ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDENANLAGE VIIIVereinbarte Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden darf nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch Rechte gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften oder solche Rechte beeinträchtigt, die aus Abkommen hergeleitet werden können, welche vor der Unterzeichnung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Partei dieses Abkommens unterzeichnet wurden.
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