ABKOMMEN ÜBER DEUTSCHE AUSLANDSSCHULDENANLAGE XSatzung der Gemischten Kommission
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 203/1958
ARTIKEL 1
Die Gemischte Kommission (im folgenden als „Kommission“ bezeichnet) für die Auslegung der Anlage IV des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) setzt sich zusammen aus den acht ständigen Mitgliedern des gemäß Artikel 28 des Abkommens errichteten Schiedsgerichtshofes und den zusätzlichen Mitgliedern, die von Fall zu Fall gemäß Absatz 2 und 3 dieses Artikels ernannt werden; jedoch darf jede Regierung, die ein ständiges Mitglied für den Schiedsgerichtshof ernannt hat, an Stelle dieses ständigen Mitglieds eine andere Person in die Kommission entsenden. (Die Mitglieder der Kommission, die ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sind oder die in die Kommission an Stelle ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes entsandt werden, werden im folgenden als „ständige Mitglieder der Kommission“ bezeichnet.)
Ist die Regierung eines Gläubigerstaates, die nicht zur Ernennung ständiger Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigt ist, oder eine Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder dort ansässig ist, Partei eines Verfahrens vor der Kommission, so ist diese Regierung berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für dieses Verfahren zu ernennen. Sollte dieses Recht für mehrere Regierungen in Betracht kommen, so können sie ein zusätzliches Mitglied gemeinsam ernennen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, ein zusätzliches Mitglied für Verfahren zu ernennen, an denen ein gemäß Absatz 2 dieses Artikels ernanntes zusätzliches Mitglied teilnimmt.
Die Ernennung eines ständigen Mitglieds der Kommission, das an Stelle eines ständigen Mitglieds des Schiedsgerichtshofes entsandt wird, ist binnen zweier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland mitzuteilen. Die Wiederbesetzung freiwerdender Sitze von Mitgliedern, die gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ernannt sind, ist binnen eines Monats nach Freiwerden des Sitzes mitzuteilen.
Parteien des Abkommens, die ein zusätzliches Mitglied gemäß Absatz 2 dieses Artikels ernennen, haben die Ernennung der Kommission binnen eines Monats mitzuteilen, nachdem das Verfahren, für das die Ernennung erfolgt ist, bei ihr anhängig geworden ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitglieds nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne daß zusätzliche Mitglieder mitwirken.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Ernennung eines zusätzlichen Mitglieds, die sie gemäß Absatz 3 dieses Artikels vornimmt, der Kommission binnen eines Monats, gerechnet von dem Tage, anzeigen, an dem die Mitteilung über die Ernennung eines zusätzlichen Mitglieds, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfolgt ist, bei der Kommission eingegangen ist. Wird die Ernennung des zusätzlichen Mitglieds der Kommission nicht innerhalb dieses Zeitraumes mitgeteilt, so wird das Verfahren durchgeführt, ohne daß dieses zusätzliche Mitglied mitwirkt.
ARTIKEL 2
Für die ständigen Mitglieder der Kommission gelten hinsichtlich der Amtszeit, der Wiederernennung, der Ernennung von Nachfolgern und Stellvertretern, der weiteren Ausübung der Amtspflichten nach der Niederlegung des Amts oder Ablauf der Amtszeit sowie der Amtsenthebung die gleichen Bestimmungen, wie sie in Artikel 2 der Satzung des Schiedsgerichtshofes (Anlage IX des Abkommens) für ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes enthalten sind.
ARTIKEL 3
Alle Mitglieder der Kommission müssen die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter in ihrem Staate erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen oder sonstige Sachverständige von anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiete des internationalen Rechtes sein.
Die Mitglieder der Kommission dürfen von keiner Regierung Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, die mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten unvereinbar ist, noch an der Entscheidung eines Falles mitwirken, mit dem sie vorher in irgendeiner anderen Eigenschaft befaßt waren oder an dem sie ein unmittelbares Interesse haben.
a) Während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf sind die Mitglieder der Kommission, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihrer Amtspflichten vorgenommen haben. Mitglieder der Kommission, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen, die sie in Ausübung ihrer Amtspflicht vorgenommen haben, in dem gleichen Ausmaße befreit wie die Richter, die bei deutschen Gerichten in der Bundesrepublik tätig sind.
Die Mitglieder der Kommission, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, genießen im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland die gleichen Vorrechte und Befreiungen, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen zustehen.
ARTIKEL 4
Die Kommission verhandelt und entscheidet die bei ihr anhängigen Sachen in der Besetzung von drei ständigen Mitgliedern und den zusätzlichen Mitgliedern, falls solche für das Verfahren ernannt sind. Folgende ständige Mitglieder der Kommission wirken in den Verfahren mit:
Ein Vorsitzender, als welcher der Präsident des Schiedsgerichtshofes oder, falls dieser abwesend ist oder es angeordnet hat, der Vizepräsident des Schiedsgerichtshofes amtiert;
Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden aus der Zahl der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ernannten ständigen Mitglieder der Kommission bestimmt wird;
Ein Mitglied, das von dem Vorsitzenden aus der Zahl der anderen ständigen Mitglieder der Kommission bestimmt wird; jedoch muß in Verfahren, in denen
eine Regierung eines Gläubigerstaates, der das Recht zur Ernennung eines ständigen Mitglieds zusteht, oder
ii) eine Person, welche die Staatsangehörigkeit eines solchen Staates besitzt oder dort ansässig ist,
als Partei beteiligt ist, das von der Regierung des in Betracht kommenden Staates ernannte ständige Mitglied mitwirken. Wären nach dieser Bestimmung mehrere ständige Mitglieder zur Mitwirkung berufen, so bestimmt der Vorsitzende, welches von ihnen mitwirken soll.
ARTIKEL 5
Die Kommission hat ihren Sitz an demselben Ort wie der Schiedsgerichtshof.
ARTIKEL 6
Die Kommission wendet bei der Auslegung der Anlage IV des Abkommens die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts an.
ARTIKEL 7
a) Die amtlichen Sprachen der Kommission sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Vorsitzende kann jedoch mit Zustimmung der Parteien des Verfahrens anordnen, daß im Einzelfalle in einem Verfahren nur eine oder zwei der genannten Sprachen gebraucht werden sollen.
Die Entscheidungen der Kommission ergehen in allen drei Sprachen.
Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft als Parteien eines Verfahrens vor der Kommission durch Beauftragte vertreten, denen Rechtsanwälte zur Seite stehen können. Privatpersonen können sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Von der mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der Parteien des Verfahrens abgesehen werden.
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen werden schriftlich abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie gegebenenfalls die Wiedergabe einer abweichenden Meinung eines Mitgliedes.
Die Kommission kann in jedem bei ihr anhängigen Verfahren eine Frage, die nach ihrer Auffassung für die Auslegung der Anlage IV des Abkommens von grundsätzlicher Bedeutung ist, dem Schiedsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. In diesem Falle setzt die Kommission das Verfahren bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtshofes aus.
Ruft eine Partei des Abkommens gegen eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 7 des Abkommens den Schiedsgerichtshof an, so hat sie dies der Kommission schriftlich mitzuteilen.
Sofern die Kommission nichts anderes anordnet, trägt jede Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten.
ARTIKEL 8
Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder eines ständigen Mitgliedes der Kommission, das an Stelle eines ständigen Mitgliedes des Schiedsgerichtshofes in die Kommission entsandt wird, sowie der zusätzlichen Mitglieder werden von den Regierungen aufgebracht, welche die betreffenden Mitglieder ernannt haben.
Für die Kosten, die von den Parteien des Verfahrens erhoben werden, wird ein Gebührentarif durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen festgesetzt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.
Die nicht durch die Gebühren gedeckten sonstigen Kosten der Kommission werden von der Bundesrepublik Deutschland getragen.
Die Kommission wird sich hinsichtlich ihrer Verwaltung, ihrer Unterbringung und ihres Personals der Verwaltungseinrichtungen des Schiedsgerichtshofes bedienen. Sonstige Verwaltungsmaßnahmen für die Kommission werden in dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten zusätzlichen Verwaltungsabkommen getroffen.
ARTIKEL 9
Die Kommission gibt sich ihre eigene Verfahrensordnung, die mit den Bestimmungen dieser Satzung und des Abkommens in Einklang stehen muß.
ANHANG A
Schriftwechsel vom 6. März 1951 über die Vereinbarung zwischen den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland anderseits
A. Schreiben des Bundeskanzlers an die Alliierte Hohe Kommission
Bonn, den 6. März 1951
Herr Hoher Kommissar,
Ich beehre mich, Ihnen in Beantwortung Ihres Schreibens vom 23. Oktober 1950 – AGSEC (50) 2339 – folgendes mitzuteilen:
I
Die Bundesrepublik bestätigt hiermit, daß sie für die äußeren Vorkriegsschulden des Deutschen Reiches haftet, einschließlich der später zu Verbindlichkeiten des Reiches zu erklärenden Schulden anderer Körperschaften, sowie für die Zinsen und anderen Kosten für Obligationen der österreichischen Regierung, soweit derartige Zinsen und Kosten nach dem 12. März 1938 und vor dem 8. Mai 1945 fällig geworden sind.
Die Bundesregierung geht davon aus, daß bei der Feststellung der Art und des Ausmaßes, in welchen die Bundesrepublik diese Verpflichtungen erfüllt, der allgemeinen Lage der Bundesrepublik und insbesondere den Wirkungen der territorialen Beschränkung ihrer Herrschaftsgewalt und ihrer Zahlungsfähigkeit Rechnung getragen wird.
II
Die Bundesregierung anerkennt hiermit dem Grunde nach die Schulden aus der Deutschland seit dem 8. Mai 1945 geleisteten Wirtschaftshilfe, soweit die Haftung hierfür nicht bereits durch das zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossene Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 15. Dezember 1949 anerkannt worden ist, oder die Bundesrepublik nicht gemäß Artikel 133 des Grundgesetzes die Verbindlichkeit hierfür bereits übernommen hat. Sie ist bereit, den Verpflichtungen aus der Wirtschaftshilfe gegenüber allen anderen ausländischen Forderungen gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige Vorrang einzuräumen.
Die Bundesregierung hält es für zweckmäßig, die mit der Anerkennung und Abwicklung dieser Schulden zusammenhängenden Fragen in zweiseitigen Abkommen mit den Regierungen der an der Wirtschaftshilfe beteiligten Staaten nach Art des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens vom 15. Dezember 1949 zu regeln. Sie setzt voraus, daß diese Abkommen für den Fall von Meinungsverschiedenheiten eine Schiedsklausel enthalten. Die Bundesregierung ist bereit, mit den beteiligten Regierungen sofort in Verhandlungen über den Abschluß dieser Abkommen einzutreten.
III
Die Bundesregierung bringt hiermit ihren Wunsch zum Ausdruck, den Zahlungsdienst für die deutsche äußere Schuld wieder aufzunehmen. Sie geht dabei davon aus, daß zwischen ihr und den Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika Einverständnis über folgendes besteht:
Es liegt im Interesse einer Wiederherstellung normaler Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik und anderen Ländern, sobald wie möglich einen Zahlungsplan auszuarbeiten, der die Regelung der öffentlichen und privaten Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige zum Gegenstand hat.
Bei der Ausarbeitung dieses Planes sind interessierte Regierungen einschließlich die Bundesregierung, Gläubiger und Schuldner zu beteiligen.
Der Zahlungsplan soll insbesondere die Forderungen behandeln, deren Regelung geeignet ist, die wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen der Bundesrepublik zu anderen Ländern zu normalisieren. Er wird der allgemeinen Wirtschaftslage der Bundesrepublik, insbesondere der Zunahme ihrer Lasten und der Minderung ihrer volkswirtschaftlichen Substanz Rechnung tragen. Die Gesamtwirkung des Planes darf weder die deutsche Wirtschaft durch unerwünschte Auswirkungen auf die innere Finanzlage aus dem Gleichgewicht bringen noch vorhandene oder künftige deutsche Devisenbestände über Gebühr in Anspruch nehmen. Er darf auch nicht die Finanzlast für irgendeine der Besatzungsmächte merklich vermehren.
In allen Fragen, die sich aus den Verhandlungen über den Zahlungsplan und über die Zahlungsfähigkeit ergeben, können die beteiligten Regierungen Sachverständigengutachten einholen.
Das Ergebnis der Verhandlungen ist in Abkommen niederzulegen. Es besteht Einverständnis darüber, daß der Plan nur vorläufigen Charakter hat und der Revision unterliegt, sobald Deutschland wiedervereinigt und eine endgültige Friedensregelung möglich ist.
Genehmigen Sie, Herr Hoher Kommissar, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
gez. ADENAUER
B. Antwortschreiben der Alliierten Hohen Kommission im Namen der Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika an den Bundeskanzler
März 1951
Herr Bundeskanzler,
In Beantwortung Ihres Schreibens vom 6. März 1951 über die deutschen Schulden beehren wir uns, im Namen der Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika die von der Bundesregierung gegebenen Zusicherungen hinsichtlich der Haftung der Bundesrepublik für die äußeren Vorkriegsschulden des Deutschen Reiches sowie für die Schulden aus der Deutschland seit dem 8. Mai 1945 von den drei Regierungen geleisteten Wirtschaftshilfe zur Kenntnis zu nehmen.
Was den Vorrang für die Verpflichtungen aus der Wirtschaftshilfe der Nachkriegszeit betrifft, so sind wir befugt zu erklären, daß die drei Regierungen nicht beabsichtigen, diesen Vorrang in einer Weise geltend zu machen, die die Regelung ausländischer Forderungen aus den nach dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen und für den wirtschaftlichen Wiederaufbau der Bundesrepublik wesentlichen Handelsgeschäften behindern würde.
Hinsichtlich der Frage einer Schiedsklausel in dem Abkommen über die Schulden aus der Nachkriegswirtschaftshilfe sind die drei Regierungen bereit, bei den Verhandlungen über diese Abkommen zu prüfen, ob die Einfügung einer solchen Klausel für Angelegenheiten, die sich zur Regelung durch ein derartiges Verfahren eignen, zweckmäßig ist.
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