ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDENANLAGE IVereinbarte Empfehlungen für die Regelung von Reichsschulden und Schulden anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 3 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren. Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen als Unteranlagen A bis E.
A. Reichsschulden
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als Bundesregierung bezeichnet) wird den Inhabern von Schuldverschreibungen für folgende Beträge die Aufbringung und die Zahlung nach dem Ausland anbieten:
Die 7% äußere (Dawes)Anleihe von 1924
Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin ab Zinsen in Höhe von 5 ½ v. H. jährlich auf die amerikanische Tranche und 5 v. H. jährlich auf die anderen Tranchen.
Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag von 3. v. H. jährlich bei der amerikanischen Tranche und von 2. v. H. jährlich bei den anderen Tranchen diesen Zinszahlungen zugeschlagen; er bildet mit ihnen zusammen eine feste Gesamtannuität.
Der Fälligkeitstermin wird bis zum Jahre 1969 hinausgeschoben.
Ausstehende Zinsrückstände werden zu einem Satz von 5 v. H. ohne Zinseszinsen neu berechnet; für die sich ergebende Gesamtsumme wird die Bundesregierung Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren ausgeben, die zu 3 v. H. jährlich verzinslich und nach 5 Jahren mit 2 v. H. jährlich zu tilgen sind. Auf Schuldverschreibungen für Zinsrückstände, die bis zum 31. Dezember 1944 fällig waren, wird Zahlung vom 15. April 1953 an erfolgen. Schuldverschreibungen über den Restbetrag werden nicht vor der Wiedervereinigung Deutschlands ausgegeben; von diesem Zeitpunkt ab beginnen die Zahlungen auf diese Schuldverschreibungen.
Im übrigen bleiben die Bedingungen der ursprünglichen Anleiheverträge bestehen.
Alle mit der Durchführung der vorstehenden Änderungen der ursprünglichen Verträge verbundenen Kosten werden von der Bundesregierung getragen.
Die 5 ½% Internationale (Young)Anleihe von 1930
Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin ab Zinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich auf die amerikanische Tranche und 4 ½ v. H. jährlich auf die anderen Tranchen.
Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag von 1 v. H. jährlich diesen Zinszahlungen zugeschlagen; er bildet mit ihnen zusammen eine feste Gesamtannuität.
Der Fälligkeitstermin wird bis zum Jahre 1980 hinausgeschoben.
Ausstehende Zinsrückstände werden zu einem Satz von 4 ½ v. H. ohne Zinseszinsen neu berechnet; für die sich ergebende Gesamtsumme wird die Bundesregierung Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren ausgeben, die zu 3 v. H. jährlich verzinslich und nach 5 Jahren mit 1 v. H. jährlich zu tilgen sind. Auf Schuldverschreibungen für Zinsrückstände, die bis zum 31. Dezember 1944 fällig waren, wird Zahlung vom 15. April 1953 an erfolgen 1 ). Schuldverschreibungen über den Restbetrag werden nicht vor der Wiedervereinigung Deutschlands ausgegeben; von diesem Zeitpunkt ab beginnen die Zahlungen auf diese Schuldverschreibungen.
Die auf die verschiedenen Tranchen der 5 ½ % Internationalen Anleihe von 1930 fälligen Beträge sind lediglich in der Währung des Emissionslandes zahlbar. In Anbetracht der gegenwärtigen Wirtschafts- und Finanzlage in Deutschland besteht Einvernehmen darüber, daß als Grundlage für die Berechnung dieses Betrages in fremder Währung der Dollarbetrag dienen soll, dem die in der Währung des Emissionslandes fällige Zahlung entsprochen haben würde, umgerechnet zu dem im Zeitpunkt der Emission der Anleihe maßgebenden Wechselkurs. Der auf diese Weise ermittelte Nominalbetrag in US-Dollar wird dann zum Wechselkurs vom 1. August 1952 wieder in die betreffenden Währungen umgerechnet.
Sollte sich der am 1. August 1952 für eine der Emissionswährungen maßgebende Wechselkurs später um 5 v. H. oder mehr ändern, so sind die nach diesem Zeitpunkt fälligen Raten zwar nach wie vor in der Währung des Emissionslandes zu leisten; sie sind jedoch auf der Grundlage der Währung mit der geringsten Abwertung (im Verhältnis zu dem Wechselkurs vom 1. August 1952) zu berechnen und zu dem im Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Zahlung maßgebenden Wechselkurs wieder in die Emissionswährung umzurechnen.
Im übrigen bleiben die Bedingungen der ursprünglichen Anleiheverträge bestehen.
Alle mit der Durchführung der vorstehenden Änderungen der ursprünglichen Verträge verbundenen Kosten werden von der Bundesregierung getragen.
Die 6% äußere (Zündholz) Anleihe von 1930
Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin ab Zinsen in der Höhe von 4 v. H. jährlich.
Vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag von 1 ¼ v. H. diesen Zinszahlungen zugeschlagen; er bildet mit ihnen zusammen eine feste Gesamtannuität.
Zinsrückstände werden zu einem Satz von 4 v. H. ohne Zinseszinsen neu berechnet, im übrigen aber ebenso behandelt wie die Rückstände aus der Young-Anleihe.
Der Fälligkeitstermin wird bis zum Jahre 1994 hinausgeschoben.
Solange die Bedienung der Zündholz-Anleihe nach den Bestimmungen dieser Regelung durchgeführt wird, werden die Zins- und Tilgungsbeträge für die Anleihe bei der Skandinaviska Banken in Stockholm (Schweden) gezahlt, und zwar in Schwedischen Kronen im Gegenwert des in US-Dollar geschuldeten Betrages zu dem am Fälligkeitstage maßgebenden Wechselkurs.
Im übrigen wird, von den Sicherheiten abgesehen, die Zündholz-Anleihe ebenso wie die Young-Anleihe behandelt.
Schuldverschreibungen der Konversionskasse
Für Schuldverschreibungen und Scrips der Konversionskasse wird sich die Bundesregierung zu folgenden Zahlungen verpflichten:
Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupon- oder Fälligkeitstermin ab Zinsen zu den ursprünglichen vertraglichen Sätzen;
vom ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird ein Tilgungsbetrag von 2 v. H. jährlich diesen Zinszahlungen zugeschlagen; er bildet mit ihnen zusammen eine feste Gesamtannuität;
die Fälligkeitstermine dieser Schuldverschreibungen werden gegenüber den bestehenden Fälligkeitsterminen um 17 Jahre hinausgeschoben;
zwei Drittel der zu den vertraglichen Sätzen berechneten Zinsrückstände werden gestrichen. Das verbleibende Drittel wird fundiert; es wird zu den gleichen Sätzen wie die ursprünglichen Schuldverschreibungen verzinst und getilgt;
im übrigen bleiben die ursprünglichen Verträge dieser Schuldverschreibungen bestehen;
alle mit der Durchführung der vorstehenden Änderungen der ursprünglichen Verträge verbundenen Kosten werden von der Bundesregierung getragen;
auf Reichsmark lautende Schuldverschreibungen und Scrips werden im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt.
Über gewisse kleine Fremdwährungsverbindlichkeiten von Reichsbahn und Reichspost, soweit sie nicht in der Anlage IV behandelt sind, werden Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und den Gläubigern stattfinden.
Reichsmarkschulden des Reiches, der Reichsbahn, der Reichspost und des Staates Preußen
Dem Wunsche der Gläubigervertreter entsprechend wird sich die Bundesregierung verpflichten:
ausländischen Gläubigern auf Verlangen und in Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung die Vorteile und Entschädigungen zuzugestehen, die deutschen Gläubigern im Zusammenhang mit der Währungsreform gewährt worden sind oder künftig gewährt werden sollten;
ausländischen Gläubigern beim Erlaß eines künftigen deutschen Gesetzes über die Umstellung und Regelung von Schulden die vorteilhafteste Regelung zuzugestehen, die sich daraus für deutsche Gläubiger ergibt;
falls das unter b) erwähnte Gesetz nicht vor dem 1. Januar 1954 verkündet wird oder sich nicht auf alle Schuldenkategorien erstreckt, vor dem 1. April 1954 in Verhandlungen mit den ausländischen Gläubigervertretern einzutreten. Diese behalten sich das Recht vor, im Verlaufe dieser Verhandlungen eine Sonderregelung zu verlangen.
Diese Verpflichtung gilt für alle Reichsmarkschulden des Reichs, der Reichsbahn und der Reichspost, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Form von Schuldverschreibungen (Schatzanweisungen, Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld usw.) verbrieft sind oder nicht.
Die Bundesregierung verpflichtet sich ferner, in gleicher Weise bei der künftigen Bedienung der Reichsmarkverbindlichkeiten des Staates Preußen zu verfahren.
B. Von den Ländern, Gemeinden und ähnlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland ausgegebene oder garantierte Auslandsschuldverschreibungen
Die Schuldner sollen folgende Beträge zahlen, die von der Bundesregierung transferiert werden sollen:
(1) Schuldverschreibungen mit Ausnahme der vom Staate Preußen ausgegebenen:
Vom ersten auf den 31. März 1953 folgenden Kupontermin ab 75 v. H. der ursprünglichen vertraglichen Zinsen (als Mindestsatz 4 v. H. jährlich, als Höchstsatz 5 ¼ v. H. jährlich) oder den in dem ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Zinssatz, falls dieser unter 4 v. H. jährlich liegt;
Zinsen zu den gleichen Sätzen für zwei Drittel der Zinsrückstände (soweit sie nicht bereits durch Schuldverschreibungen der Konversionskasse oder auf Grund ähnlicher vereinbarter Regelungen gedeckt sind); diese Rückstände sind zu fundieren;
von den ersten auf den 31. März 1958 folgenden Kupontermin ab wird diesen Zinszahlungen ein Tilgungsbetrag von 1 v. H. jährlich zugeschlagen, der sich bei nach dem 1. Januar 1968 oder später fällig werdenden Anleihen am 31. März 1963 auf 2 v. H. erhöht; er bildet mit den Zinszahlungen zusammen eine feste Gesamtannuität;
die Fälligkeitstermine dieser Anleihen werden gegenüber den bestehenden Fälligkeitsterminen um 20 Jahre hinausgeschoben.
Im übrigen bleiben die Bedingungen der ursprünglichen Anleiheverträge bestehen, falls nicht der Gläubiger in Sonderfällen einer anderen Regelung zugestimmt hat. Liegen bei einem Schuldner außergewöhnliche Umstände vor, aus denen die Gläubigervertreter die Überzeugung gewinnen, daß ihm die allgemeine Regelung nicht zuzumuten ist, so ist zwischen dem Schuldner und den Gläubigervertretern die erforderliche Anpassung zu vereinbaren.
Außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ausgegebene und zahlbare auf Reichsmark lautende Schuldverschreibungen werden im Verhältnis 10: 1 auf Deutsche Mark umgestellt. Sie sind zu dem ursprünglichen vertraglichen Satz zu verzinsen. Zinsrückstände sind auf der gleichen Grundlage zu fundieren und zum gleichen Satz zu verzinsen. Die Laufzeit der Schuldverschreibungen ist um 15 Jahre über den Fälligkeitstermin hinaus zu verlängern; diese Schuldverschreibungen sind in gleichen jährlichen Tilgungsraten rückzahlbar, wobei die erste am ersten Kupontermin im Jahre 1958 fällig wird. Zinsen und Tilgungsbeträge werden in der Währung des Staates transferiert werden, in dem der Inhaber der Schuldverschreibung ansässig ist.
Die Begriffe „ursprünglicher Vertrag” und „ursprüngliche vertragliche Zinsen” bedeuten den Vertrag oder die vertraglichen Zinsen, die zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner in dem Zeitpunkt galten, in dem ursprünglich die Anleihe aufgenommen oder die Verpflichtung eingegangen wurde, es sei denn, daß eine Konversion (nachstehend als „echte Konversion” bezeichnet) vor dem 9. Juni 1933 stattgefunden hat oder an diesem Tage oder danach wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder als Ergebnis freier Verhandlungen durchgeführt worden ist; hiebei gilt:
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet ein Schiedsgericht, wobei der Schuldner zu beweisen hat, daß die Vereinbarung im Wege freier Verhandlungen zustandegekommen ist.
ii) Bei Regelungen, bei denen der deutsche Treuhänder für Feindvermögen oder eine in einem besetzten Gebiet von deutschen Behörden ernannte Person die Gläubiger vertreten hat oder die lediglich auf der Annahme eines von dem Schuldner gemachten einseitigen Angebotes durch den Gläubiger beruhten, wird vermutet, daß sie nicht im Wege freier Verhandlungen zustandegekommen sind.
Bei der Berechnung künftiger Zinsen und Zinsrückstände gemäß dieser allgemeinen Rahmenregelung ist von den ursprünglichen vertraglichen Sätzen auszugehen. Hat jedoch eine echte Konversion stattgefunden, so ist von dem konvertierten Zinssatz auszugehen mit der Maßgabe, daß dabei der konvertierte Satz weder für Zinsrückstände noch für künftige Zinsen herabgesetzt wird; der Schuldner kann sich jedoch auch für die Berechnung auf der Grundlage des ursprünglichen vertraglichen Satzes nach der allgemeinen Rahmenregelung entscheiden.
Alle mit der Durchführung der vorstehenden Änderungen der ursprünglichen Verträge verbundenen Kosten werden von den Schuldnern getragen.
Ist der verbleibende Kapitalbetrag sämtlicher in ausländischer Währung ausgegebener Schuldverschreibungen eines Schuldners gering, so kann der Schuldner eine frühere Rückzahlung und eine endgültige Regelung des Gesamtbetrages dieser Verbindlichkeiten und der Zinsrückstände anbieten ohne Rücksicht auf die Befristung der Fälligkeit unter d).
Verbindlichkeiten juristischer Personen, die von einem Lande, einer Stadt, einer Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft garantiert sind, werden nach den „Vereinbarten Empfehlungen für die Regelung mittel- oder langfristiger deutscher Schulden aus privaten Kapitalgeschäften” (Anlage II) geregelt, vorausgesetzt, daß diese Garantien nach den dort vorgesehenen Bestimmungen weiterhin in Kraft blieben 2 ).
(2) Schuldverschreibungen des Staates Preußen
Die Bundesregierung leistet für Rechnung derjenigen Länder, die das Gebiet und die Vermögenswerte des früheren Staates Preußen als Nachfolgeländer übernommen haben, Zahlungen wie folgt:
6 ½% Preußische Äußere Anleihe in US-Dollar vom 15. September 1926, fällig am 15. September 1951, und 6% Preußische Äußere Anleihe in US-Dollar vom 15. Oktober 1927, fällig am 15. Oktober 1952:
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