995, LGBl. für Salzburg Nr. 119/1995, LGBl. für Steiermark Nr. 65/1995 idF Nr. 66/1995, LGBl. für Tirol Nr. 72/1995 idF Nr. 73/1995, LGBl. für Vorarlberg Nr. 34/1995 idF Nr. 68/1995, LGBl. für Wien Nr. 23/1994 idF Nr. 10/1995.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 4 umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.

(3) Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(4) Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit

1.

deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder

2.

darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.

(5) Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für

1.

Zoos (§ 26) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;

2.

Tierheime (§ 29) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;

3.

Tierhaltungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;

4.

Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung

a)

von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,

b)

von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013,

c)

von Pferden, Schafen, Ziegen, Lamas und Nutzfischen jedenfalls ab 1. Jänner 2020;

d)

von Kaninchen zur Fleischgewinnung, soweit diese zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 31. Dezember 2007 eingerichtet wurden, entsprechend lit. c.

5.

Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Verordnungen.

(5a) Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden, können in der Verordnung aufgrund von § 24 Abs. 1 Z 1 nach Anhörung des Tierschutzrates Ausnahmen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes bestehende Haltungsanlagen festgelegt werden, sofern die Abweichungen von den geforderten Maßen und Werten nicht mehr als zehn Prozent betragen, das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere nicht eingeschränkt ist und der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist.

(6) Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.

(7) Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden, gilt folgendes:

1.

Die Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.

2.

Wer durch einen Bescheid, der nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Behörde die Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht für Strafbescheide.

(8) Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (§ 23) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.

(9) Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Abs. 1 festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig.

(10) Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Abs. 8) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.

(11) Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß §§ 7 Abs. 3, 11, 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 26, 27, 28 und 29 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 und die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß § 31 müssen mit spätestens 1. Juli 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (§ 14) verfügen.

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2008)

(13) § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 41 Abs. 4 Satz 1, in der Fassung von BGBl. I Nr. 54/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 42 Abs. 2, 3, 4, 4a, 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 Z 7 sowie § 48 Z 5 lit. d treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2007, angehören, gelten als gemäß § 42 Abs. 3 bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß § 42 Abs. 3 ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2004, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2007, im Amt.

(15) Die §§ 3 Abs. 4 Z 1, 4 Z 14, 5 Abs. 2 Z 1, 5 Abs. 2 Z 17, 5 Abs. 4 erster Satz, 5 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8a, 18 Abs. 3, 3a, Abs. 6 bis 11, 24, 28 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 5, 35 Abs. 3, 37 Abs. 2a, 38 Abs. 3, 42 Abs. 7 Z 6, 44 Abs. 5 Z 4 lit. c und d, Abs. 5a, 11 und 17 in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(16) § 24a tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden.

(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 dann nicht vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle bis zum 1. Jänner 2018 gewährleistet werden kann. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und ist auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.

(18) § 31 Abs. 4, in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, tritt mit Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zur Regelung näherer Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht, spätestens jedoch am 31. Juli 2008 in Kraft. ______________ *1) LGBl. für Burgenland Nr. 33/1996, LGBl. für Kärnten Nr. 39/1994 idF Nr. 72/1995, LGBl. für Niederösterreich 0812, LGBl. für Oberösterreich Nr. 71/1995, LGBl. für Salzburg Nr. 119/1995, LGBl. für Steiermark Nr. 65/1995 idF Nr. 66/1995, LGBl. für Tirol Nr. 72/1995 idF Nr. 73/1995, LGBl. für Vorarlberg Nr. 34/1995 idF Nr. 68/1995, LGBl. für Wien Nr. 23/1994 idF Nr. 10/1995.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 4 umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.

(3) Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(4) Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit

1.

deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder

2.

darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.

(5) Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für

1.

Zoos (§ 26) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;

2.

Tierheime (§ 29) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;

3.

Tierhaltungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;

4.

Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung

a)

von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,

b)

von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013,

c)

von Pferden, Schafen, Ziegen, Lamas und Nutzfischen jedenfalls ab 1. Jänner 2020;

d)

von Kaninchen zur Fleischgewinnung, soweit diese zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 31. Dezember 2007 eingerichtet wurden, entsprechend lit. c.

5.

Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Verordnungen.

(5a) Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden, können in der Verordnung aufgrund von § 24 Abs. 1 Z 1 nach Anhörung des Tierschutzrates Ausnahmen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes bestehende Haltungsanlagen festgelegt werden, sofern die Abweichungen von den geforderten Maßen und Werten nicht mehr als zehn Prozent betragen, das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere nicht eingeschränkt ist und der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist.

(6) Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.

(7) Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden, gilt folgendes:

1.

Die Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.

2.

Wer durch einen Bescheid, der nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Behörde die Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht für Strafbescheide.

(8) Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (§ 23) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.

(9) Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in Abs. 1 festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig.

(10) Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Abs. 8) durch eine Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.

(11) Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß §§ 7 Abs. 3, 11, 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 26, 27, 28 und 29 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 und die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß § 31 müssen mit spätestens 1. Juli 2008 über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (§ 14) verfügen.

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2008)

(13) § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 41 Abs. 4 Satz 1, in der Fassung von BGBl. I Nr. 54/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 42 Abs. 2, 3, 4, 4a, 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 Z 7 sowie § 48 Z 5 lit. d treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) Mitglieder und deren Stellvertreter, welche dem Tierschutzrat im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2007, angehören, gelten als gemäß § 42 Abs. 3 bestellt. Die Amtsperiode dieser Mitglieder endet – sofern sie nicht gemäß § 42 Abs. 3 ihres Amtes enthoben werden – mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2004, benannte Vorsitzende und dessen Stellvertreter bleiben bis zu Bestellung eines Vorsitzenden und Stellvertreters gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2007, im Amt.

(15) Die §§ 3 Abs. 4 Z 1, 4 Z 14, 5 Abs. 2 Z 1, 5 Abs. 2 Z 17, 5 Abs. 4 erster Satz, 5 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8a, 18 Abs. 3, 3a, Abs. 6 bis 11, 24, 28 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 5, 35 Abs. 3, 37 Abs. 2a, 38 Abs. 3, 42 Abs. 7 Z 6, 44 Abs. 5 Z 4 lit. c und d, Abs. 5a, 11 und 17 in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(16) § 24a tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden.

(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 dann nicht vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die Einhaltung der Bestimmungen dieser Gesetzesstelle bis zum 1. Jänner 2018 gewährleistet werden kann. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und ist auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.

(18) § 31 Abs. 4, in der Fassung von BGBl. I Nr. 35/2008, tritt mit Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Regelung näherer Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht, spätestens jedoch am 31. Juli 2008 in Kraft.

(19) Die §§ 5 Abs. 5, 23 Z 1, 24 Abs. 3, 24a Abs. 2 Z 1 lit. b, 24a Abs. 4, 28 Abs. 1, 39 Abs. 1, 4 und 5, 41a, 42, 42a, 46 Z 1, 2 und 7 sowie die Überschrift von § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 80/2010, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft, gleichzeitig erlischt die nach den bisherigen Regelungen erfolgte Bestellung der Mitglieder des Tierschutzrates.


1 LGBl. für Burgenland Nr. 33/1996, LGBl. für Kärnten Nr. 39/1994 idF Nr. 72/1995, LGBl. für Niederösterreich 0812, LGBl. für Oberösterreich Nr. 71/1995, LGBl. für Salzburg Nr. 119/1995, LGBl. für Steiermark Nr. 65/1995 idF Nr. 66/1995, LGBl. für Tirol Nr. 72/1995 idF Nr. 73/1995, LGBl. für Vorarlberg Nr. 34/1995 idF Nr. 68/1995, LGBl. für Wien Nr. 23/1994 idF Nr. 10/1995.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 4 umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.

(3) Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(4) Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit

1.

deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder

2.

darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.

(5) Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für

1.

Zoos (§ 26) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;

2.

Tierheime (§ 29) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;

3.

Tierhaltungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;

4.

Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung

a)

von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,

b)

von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013,

c)

von Pferden, Schafen, Ziegen, Lamas und Nutzfischen jedenfalls ab 1. Jänner 2020;

d)

von Kaninchen zur Fleischgewinnung, soweit diese zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 31. Dezember 2007 eingerichtet wurden, entsprechend lit. c.

5.

Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Verordnungen.

(5a) Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden, können in der Verordnung aufgrund von § 24 Abs. 1 Z 1 nach Anhörung des Tierschutzrates Ausnahmen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes bestehende Haltungsanlagen festgelegt werden, sofern die Abweichungen von den geforderten Maßen und Werten nicht mehr als zehn Prozent betragen, das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere nicht eingeschränkt ist und der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist.

(6) Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.

(7) Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden, gilt folgendes:

1.

Die Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.

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