ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDENANLAGE IIVereinbarte Empfehlungen für die Regelung mittel- und langfristiger deutscher Schulden aus privaten Kapitalgeschäften
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 4 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren. Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen als Unteranlage.
ARTIKEL I
Einleitung
In diesen Empfehlungen sind die Bedingungen und die Verfahrensweise dargelegt, die für die Regelung der in Artikel III bezeichneten Schulden gelten sollen. Die Empfehlungen bewirken keine Änderung an den Bedingungen der hier behandelten Schulden; vielmehr sollen zwischen dem einzelnen Schuldner und seinen Gläubigern nach Maßgabe dieser Empfehlungen neue Verträge abgeschlossen werden. In den neuen Verträgen bleiben die Bedingungen der bestehenden Verträge aufrechterhalten, soweit sie nicht im Rahmen dieser Empfehlungen durch Abreden zwischen Gläubiger und Schuldner geändert werden.
ARTIKEL II
Begriffsbestimmungen
Sofern der Zusammenhang nicht eine andere Auslegung erfordert, haben die nachstehenden in diesen Empfehlungen verwendeten Begriffe folgende Bedeutungen:
Ursprünglicher Vertrag – Der im Zeitpunkt der Aufnahme der Anleihe abgeschlossene Vertrag.
Bestehender Vertrag – Der ursprüngliche Vertrag; hat dieser eine echte Konversion oder mehrere echte Konversionen erfahren, so gilt als bestehender Vertrag derjenige, der sich aus der letzten echten Konversion ergeben hat.
Echte Konversion – Eine Änderung in den Bedingungen des Anleihevertrages vor dem 9. Juni 1933; ferner eine Änderung, die an diesem Tage oder danach wegen eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder als Ergebnis freier Verhandlungen vorgenommen wurde.
Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Änderung im Wege freier Verhandlungen vorgenommen wurde, ist zu vermuten, daß eine Abrede, bei der der deutsche Treuhänder für Feindvermögen den Gläubiger vertreten hat oder die sich lediglich aus der Annahme eines von dem Schuldner gemachten einseitigen Angebots durch den Gläubiger ergeben hat, nicht im Wege freier Verhandlungen zustande gekommen ist.
Bei jeder Meinungsverschiedenheit hat der Schuldner zu beweisen, daß die Konversion echt war.
Bei Kirchenanleihen gilt jede Konversion als echt.
Gläubiger – Dieser Begriff schließt auch Gläubigervertreter ein, die nach Artikel VIII dieser Regelungsbedingungen ernannt worden sind.
Deutschland – Das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 1. Januar 1937.
Ansässig in – mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in; eine juristische Person hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West), wenn sie im Handelsregister des betreffenden Gebietes eingetragen ist.
ARTIKEL III
Unter diese Regelung fallende Schulden
Diese Regelung ist auf alle außerhalb Deutschlands emittierten Anleihen oder aufgenommenen Kredite anzuwenden, sofern:
die Anleihe oder der Kredit vor dem 8. Mai 1945 gewährt wurde; und
die Anleihe oder der Kredit nach dem ursprünglichen Vertrage für mindestens fünf Jahre gewährt wurde; und
der Schuldner eine Gesellschaft des bürgerlichen oder des Handelsrechts, eine juristische Person, ein Verband, eine Firma, Bank, Wohlfahrtseinrichtung, eine sonstige nichtöffentliche Institution oder eine kirchliche Organisation ist; und
der Schuldner am 1. Januar 1953 oder in einem späteren Zeitpunkt, zu dem seine Gläubiger ein Regelungsangebot verlangen, in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) ansässig ist; und
die Anleihe oder der Kredit auf nichtdeutsche Währung oder auf deutsche Währung mit einer Devisen- oder Goldklausel lautet.
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels findet diese Regelung keine Anwendung auf:
die folgenden Schuldenkategorien, die eine gesonderte Behandlung erfordern:
Schulden von Versorgungsbetrieben, die im Gebiete der Stadt Berlin liegen und von ihr kontrolliert werden;
Schulden gegenüber einer oder mehreren Personen, die mittelbar oder unmittelbar Eigentumsrechte an dem Schuldner haben;
Schulden aus Krediten, deren ursprüngliche Höhe, nach dem am 1. Juli 1952 geltenden Wechselkurs umgerechnet, unter U. S. $ 40.000 betragen hat;
Schulden aus den schweizerisch-deutschen Abkommen vom 6. Dezember 1920 und 25. März 1923 (die sogenannten Frankengrundschulden);
ii) die Schulden der deutsch-schweizerischen Grenzkraftwerke. Es bestehen drei Anleihen und zwei andere Kredite, die von deutschen Gesellschaften an Schweizer Obligationäre und andere Gläubiger geschuldet werden. Auf Grund besonderer Umstände, die mit dem Betrieb gemeinsamer Kraftwerke am Rhein zusammenhängen, ist die Regelung dieser Verbindlichkeiten mit der Regelung noch anderer Angelegenheiten verknüpft. In Anbetracht dieser Umstände wird die endgültige Regelung (die im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vereinbart werden kann) unmittelbaren Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland überlassen. Die Gläubiger erklären aber schon jetzt, daß sie bei dieser endgültigen Regelung für die ersten fünf Jahre nach dem 1. Januar 1953 keinen die Summe von 5 Millionen Schweizerfranken übersteigenden Jahresbetrag verlangen werden.
Keine Schuld darf lediglich deshalb ausgeschlossen werden, weil ein neuer Schuldner vor oder nach dem 8. Mai 1945 auf Grund eines Gesetzes oder auf andere Weise die Haftung für sie übernimmt oder übernommen hat; z. B. darf keine Schuld eines dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission „Neuordnung der deutschen Kohle-, Eisen- und Stahlindustrien“ unterliegenden Unternehmens wegen der Übernahme dieser Schuld durch eine Einheits- bzw. Nachfolgegesellschaft ausgeschlossen werden.
Diese Regelung findet keine Anwendung auf einzelne Schuldverschreibungen oder Kupons, die auf Grund des deutschen Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295) und des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom August 1952 der Bereinigung bedürfen, solange diese Schuldverschreibungen bzw. Kupons nach Maßgabe der Bestimmungen solcher Gesetze oder von Regierungsabkommen, die mit dem Emissionsland im Hinblick auf ein derartiges Gesetz gegebenenfalls abgeschlossen werden, nicht bereinigt worden sind.
Die Schulden der deutschen Rentenbank-Kreditanstalt stellen aus verschiedenen Gründen ein schwieriges Problem dar. Infolge der Teilung Deutschlands sind die in den deutschen Ostgebieten investierten Vermögenswerte gegenwärtig der Verfügung durch die Bank entzogen; in entsprechendem Maße verringert sich die Höhe der unter diese Regelung fallenden Schulden, wie dies im einzelnen durch bestehende Verordnungen festgelegt worden ist, wobei der Prozentsatz in den einzelnen Fällen verschieden ist und zwischen 20% und 67% der ausstehenden Anleihen schwankt. Die deutschen Vertreter haben erklärt, daß es gegenwärtig nicht in der Macht der Bundesregierung steht, an diesem Zustand etwas zu ändern, der vor allem auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Währungsumstellung zurückzuführen ist. Sie sind aber damit einverstanden, daß die Bundesregierung alles tun soll, um die Regelung der Schulden der Bank und die Bezahlung der Zins- und Tilgungsraten nach Maßgabe der genannten Gesetze und Verordnungen zu erleichtern.
Die Gläubigervertreter behalten den von ihnen vertretenen Gläubigern das Recht vor, jede Möglichkeit des Vorgehens wahrzunehmen, um eine Regelung abzuändern, die nach ihrer Auffassung ihre Interessen beeinträchtigt und einzelne Gläubigergruppen diskriminiert.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bank für die durch Vermögenswerte in Ostdeutschland gesicherten Verbindlichkeiten haftbar bleibt und daß sie die Bedienung dieser Verbindlichkeiten wieder aufnehmen wird, wenn ihr diese Vermögenswerte wieder zur Verfügung stehen.
Bei verschiedenen anderen Instituten in ähnlicher Lage sollen die gleichen Grundsätze Anwendung finden.
Bei der Behandlung der Kali-Anleihe nach diesen Regelungsbedingungen müssen die Besonderheiten dieser Anleihe berücksichtigt werden.
ARTIKEL IV
Höhe der ausstehenden Schuldbeträge
Der ausstehende Betrag jeder Schuld besteht aus dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag und aus allen bis zum 1. Januar 1953 geschuldeten und noch nicht gezahlten Zinsen, wobei diese Zinsen ohne Zinseszinsen zu dem in dem bestehenden Vertrag festgelegten Satz berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbindlichkeit vor diesem Datum fällig war und ohne Rücksicht auf die Folgen eines vor diesem Datum nach den Bestimmungen des bestehenden Vertrages eingetretenen Verzugs.
Ein Betrag ist unbezahlt im Sinne von Absatz 1, wenn er bisher nicht in die Hände des Gläubigers gelangt und von ihm nicht ausdrücklich oder stillschweigend als Zahlung angenommen worden ist. Hat der Gläubiger Fundierungsschuldverschreibungen, Scrips oder Bargeld von der Konversionskasse angenommen, so sind dadurch alle diejenigen Verbindlichkeiten, oder Teilbeträge davon, bezahlt, für die der Gläubiger diese Leistungen angenommen hat.
ARTIKEL V
Regelungsbedingungen
Kapitalbetrag
Der ausstehende Kapitalbetrag soll nicht herabgesetzt werden.
Schulden in ausländischer Währung mit Goldklauseln
Gold-Dollar oder Gold-Schweizerfranken:
Auf Gold-Dollar oder Gold-Schweizerfranken lautende Schulden sind im Verhältnis von 1 Gold-Dollar = 1 Dollar US-Währung und 1 Gold-Schweizerfranken = 1 Franken Schweizer-Währung umzurechnen. Die neuen Verträge lauten auf Währungs-Dollar oder Währungs-Schweizerfranken.
Andere Währungen mit Goldklauseln:
Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen auf deutsche Währung lautende Schulden mit Goldklauseln – vgl. Ziffer 3) sind nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem die Anleihe aufgenommen worden oder die Emission erfolgt ist (im folgenden als „Emissions-Währung“ bezeichnet). Der geschuldete Betrag wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung maßgebenden Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, daß der Nennwert des Schuldbetrages in der Emissionswährung zu dem im Zeitpunkt der Aufnahme oder Emission der Anleihe maßgebenden Wechselkurs in US-Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag in der Emissionswährung darf jedoch nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August 1952 maßgebenden Wechselkurs errechnet würde.
Verbindlichkeiten in deutscher Währung mit Goldklauseln
Es besteht Übereinstimmung darüber, daß solche in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen des Kapitalverkehrs und Hypotheken, die spezifisch ausländischen Charakter tragen, auf D-Mark im Verhältnis 1 : 1 umgestellt werden sollen.
Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen Charakter darstellenden Merkmale bei derartigen Geldforderungen wird in weiteren Verhandlungen erörtert werden 1 ). Die Verhandlungspartner behalten sich ihre Stellungnahme zu der Frage, in welchen Fällen und in welcher Weise der hier festgestellte Grundsatz durchgeführt werden kann, zunächst vor. Es bleibt der Deutschen Delegation überlassen zu entscheiden, wie die zu findende Lösung in den Rahmen der deutschen Gesetzgebung über die Währungsreform und der Kriegs- und Nachkriegslastenausgleich eingefügt werden kann.
Die erwähnten Verhandlungen zwischen einer deutschen Delegation und den Vertretern der Gläubiger sollen bis spätestens 31. Oktober 1952 stattfinden.
Rückständige Zinsen
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 sind zwei Drittel der bis zum 1. Januar 1953 nicht bezahlten Zinsen zu fundieren und ein Drittel zu streichen. Diese fundierten Zinsen zusammen mit dem noch nicht zurückbezahlten Kapitalbetrag stellen den neuen Kapitalbetrag dar.
Neuer Zinssatz
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 beginnt die Verzinsung am 1. Januar 1953 ohne Rücksicht auf das Datum, an dem der neue Vertrag gemäß diesen Regelungsbedingungen abgeschlossen wird, und zwar in einer Höhe von 75% des in dem bestehenden Vertrage vorgesehenen Zinssatzes. Der neue laufende Zinssatz darf jedoch bei in Schuldverschreibungen verbrieften Schulden 5 ¼% und bei anderen Schulden 6% nicht überschreiten. Der Mindestsatz beträgt 4%; ist in dem bestehenden Vertrage ein Zinssatz von weniger als 4% vorgesehen, so bleibt es dabei.
Zinssatz in Fällen einer echten Konversion
Bei Schulden, die Gegenstand einer echten Konversion waren, hat der Schuldner nach seiner Wahl entweder
alle am 1. Januar 1953 noch nicht bezahlten und auf Grund des bestehenden Vertrages ausstehenden Zinsen zu fundieren und von diesem Tage an Zinsen zum vollen Satz des bestehenden Vertrages zu bezahlen, oder
die noch nicht bezahlten Zinsen so zu fundieren und die neuen Zinsen so zu bezahlen, als wenn der ursprüngliche Vertrag noch in Kraft und Ziffer 4 und 5 dieses Artikels anwendbar wären.
Zinsen
Die Zinsen für den am 1. Januar 1953 beginnenden Zeitraum sind mindestens halbjährlich zahlbar. Ist der neue Vertrag nicht bis zum 1. Januar 1954 geschlossen, so ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen, wenn dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, alle für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1953 und dem Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages fällig gewordenen Zinsen auf einmal zu bezahlen.
Tilgung
Von 1958 bis 1962 sind jährliche Tilgungszahlungen zu einem Jahressatz von 1% des neuen Kapitalbetrages und danach bis zum Fälligkeitstermin zu einem Jahressatz von 2% dieses neuen Kapitalbetrages zu leisten. Die Tilgungsbeträge für jedes auf das Jahr 1958 folgende Jahr erhöhen sich jeweils um den auf das betreffende Jahr entfallenden Zinsbetrag auf die in den vorausgegangenen Jahren getilgten Teile der Schuld, nicht jedoch für diejenigen Teile der Schuld, die durch Zahlungen nach Maßgabe des Unterabsatzes d) getilgt worden sind.
Tilgungszahlungen sind zu dem Termin der ersten Zinszahlung in jedem Jahr zu leisten. Fällt der Termin der ersten Zinszahlung im Jahre 1958 nicht auf den 1. Januar, so ist die erste Tilgungszahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 1957 bis zu diesem Zinszahlungstermin zu berechnen; der gleiche Grundsatz gilt, wenn der Zinssatz von 2% zur Anwendung kommt.
Alle Tilgungszahlungen sind zur Herabsetzung des neuen Kapitalbetrages zu verwenden. Bei Schuldverschreibungen sind die Tilgungszahlungen zur Einlösung der Schuldverschreibungen durch Auslosung zu Pari oder zum Nennwert zu verwenden, es sei denn, daß zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern etwas anderes vereinbart ist.
Solange der Schuldendienst entsprechend dem neuen Vertrag durchgeführt wird, kann der Schuldner zusätzliche Tilgungen in jeder Weise vornehmen, auch durch Ankauf von Schuldverschreibungen am offenen Markt oder auf sonstige Weise.
Fälligkeit
In den neuen Verträgen sind Laufzeiten von mindestens 10 Jahren und höchstens 25 Jahren vorzusehen, gerechnet vom 1. Januar 1953. Die neue Laufzeit muß zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern vereinbart werden. Der Schuldner soll innerhalb der obenbezeichneten Grenzen die kürzeste Laufzeit anbieten, die seiner besonderen Lage angemessen ist.
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