Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-09-01
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2001, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet:

Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und

hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit

1.

September der Folgejahre in Kraft (vgl. Art. 1 § 2).

1.9.2004 (I. Jahrgang)

1.9.2005 (II. Jahrgang)

1.9.2006 (III. Jahrgang)

1.9.2007 (IV. Jahrgang)

1.9.2008 (V. Jahrgang)

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2001, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet:

Lehrpläne

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

```

1.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft ....... Anlagen 1 und 1.1

```

```

2.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau .... Anlagen 1 und 1.2

```

```

3.

Höhere Lehranstalt für Garten- und

```

Landschaftsgestaltung .......................... Anlagen 1 und 1.3

```

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau ............ Anlagen 1 und 1.4

```

```

5.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik .......... Anlagen 1 und 1.5

```

```

6.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft ...... Anlagen 1 und 1.6

```

```

7.

Höhere Lehranstalt für Land- und

```

Ernährungswirtschaft ........................... Anlagen 1 und 1.7

```

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und

```

Biotechnologie ................................. Anlagen 1 und 1.8

```

9.

Vierjähriger Aufbaulehrgang der höheren

```

Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft . Anlagen 1 und 1.9

```

10.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der höheren

```

Lehranstalt für Landwirtschaft ................. Anlagen 1 und 1.10

(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 2.

In-Kraft-Treten

§ 2. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft.

Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und

hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit

1.

September der Folgejahre in Kraft (vgl. Art. 1 § 2).

1.9.2004 (I. Jahrgang)

1.9.2005 (II. Jahrgang)

1.9.2006 (III. Jahrgang)

1.9.2007 (IV. Jahrgang)

1.9.2008 (V. Jahrgang)

In-Kraft-Treten

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft.

(2) Die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und

1.10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2006 treten hinsichtlich des I. bis III. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft.

1.

Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. Art. 1 § 2).

1.9.2004 (I. Jahrgang)

1.9.2005 (II. Jahrgang)

1.9.2006 (III. Jahrgang)

1.9.2007 (IV. Jahrgang)

1.9.2008 (V. Jahrgang)

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 3, BGBl. II Nr. 201/2016.

Lehrpläne

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft Anlagen 1 und 1.1

2.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau Anlagen 1 und 1.2

3.

Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung Anlagen 1 und 1.3

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau Anlagen 1 und 1.4

5.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik Anlagen 1 und 1.5

6.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft Anlagen 1 und 1.6

7.

Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft Anlagen 1 und 1.7

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie Anlagen 1 und 1.8

9.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft Anlagen 1 und 1.9

10.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Landwirtschaft Anlagen 1 und 1.10

(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. Art. 1 § 2).

1.9.2004 (I. Jahrgang)

1.9.2005 (II. Jahrgang)

1.9.2006 (III. Jahrgang)

1.9.2007 (IV. Jahrgang)

1.9.2008 (V. Jahrgang)

In-Kraft-Treten

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft.

(2) Die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2006 treten hinsichtlich des I. bis III. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft.

(3) Die Anlage 1.9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2009 tritt hinsichtlich des I. bis III. Jahrganges mit 1. September 2009 in Kraft.

Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. Art. 1 § 2).

1.9.2004 (I. Jahrgang)

1.9.2005 (II. Jahrgang)

1.9.2006 (III. Jahrgang)

1.9.2007 (IV. Jahrgang)

1.9.2008 (V. Jahrgang)

Außer-Kraft-Treten

§ 3. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 491/1988, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 604/1990, BGBl. Nr. 583/1992, BGBl. Nr. 496/1995, BGBl. Nr. 499/1996, BGBl. II Nr. 350/2002 und BGBl. II Nr. 283/2003, außer Kraft.

Zum In- und Außerkrafttreten vgl. Art. 1 § 2.

Anlage 1

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE,

SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN UND GEMEINSAME

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN LAND- UND

FORSTWIRTSCHAFTLICHEN LEHRANSTALTEN

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben im Sinne des § 9 unter Bedachtnahme auf § 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, der Vermittlung einer höheren allgemeinen und fachlichen Bildung zu dienen, die zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet befähigt sowie zur Universitätsreife führt.

Die Absolventinnen und Absolventen sollen

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der in seiner Umsetzung insbesondere auch die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten ermöglicht.

In das Unterrichtsgeschehen sind technische, wissenschaftliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungen unter Berücksichtigung des Aktualitätsbezuges einzubringen.

Bei den inhaltlichen und didaktischen Planungen sind durch die Lehrerinnen und Lehrer jene Qualitätsziele festzulegen und im Unterricht zu berücksichtigen, welche die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgaben sicher zu stellen haben.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungen, ständige Absprachen zwischen den Lehrenden und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat eine ganzheitliche Bildungswirkung zu erzielen. Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen Prinzipien wie die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Lehrenden werden angehalten, auf eine geschlechtssensible Pädagogik und Didaktik im Sinne des „Gender Mainstreaming“ Bedacht zu nehmen.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen. Die Anschaulichkeit sowie die Lebens- und Berufsnähe erhöhen sowohl die Lernmotivation als auch den Unterrichtsertrag.

Das allgemeine Bildungsziel erfordert, dass der Unterricht den Anforderungen der beruflichen und außerberuflichen Praxis gerecht wird. Da der Unterricht auf die Anwendung von Wissen und Können vorbereitet, ist es wichtig, dass Schülerinnen und Schüler im Unterricht Aufgabenstellungen selbstständig bearbeiten. Große Bedeutung kommt dabei der eigenständigen Formulierung von Problemen, dem Wissen um die Folgen von Entscheidungen und der Übernahme von Verantwortung durch die Schülerinnen und Schüler zu.

Der korrekte Gebrauch der deutschen Sprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu fördern. Zur Förderung der Fremdsprachenkompetenz hat der Unterricht in geeigneten Themenbereichen aller Unterrichtsgegenstände außerhalb des Fremdsprachenunterrichts auch unter Verwendung von Texten, Literatur und anderen Medien in der/den Fremdsprache(n) zu erfolgen. Im Sprachunterricht sind allgemeine Strategien des Spracherwerbs zu vermitteln, die den Schülerinnen und Schülern das Erlernen weiterer Sprachen erleichtern und ihre selbstständige sprachliche Weiterentwicklung fördern.

Problem- und handlungsorientiertes Arbeiten soll die Schülerinnen und Schüler zu logischem, kreativem und vernetztem Denken und zu verantwortungsbewusstem Handeln führen. Dem Einüben von Problemlösungs- und Entscheidungstechniken kommt ebenso wie der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel sowie Kommunikations- und Präsentationstechniken große Bedeutung zu. Die genannten Techniken gelangen in der Übungsfirma in besonderem Maße zur Anwendung.

Der Unterricht in den Übungen des Pflichtgegenstandes Betriebswirtschaft und Rechnungswesen ist in Form einer Übungsfirma zu gestalten. In der Übungsfirma soll durch Simulation der Realsituation den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, die in Betrieben der Wirtschaft anfallenden praktischen und organisatorischen Arbeiten unter Verwendung der Fachsprache auszuführen. Für die Übungsfirma ist ein Organisationsmodell nach Möglichkeit auch fächerübergreifend auszuarbeiten.

Die pädagogischen Möglichkeiten der Unterrichtsgestaltung sind so einzusetzen, dass insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Da in der Praxis anspruchsvolle Aufgaben fast durchwegs Teamarbeit fordern, kommt dieser Arbeitsform im Unterricht hohe Bedeutung zu. Alle Maßnahmen, welche die berufliche Praxis und schulische Arbeit verbinden - Nutzung von Erfahrungen, die beim Ferialpraktikum und an den Lehreinrichtungen der Schule erworben werden, Lehrausgänge und Exkursionen, Vorträge auch von externen Fachleuten, Elemente des elektronischen Lernens - fördern das Interesse der Schülerinnen und Schüler am Wissenserwerb und die Anwendbarkeit des erworbenen Wissens.

Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch verschiedene Lehrende unterrichtet werden, ohne dass mehrere Lehrende gleichzeitig unterrichten, wobei eine enge Kooperation der Lehrenden im Hinblick auf die gemeinsame Beurteilung der Schüler/innenleistungen zu erfolgen hat.

Wo es das Sachgebiet zulässt, ist Projektunterricht, nach Möglichkeit mit fächer- und jahrgangsübergreifendem Bezug, zu empfehlen. Unterrichtsgegenstände mit Übungen bieten Gelegenheit zur Bearbeitung größerer Projekte in Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern anderer Pflichtgegenstände. Im fachpraktischen Unterricht ist es für die Entwicklung einer positiven und eigenständigen Arbeitshaltung der Schülerinnen und Schüler zweckmäßig, über längere Zeit einen abgrenzbaren und überprüfbaren Lern- und Arbeitsbereich zuzuteilen.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann im Sinne des § 10 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003, teilweise in Blockunterricht angeboten werden.

Schularbeiten

In den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“, „Lebende Fremdsprache“, „Englisch-Fachseminar“, „Zweite lebende Fremdsprache“, „Angewandte Mathematik“, „Darstellende Geometrie“ und „Mechanik“ sind im I. und II. Jahrgang, in dem der Unterrichtsgegenstand geführt wird, je zwei einstündige Schularbeiten, in folgenden Jahrgängen, in denen der Unterrichtsgegenstand geführt wird, je zwei zweistündige und im Abschlussjahrgang zwei dreistündige Schularbeiten durchzuführen.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

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