ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDENANLAGE IIIVereinbarte Empfehlungen für die Regelung der Stillhalteschulden:Das Deutsche Kreditabkommen von 1952
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958
Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 5 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren. Zusätzliche Absprachen, die im Zusammenhang mit dieser Anlage nach Beendigung der Konferenz von den beteiligten Parteien getroffen wurden, erscheinen als Unteranlage.
Abkommen zwischen einem für Bankinstitute, Handels- und Industriefirmen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) auftretenden Ausschuß (im folgenden der „Deutsche Ausschuß“ genannt; wobei dieser Begriff jedes Institut bzw. jede Organisation umfaßt, die irgendeine seiner mit diesem Abkommen im Zusammenhang stehenden Aufgaben übernimmt), der Bank deutscher Länder (dieser Ausdruck umfaßt jedes Institut bzw. jede Organisation, die irgendeine ihrer mit diesem Abkommen im Zusammenhang stehenden Aufgaben übernimmt) und denjenigen der nachfolgend aufgeführten Ausschüsse (im folgenden zusammenfassend als „die Ausländischen Bankenausschüsse“ bezeichnet), die das Abkommen unterzeichnen, nämlich Ausschüsse, die Bankfirmen mit Geschäftstätigkeit in folgenden Ländern vertreten: Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Schweiz.
Ausländische Bankgläubiger haben ein Abkommen über die Aufrechterhaltung von an Deutschland gegebenen kurzfristigen Bankkrediten geschlossen, das am 17. September 1931 in Kraft getreten ist. Hiemit haben die ausländischen Bankgläubiger dem Appell der im Juli 1931 in London tagenden Siebenmächte-Konferenz entsprochen, daß „die ausländischen Bankgläubiger Deutschlands gemeinsame Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Volumens der an Deutschland gegebenen Kredite treffen sollten“. Sie haben hiebei im Vertrauen auf die Erklärung jener Konferenz gehandelt, daß die beteiligten Regierungen „bereit seien, an der Wiederherstellung des Vertrauens, soweit es in ihren Kräften liegt, mitzuwirken, um die finanzielle Stabilität Deutschlands, die für die Interessen der ganzen Welt wesentlich ist, aufrechtzuerhalten“.
Die Aufrechterhaltung dieser kurzfristigen Bankkredite ist durch eine Reihe von Jahresabkommen fortgesetzt worden, von denen das letzte (im folgenden „das 1939-Abkommen“ genannt) mit dem 31. Mai 1940 ablaufen sollte, jedoch infolge des Ausbruchs der Feindseligkeiten zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich und dessen Alliierten am 4. September 1939 durch eine namens der Ausschüsse der Bankgläubiger in den Vereinigten Staaten und England im Einklang mit den Bedingungen jenes Abkommens ausgesprochene Kündigung beendet wurde.
Nach der Beendigung des 1939-Abkommens wurden zwischen dem amerikanischen Gläubigerausschuß und den entsprechenden deutschen Parteien in den Jahren 1939 und 1940 Abkommen zur weiteren Aufrechterhaltung (mit gewissen Einschränkungen und Änderungen) derjenigen kurzfristigen Bankkredite, die von den ausländischen Bankgläubigern in den Vereinigten Staaten gewährt worden waren, abgeschlossen; das zweite dieser Abkommen lief am 31. Mai 1941 ab.
Nach der Beendigung des 1939-Abkommens wurden zwischen dem schweizerischen Gläubigerausschuß und den entsprechenden deutschen Parteien andere Abkommen zur weiteren Aufrechterhaltung (mit gewissen Einschränkungen und Änderungen) derjenigen kurzfristigen Bankkredite, die von ausländischen Bankgläubigern in der Schweiz gewährt worden waren, abgeschlossen; jedoch sind alle diese Abkommen inzwischen abgelaufen.
Gemäß den Bedingungen des letzten der darauf anwendbaren früheren Abkommen verfiel die gesamte sich auf Grund der genannten kurzfristigen Bankkredite an Deutschland ergebende Verschuldung bei Ablauf des betreffenden Abkommens mit den darin festgelegten Wirkungen, und diese ganze Verschuldung (einschließlich der Verschuldung, die sich aus Krediten ergab, die als Ersatz für zuvor unter eines oder mehrere der früheren Abkommen fallende Kredite gewährt waren) wurde fällig und durch die betreffenden Schuldner (nebst den angefallenen und noch anfallenden Zinsen und sonstigen Gebühren) in der entsprechenden ausländischen Währung zahlbar; die Verschuldung ist fällig und zahlbar geblieben, soweit sie nicht inzwischen durch Zahlung oder sonstige Befriedigung in ausländischer oder deutscher Währung getilgt oder vermindert worden ist. Bisher sind keine Vorkehrungen getroffen worden, die eine Erfüllung des Restes dieser Verschuldung in der jeweils geschuldeten Währung ermöglichen.
Bank-, Handels- und Industrieunternehmen in der Bundesrepublik haben ihre ausländischen Bankgläubiger über den Deutschen Ausschuß gebeten, ein neues Abkommen zur Regelung der Zahlung der ausstehenden kurzfristigen Verschuldung und zur Herbeiführung von Maßnahmen für die Wiederherstellung normaler Bedingungen für die Finanzierung des Außenhandels der Bundesrepublik abzuschließen; dieser Bitte entsprechend sind geeignete Bestimmungen formuliert und in dieses Abkommen aufgenommen worden, und die Ausländischen Bankenausschüsse haben sich bereit erklärt, den ausländischen Bankgläubigern ihrer Länder zu empfehlen, diesem Abkommen beizutreten.
Dieses Abkommen ist von den Ausländischen Bankenausschüssen unter der Bedingung vollzogen worden, daß, solange dieses Abkommen in Kraft bleibt, solche Gesetze und Verordnungen von der Regierung der Bundesrepublik oder einer anderen zuständigen Behörde 1 ) erlassen und aufrechterhalten werden, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieses neuen Abkommens Wirksamkeit zu verleihen, und daß keine Gesetze oder Verordnungen erlassen werden, die einen wesentlichen Eingriff in die sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen darstellen. Insbesondere haben die hienach zu erlassenden und aufrechtzuerhaltenden Vorschriften sicherzustellen, daß
die Bank-, Handels- und Industriefirmen in der Bundesrepublik ihren ausländischen Bankgläubigern, mögen sie diesem Abkommen beigetreten sein oder nicht, keine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich Rückzahlungen oder Stellung von Sicherheiten angedeihen lassen,
ii) die Bank-, Handels- und Industriefirmen in der Bundesrepublik bei der Stellung von Sicherheiten keine unterschiedliche Behandlung zwischen ihren Gläubigern in der Bundesrepublik und ihren ausländischen Bankgläubigern, gleichviel, ob diese dem Abkommen beigetreten sind oder nicht, eintreten lassen 1 ),
iii) unerlaubte Kapitalbewegungen verhindert werden und 1 )
iv) 1 ) alle Bank-, Handels- und Industriefirmen in der Bundesrepublik, die in irgendeiner unter dieses Abkommen fallenden Form verschuldet sind, diesem Abkommen beitreten.
Es wird daher folgendes vereinbart:
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen haben die nachgenannten Ausdrücke, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert, die nachstehende Bedeutung:
„Kurzfristige Kredite“ bedeutet und umfaßt
alle Akzepte, Zeitgelder, Barvorschüsse und/oder jegliche sonstige auf besonderer Vereinbarung beruhende Form der Verschuldung in nichtdeutscher Währung, in bezug auf die ein ausländischer Bankgläubiger zu dem letzten der hierauf anwendbaren früheren Abkommen den Beitritt erklärt hat und die im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens noch aussteht; ausgenommen ist Verschuldung, die sich aus kurzfristigen Bankkrediten an Bank-, Handels- und Industriefirmen in einem Lande ergibt, das außerhalb des am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörenden Gebietes liegt, es sei denn, daß ein Bankier, ein Bankinstitut oder eine Handels- oder Industriefirma oder -gesellschaft, die in der Bundesrepublik (entsprechend der nachstehenden Begriffsbestimmung) ansässig sind, für diese Verschuldung (sei es von Anfang an oder durch Nachfolge oder als Garant, Bürge, Indossant oder Kreditversicherer) haftbar ist;
ii) alle weiteren Akzepte, Zeitgelder, Barvorschüsse und/oder sonstigen Formen des Bankkredits in nichtdeutscher Währung, die im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens noch ausstehen und sich aus besonderen Kreditvereinbarungen ergeben, die nach Maßgabe der Bestimmungen eines der früheren Abkommen als Ersatz für einen zuvor diesen Abkommen oder einem von ihnen unterliegenden kurzfristigen Kredit oder durch Investierung von Registerguthaben auf Grund der früheren Abkommen oder eines von ihnen getroffen worden sind;
iii) alle Schuldverpflichtungen aus Zinsen, die aus Schuldverpflichtungen angefallen sind, die unter die vorstehenden Absätze i) und ii) bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens einschließlich fallen und in bezug auf die der ausländische Bankgläubiger die Option i) gemäß Ziffer 11a) dieses Abkommens ausgeübt hat bzw. so behandelt wird, als habe er diese Option ausgeübt;
iv) alle weitere Verschuldung, in irgendeiner Form eines Bankkredits, die durch Rekommerzialisierung eines kurzfristigen Kredites im Sinne der vorstehenden Absätze i) bis iii) nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 5 dieses Abkommens entstanden ist.
„Deutscher Schuldner“ bedeutet und umfaßt:
jeden Bankier sowie jede Bank-, Handels- oder Industriefirma oder -gesellschaft, die in der Bundesrepublik ansässig sind und denen Verpflichtungen mit Bezug auf einen kurzfristigen Kredit obliegen. Nicht eingeschlossen sind die ausländischen Zweigniederlassungen, Konzern- und Tochtergesellschaften der vorgenannten Unternehmen; jedoch kann gegenüber einer deutschen Handels- oder Industriefirma oder -gesellschaft wegen der an ihre ausländischen Zweigniederlassungen, Konzern- und Tochtergesellschaften gewährten Kredite der Beitritt zu diesem Abkommen in solchen Fällen erklärt werden, in denen der Beitritt zu irgendeinem der früheren Abkommen zulässig war. Nach erfolgtem Beitritt sind solche Kredite für die Zwecke dieses Abkommens in jeder Beziehung als der deutschen Mutterfirma oder -gesellschaft zur Verfügung gestellte kurzfristige Kredite zu behandeln;
ii) alle Nachfolger (im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Abkommens) eines der vorerwähnten Bankiers, oder einer der vorerwähnten Bank-, Handels- oder Industriefirmen oder -gesellschaften;
iii) jeden deutschen öffentlichen Schuldner im Sinne der Begriffsbestimmung des Kreditabkommens für deutsche öffentliche Schuldner von 1932.
„Deutscher Bankschuldner“ bedeutet jeden deutschen Schuldner, dessen Geschäftsbetrieb in erster Linie das Bankgeschäft zum Gegenstand hat.
„Deutscher Handels- oder Industrieschuldner“ bedeutet jeden deutschen Schuldner, der nicht deutscher Bankschuldner oder deutscher öffentlicher Schuldner im Sinne dieser Begriffsbestimmungen ist.
„Nachfolger“ bedeutet und umfaßt:
jede in der Bundesrepublik ansässige Partei, die infolge von Tod, Liquidation, Neuordnung oder Konkurs eines deutschen Schuldners oder eines früheren deutschen Schuldners mit Bezug auf einen kurzfristigen Kredit haftbar ist;
ii) jede in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft, deren ursprüngliche Vermögenswerte ganz oder zu einem wesentlichen Teil von einem deutschen Schuldner oder einem früheren deutschen Schuldner stammen und die kraft Gesetzes oder auf sonstige Weise mit Bezug auf einen kurzfristigen Kredit haftbar geworden ist.
„Ausländischer Bankgläubiger“ bedeutet und umfaßt jeden Bankier und jedes Bankinstitut, die in einem der in der Präambel dieses Abkommens aufgeführten Länder ansässig sind, sowie jede andere in einem dieser Länder ansässige Firma oder Organisation, die Gläubiger einer Verschuldung aus kurzfristigen Krediten sind und die in jedem Falle diesem Abkommen gemäß seiner Ziffer 22 bedingungslos beigetreten sind.
„Bundesrepublik“ bedeutet und umfaßt das im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens zur Bundesrepublik Deutschland und zu Berlin (West) gehörende Gebiet 1).
„Deutsch“ bedeutet zur Bundesrepublik im Sinne der obigen Begriffsbestimmung gehörend.
„Ausländisch“ bedeutet zu einem am 31. Dezember 1937 außerhalb des Deutschen Reichs liegenden Lande gehörend.
„Firma“ gilt auch für Einzelpersonen, die unter ihrem Privatnamen oder unter einem Firmennamen ihr Geschäft betreiben.
„Zahlungsunfähigkeit“ in Anwendung auf einen deutschen Schuldner bedeutet einen Zustand, in dem der Schuldner aus Mangel an bereiten Mitteln, und zwar nicht nur vorübergehend, außerstande ist, seine gesamten Schulden bei Fälligkeit zu bezahlen.
„Die früheren Abkommen“ bedeutet und umfaßt die Deutschen Kreditabkommen von 1931 bis 1939, die Deutschen Kreditabkommen für öffentliche Schuldner von 1932-1938, die Deutsch-Amerikanischen Stillhalteabkommen von 1939 und 1940 und die kurzfristigen Kredite von Bankgläubigern in der Schweiz betreffenden Abkommen, bekannt unter der Bezeichnung „Das Deutsche Kreditabkommen von 1940, 1941, 1942, 1943 und 1944.“
„Nennwert“ in bezug auf zurzeit ausstehende kurzfristige Kredite bedeutet den Gesamtbetrag derartiger kurzfristiger Kredite gemäß den letzten den entsprechenden Ausländischen Bankenausschüssen zur Verfügung stehenden Angaben. Für Zwecke der Umrechnung in deutsche Währung ist dieser Betrag zum amtlichen Mittelkurs in der Bundesrepublik am ersten Werktage vor dem Tage der Umrechnung umzurechnen.
Laufzeit des Abkommens 1)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten die Bestimmungen dieses Abkommens am .......... 1952 in Kraft und bleiben für eine Zeit von 12 Kalendermonaten von dem genannten Tage an in Geltung. Das Abkommen kann jedoch beim Eintritt jedes der folgenden Ereignisse durch die Ausländischen Bankenausschüsse vorzeitig gekündigt werden:
wenn in der Bundesrepublik ein Moratorium erklärt wird, das in irgendwelche Verpflichtungen deutscher Schuldner gegenüber ausländischen Bankgläubigern aus diesem Abkommen eingreift, oder
ii) wenn in Zukunft internationale Entscheidungen oder Regierungsmaßnahmen finanzieller, politischer oder wirtschaftlicher Art eine Lage schaffen, die nach Auffassung einer Mehrheit der Ausländischen Bankenausschüsse die Durchführung dieses Abkommens ernstlich gefährdet, oder
iii) wenn die Ausländischen Bankenausschüsse, nachdem sie die Aufmerksamkeit des Deutschen Ausschusses hierauf gelenkt haben, feststellen sollten, daß irgendwelche der in der Einleitung 7 enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt worden sind.
Eine derartige Kündigung läßt die aus diesem Abkommen vor dem Zeitpunkt der Kündigung erwachsenen Rechte und Pflichten unberührt und bedarf, um wirksam zu werden, einer Mitteilung in schriftlicher Form oder durch Telegramm oder Funk (unter Angabe des Termins, zu dem das Abkommen beendet werden soll), die im Namen der Mehrheit der Ausländischen Bankenausschüsse unterzeichnet und an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und den Deutschen Ausschuß gerichtet sein muß. Die Nichtbenachrichtigung des Deutschen Ausschusses macht jedoch die Kündigung nicht unwirksam.
Die Erklärung eines allgemeinen Auslandsmoratoriums in der Bundesrepublik in jedweder Form beendet das Abkommen ipso facto .
Aufrechterhaltung der Kredite usw.
Während der Laufzeit dieses Abkommens wird das Recht jedes ausländischen Bankgläubigers auf Rückzahlung kurzfristiger Kredite, wegen derer er diesem Abkommen beigetreten ist, bis zur Beendigung dieses Abkommens aufgeschoben, soweit nicht ein derartiger ausländischer Bankgläubiger auf Grund irgendeiner Ziffer dieses Abkommens auf frühere Bezahlung Anspruch hat. Jeder deutsche Schuldner erklärt sich durch seinen Beitritt zu diesem Abkommen damit einverstanden, daß alle kurzfristigen Kredite, wegen derer er beigetreten ist, bei Beendigung dieses Abkommens in voller Höhe in der betreffenden ausländischen Währung fällig und zahlbar sind, vorbehaltlich solcher Verminderungen, die auf Grund irgendwelcher Bestimmungen dieses Abkommens vor der Beendigung vorgenommen worden sind.
Weder der Vollzug dieses Abkommens noch irgendeine der darin enthaltenen Bestimmungen darf in irgendeiner Weise die Rechte und Pflichten eines ausländischen Bankgläubigers und seines deutschen Schuldners in bezug auf einen kurzfristigen Kredit berühren, soweit sie sich herleiten aus:
der Vornahme oder Unterlassung einer Handlung zugunsten des ausländischen Bankgläubigers durch den deutschen Schuldner während des Zeitraumes zwischen der Beendigung des letzten der früheren auf den betreffenden kurzfristigen Kredit anwendbaren Abkommens und dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder
ii) der Ausübung irgendwelcher dem ausländischen Bankgläubiger während des im vorstehenden Absatz genannten Zeitraumes zustehenden Rechte oder Befugnisse.
Der Beitritt des ausländischen Bankgläubigers zu diesem Abkommen in bezug auf einen kurzfristigen Kredit gilt als Anerkennung und Bestätigung jeder von seinem deutschen Schuldner zugunsten des genannten ausländischen Bankgläubigers gemäß dem vorstehenden Absatz i) unternommenen Maßnahme; diese Anerkennung gilt mit Wirkung von dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Maßnahme getroffen wurde.
Die im vorstehenden Absatz vorgesehene Anerkennung gilt nicht für Zahlungen deutscher Schuldner in deutscher Währung mit Ausnahme für Zahlungen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des ausländischen Bankgläubigers an diesen oder für diesen geleistet worden sind.
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