ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDENANLAGE IVVereinbarte Empfehlungen für die Regelung von Forderungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, gewisser Forderungen aus dem Kapitalverkehr und verschiedener anderer Forderungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-08-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 6 des Konferenzberichts; es sind lediglich solche Änderungen vorgenommen worden, die zur Erreichung einer übereinstimmenden Fassung in den drei Sprachen erforderlich waren.

Kapitel A. Beschreibung der Forderungen

Unter die nachstehende Regel fallen:

ARTIKEL 1

Geldforderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr und Geldforderungen verwandten Charakters, die vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind, gegen private und öffentliche Schuldner (alte Handelsforderungen).

Insbesondere kommen in Betracht:

1.

Forderungen aus Warenlieferungen,

2.

Forderungen aus Vorauszahlungen auf Warenlieferungen und Dienstleistungen,

3.

Nebenkosten des Warenverkehrs, soweit sie in der Warenrechnung nicht enthalten sind; hierunter fallen auch Frachten und ähnliches,

4.

Forderungen aus Dienstleistungen, soweit sie nicht in anderen Ziffern erfaßt sind; hierunter fallen auch Aufsichtsrats- und Treuhändergebühren,

5.

Vergütungen für gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, technische Hilfe und ähnliche Forderungen,

6.

Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden und fällig geworden sind,

7.

Löhne, Gehälter, Pensionen, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhen, und Provisionen,

8.

Leistungen aus der Sozialversicherung,

9.

Forderungen aus dem privaten Versicherungsverkehr.

Forderungen, die zwar in Ziffer 1 bis 9 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr gehören, sind den entsprechenden Ziffern zuzuordnen.

ARTIKEL 2

Folgende vor dem 8. Mai 1945 entstandene Forderungen aus dem Kapitalverkehr einschließlich geschuldeter Zinsen gegen nicht-öffentliche Schuldner:

1.

Forderungen, die auf deutsche Währung ohne Gold- oder Währungsklausel lauten;

2.

Forderungen, die auf Fremdwährung oder auf deutsche Währung mit Gold- oder Währungsklausel lauten, sofern sie

a)

von natürlichen Personen geschuldet werden und nicht unter einer Firma des Schuldners begründet sind, ohne Rücksicht auf Laufzeit und Betrag; oder

b)

gegen deutsche Firmen lauten und natürlichen oder juristischen Personen oder Personengruppen zustehen, welche mittelbar oder unmittelbar Eigentümer der betreffenden deutschen Firmen sind, gleichgültig, ob die Forderungen in nicht-marktfähigen Wertpapieren verbrieft oder in anderer Form begründet sind; oder

c)

eine ursprünglich vorgesehene Laufzeit von weniger als fünf Jahren haben; oder

d)

ursprünglich den Betrag von US-$ 40.000 oder dessen Gegenwert (Kurs vom 1. Juli 1952) nicht erreichten, ohne Rücksicht auf die Laufzeit.

3.

Forderungen, die zwar unter Ziffer 1 und Ziffer 2 nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber eindeutig zum Bereich der in diesem Artikel geregelten Forderungen aus dem Kapitalverkehr und nicht zum Bereich der Regelungsvorschläge in den Anlagen I-III des Abkommens über deutsche Auslandsschulden gehören.

4.

Als Ausnahme: Forderungen aus Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, wenn der Schuldner oder Grundstückeigentümer eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Stelle ist und das Grundpfandrecht nicht Teil eines Anleihevertrages ist.

Wegen der Frankengrundschulden gemäß den deutsch-schweizerischen Staatsverträgen vom 6. Dezember 1920 und vom 25. März 1923 wird auf die Unteranlage verwiesen.

ARTIKEL 3

Vor dem 8. Mai 1945 zugunsten von ausländischen Gläubigern angefallene Erträgnisse aus Vermögensanlagen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) belegen sind, soweit diese Erträgnisse nicht in einer anderen Anlage des Abkommens über deutsche Auslandsschulden oder in diesem selbst behandelt werden.

Insbesondere kommen in Betracht:

1.

Dividenden auf Wertpapiere, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) ausgegeben worden sind;

2.

Gewinne;

3.

Miet- und Pachtzinsen.

ARTIKEL 4

Vor dem 8. Mai 1945 entstandene Geldforderungen, die nicht in anderen Anlagen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden und nicht in Artikel 1 bis 3 dieses Regelungsvorschlages erwähnt sind, die aber ihrem Charakter nach zum Bereich dieses Regelungsvorschlages gehören.

ARTIKEL 5

Ausnahme

Ausgenommen von dieser Regelung sind bis auf weiteres Forderungen gegen die Stadt Berlin und gegen Versorgungsbetriebe, die in Berlin liegen und von Berlin kontrolliert werden.

Kapitel B. Allgemeine Grundsätze

ARTIKEL 6

Umstellung auf D-Mark

1.

Auf Reichsmark lautende Forderungen werden geregelt, nachdem sich der ausländische Gläubiger damit einverstanden erklärt hat, daß seine Forderung in demselben Verhältnis auf D-Mark umgestellt wird wie eine gleichartige Forderung eines inländischen Gläubigers. Dies gilt auch für Geldforderungen, welche auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, die aber nicht spezifisch ausländischen Charakter im Sinne der nachstehenden Ziffer 2 besitzen. Die deutschen Devisenbehörden werden weiterhin eine zu einer Umstellung nach dem Umstellungsgesetz oder zu einer Neufestsetzung nach der D-Mark-Bilanzgesetzgebung etwa erforderliche Genehmigung erteilen, soweit der Gläubiger auf die Umstellung oder Neufestsetzung Anspruch hat.

2.

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß solche in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel ausgedrückten Geldforderungen des Kapitalverkehrs und Hypotheken, die spezifisch ausländischen Charakter tragen, auf D-Mark im Verhältnis 1 : 1 umgestellt werden sollen.

Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen Charakter darstellenden Merkmale bei derartigen Geldforderungen wird in weiteren Verhandlungen erörtert werden 1). Die Verhandlungspartner behalten sich ihre Stellungnahme zu der Frage, in welchen Fällen und in welcher Weise der hier festgestellte Grundsatz durchgeführt werden kann, zunächst vor. Es bleibt der Deutschen Delegation überlassen zu entscheiden, wie die zu findende Lösung in den Rahmen der deutschen Gesetzgebung über die Währungsreform und den Kriegs- und Nachkriegslastenausgleich eingefügt werden kann.

Die erwähnten Verhandlungen zwischen einer deutschen Delegation und den Vertretern der Gläubiger sollen bis spätestens 31. Oktober 1952 stattfinden.


1) Siehe jetzt Anlage VII.

ARTIKEL 7

Fremdwährungsforderungen mit Goldklausel

Für die Regelung dieser Forderungen sollen die folgenden Grundsätze mutatis mutandis Anwendung finden:

Auf Gold-Dollar oder Gold-Schweizerfranken lautende Schulden sind im Verhältnis von 1 Gold-Dollar = 1 Dollar US-Währung und 1 Gold-Schweizerfranken = 1 Franken Schweizer-Währung umzurechnen. Die neuen Verträge lauten auf Währungs-Dollar oder Währungs-Schweizerfranken.

Andere Schulden mit Goldklauseln (ausgenommen auf deutsche Währung lautende Schulden mit Goldklauseln – siehe Art. 6, Ziff. 2) sind nur in der Währung des Landes zahlbar, in dem die Anleihe aufgenommen worden oder die Emission erfolgt ist (im folgenden als „Emissions-Währung“ bezeichnet). Der geschuldete Betrag wird als Gegenwert eines Dollarbetrages nach dem zur Zeit der Fälligkeit der Zahlung maßgebenden Wechselkurs errechnet. Dieser Dollarbetrag wird dadurch ermittelt, daß der Nennwert zu dem im Zeitpunkt der Aufnahme oder Emission der Anleihe maßgebenden Wechselkurs in US-Dollar umgerechnet wird. Der so errechnete Betrag in der Emissionswährung darf jedoch nicht niedriger sein, als wenn er zu dem am 1. August 1952 maßgebenden Wechselkurs berechnet würde.

ARTIKEL 8

Umrechnung von Fremdwährungsforderungen in D-Mark

Fremdwährungsforderungen werden in D-Mark zu den dem Internationalen Währungsfonds bekanntgegebenen, am Tage vor der Zahlung gültigen Paritäten umgerechnet. Wenn keine Parität festgesetzt ist, erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage vor der Zahlung geltenden Mittelkurs der Bank deutscher Länder.

ARTIKEL 9

Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden

I. Die Deutsche Delegation vertrat die Auffassung, daß der deutsche Schuldner in Höhe seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig von seiner Schuld befreit worden sei. Die Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, daß solche Zahlungen an die Konversionskasse nach dem Rechte ihrer Länder in der Regel nicht als schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt würden.

Von dem Wunsche getragen, fruchtlosen rechtlichen Erörterungen ein Ende zu setzen, einigten sich beide Seiten daraufhin, eine praktische Lösung zu suchen, welche die von den Gläubigern erhobenen Ansprüche ohne zeitraubende Formalitäten regeln würde.

Die Deutsche Delegation und die ausländischen Gläubigervertreter einigten sich daher unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte wie folgt:

1.

Der deutsche Schuldner verpflichtet sich, die Forderung des Gläubigers ohne Rücksicht auf die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen nach Maßgabe der neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen, soweit der Gläubiger

a)

die der Einzahlung des Schuldners entsprechende Zahlung seitens der Konversionskasse tatsächlich nicht erhalten hat oder

b)

eine auf der Einzahlung des Schuldners beruhende Zahlung oder Leistung der Konversionskasse an ihn zurückgewiesen hat, weil er die Zahlung oder die Leistung nicht als schuldtilgend anerkennen wollte.

Bei Wertpapieren, auf die das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds Anwendung findet, bezieht sich diese Regelung nur auf solche Schuldverschreibungen und Zinsscheine, die auf Grund dieses Gesetzes und etwaiger mit dem Emissionsland über die Anwendung dieses Gesetzes geschlossener Abkommen anerkannt worden sind oder für die der Gläubiger nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Feststellungsbescheid erhalten hat.

2.

Den Schuldnern werden die Beträge aus deutschen öffentlichen Mitteln erstattet.

3.

Soweit der Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse geleistet hat, auf welche Ziffer 1 keine Anwendung findet, ist er von seiner Schuld befreit.

II. Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen, die vorstehend unter I niedergelegt sind, wird folgendes bestimmt:

a)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die volle Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger für die Beträge zu übernehmen, welche von Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.

b)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger in Höhe von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen, die von Schuldnern in Österreich, Frankreich, Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.

c)

Die Bundesregierung wird mit den Vertretern der ausländischen Gläubiger vor Ende Dezember 1952 Verhandlungen über die Durchführung dieser Verpflichtungen aufnehmen.

ARTIKEL 10

Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse

Die Verhandlungspartner haben die Einzahlungen deutscher Schuldner bei der Deutschen Verrechnungskasse, die nicht zur Auszahlung an den Gläubiger geführt haben, erörtert.

Angesichts der Verschiedenheit der zwischen Deutschland und den anderen Ländern noch abzuwickelnden Verträge sind die Gläubiger und Schuldner der Auffassung, daß die ungeklärten Fragen durch Regierungsverhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den betreffenden Staaten einer Regelung zugeführt werden sollten.

ARTIKEL 11

Härteklausel

Wenn und soweit die wirtschaftliche Lage eines Schuldners durch Krieg, Kriegsfolgen oder andere außerordentliche Umstände so beeinträchtigt worden ist, daß dem Schuldner die Regelung seiner Verpflichtungen zu den Bedingungen oder Terminen dieses Regelungsvorschlages nicht zugemutet werden kann, so soll er Erleichterungen erhalten. Diese Erleichterungen sollen der Billigkeit und den besonderen Verhältnissen des Schuldners Rechnung tragen. Sie sollen den Zugeständnissen entsprechen, die der Schuldner aus solchen Gründen nach dem deutschen Recht, insbesondere dem Vertragshilferecht, von einem deutschen Gläubiger erhalten hat oder erhalten könnte.

Kommen Gläubiger und Schuldner nicht zu einer Einigung, so entscheidet das zuständige deutsche Gericht. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts kann der Gläubiger nach seiner Wahl entweder die ihm nach dem deutschen Recht zustehenden Rechtsmittel einlegen oder innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung das gemäß Artikel 17 gebildete Schiedsgericht anrufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist bindend.

ARTIKEL 12

Rechtsnachfolge in der Forderung und in der Schuld

1.

Hat ein ausländischer Gläubiger Forderungen eines anderen ausländischen Gläubigers durch Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben oder erfolgt ein solcher Erwerb in der Zukunft, so wird die Forderung im Rahmen dieses Regelungsvorschlages so behandelt, als ob sie dem ursprünglichen Gläubiger zustände. Das gleiche gilt für ähnliche Vorgänge gesetzlicher Rechtsnachfolge.

2.

Als Nachfolger des Schuldners haftet, wer durch Gesetz oder bindende Anordnung die Schuld zu übernehmen oder durch Vertrag übernommen hat.

ARTIKEL 13

Gläubigerwechsel

1.

Der Gläubiger kann den Gesamtbetrag seiner Forderung, für die er Zahlung nach dem Ausland verlangen kann, auf einen anderen Ausländer übertragen, vorausgesetzt, daß die Übertragung

a)

an eine im gleichen Währungsraum ansässige Person erfolgt,

b)

keine Veränderung der Bedingungen zur Folge hat, die für die Forderung maßgebend sind,

c)

nicht mittelbar oder unmittelbar zur Abdeckung der Forderung führt.

Die zuständigen deutschen Stellen werden die Genehmigung zur Abtretung erteilen, wenn die in a-c erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Sie sollen darüber hinaus begründete Anträge eines ausländischen Gläubigers auf Genehmigung der Abtretung von Teilbeträgen seiner Forderung wohlwollend prüfen.

Mit dem Übergang der Forderung erhält der neue Gläubiger die gleichen Rechte und Pflichten wie der ursprüngliche Gläubiger. Verlangt der neue Gläubiger vom Schuldner die Abgeltung der Forderung in D-Mark, so finden auf sein Sperrguthaben nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit dem Gläubigerwechsel die Regelungen für „ursprüngliche Sperrguthaben“ Anwendung.

2.

Für die Übertragung von Forderungen, für die der Gläubiger nur Zahlung in D-Mark verlangen kann, sind die jeweils im Bundesgebiet und in Berlin (West) geltenden Bestimmungen über die Verwendung und Übertragung solcher Forderungen maßgebend (vergleiche Art. 19).

ARTIKEL 14

Beitritt des Gläubigers und des Schuldners zur Schuldenregelung. Devisenrechtliche Bestimmungen, Schuldnerverpflichtungen

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