SATZUNG DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT FÜR DIE CHEMISCHE AUFARBEITUNG BESTRAHLTER KERNBRENNSTOFFE (EUROCHEMIC)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1959-07-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch

Vertragsparteien

Staatenliste siehe Stammvertrag

TEIL I

FIRMA, ZWECK, SITZ, DAUER UND KAPITAL

Artikel 1

Unter der Firma „Europäische Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)” wird in Form einer Aktiengesellschaft ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet, für welches das internationale Übereinkommen über die Gründung der genannten Gesellschaft (im folgenden als „Übereinkommen” bezeichnet), diese Satzung und subsidiär das Recht des Staates maßgebend sind, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Artikel 2

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mol (Belgien). Die Gesellschaft wird für die Dauer von fünfzehn Jahren errichtet.

Artikel 3

Die Gesellschaft wird ein Werk und ein Laboratorium für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe noch vor 1961 errichten und sodann betreiben; sie wird die Entwicklung der Verfahren und die Ausbildung von Fachkräften auf diesem Gebiet sicherstellen.

Die Gesellschaft führt jegliche Forschung und industrielle Tätigkeit durch, um die Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit in die Lage zu versetzen, die in ihren Atomreaktoren verwendeten Kernbrennstoffe unter wirtschaftlichen Bedingungen aufzuarbeiten.

Sobald sich herausstellt, daß die Mengen der bestrahlten Kernbrennstoffe, welche die Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Zwecke der Aufarbeitung in eine Gemeinschaftsanlage zu senden beabsichtigen, die Kapazität dieses Werkes zu übersteigen drohen, prüft die Gesellschaft Mittel und Wege, um den Bedarf dieser Staaten unter wirtschaftlichen Bedingungen zu befriedigen.

Artikel 4

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 20 Millionen Rechnungseinheiten der Europäischen Zahlungsunion. Es wird in 400 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten zerlegt, die insgesamt ursprünglich gezeichnet und wie folgt verteilt werden:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

68 Aktien 3,400.000

Die Regierung der Republik Österreich

20 Aktien 1,000.000

Die Regierung des Königreichs Belgien

44 Aktien 2,200.000

Die Regierung des Königreichs Dänemark

22 Aktien 1,100.000

Das Commissariat a l`Energie Atomique in Paris

68 Aktien 3,400.000

Das Comitato Nazionale per le Ricerche Nucleari in Rom

44 Aktien 2,200.000

Die Regierung des Königreichs Norwegen

20 Aktien 1,000.000

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

30 Aktien 1,500.000

Die Junta de Energia Nuclear in Lissabon

6 Aktien 300.000

Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm

32 Aktien 1,600.000

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

30 Aktien 1,500.000

Die Regierung der Türkischen Republik

16 Aktien 800.000

Artikel 4a

Das Grundkapital wird erhöht auf 21,5 Millionen Rechnungseinheiten der Europäischen Zahlungsunion, zerlegt in 430 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten. Die 30 neuen Aktien (1,500.000) werden der Junta de Energia Nuclear in Madrid zugeteilt.

Artikel 4b

Das Grundkapital wird erhöht auf 28,95 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, zerlegt in 579 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten. Die 149 neuen Aktien, die sämtlich gezeichnet sind, werden wie folgt verteilt:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

32 Aktien .................... 1,600.000

Die Regierung der Republik Österreich

5 Aktien .................... 250.000

Die Regierung des Königreichs Belgien

36 Aktien .................... 1,800.000

Die Regierung des Königreichs Dänemark

5 Aktien .................... 250.000

Das Commissariat a l`Energie Atomique in Paris

32 Aktien .................... 1,600.000

Die Junta de Energia Nuclear in Madrid

8 Aktien .................... 400.000

Die Regierung des Königreichs Norwegen

4 Aktien .................... 200.000

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

9 Aktien .................... 450.000

Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm

10 Aktien .................... 500.000

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8 Aktien .................... 400.000

Die auf Grund dieses Artikels der Regierung des Königreichs Belgien zugeteilten Aktien werden bei künftigen Beschlüssen über die Deckung eines etwaigen Betriebsdefizits der Gesellschaft nicht berücksichtigt und sind nicht gewinnberechtigt.

Artikel 4c

Das Grundkapital wird erhöht auf 35,75 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, zerlegt in 712 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten und 6 Aktien mit einem Nennwert von je 25.000 Rechnungseinheiten.

Die neuen Aktien, nämlich 133 Aktien mit einem Nennwert von 50.000 Rechnungseinheiten und 6 Aktien mit einem Nennwert von 25.000 Rechnungseinheiten, die sämtlich gezeichnet sind, werden wie folgt verteilt:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

28 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 1,425.000

Die Regierung der Republik Österreich

5 Aktien zu 50.000

.......... 250.000

Die Regierung des Königreichs Belgien

22 Aktien zu 50.000

.......... 1,100.000

Die Regierung des Königreichs Dänemark

5 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 275.000

Das Commissariat a l`Energie Atomique in Paris

28 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 1,425 000

Die Junta de Energia Nuclear in Madrid

10 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 525.000

Die Regierung des Königreichs Norwegen

4 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 225.000

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

10 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 525.000

Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm

12 Aktien zu 50.000

.......... 600.000

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9 Aktien zu 50.000

.......... 450.000

Artikel 5

Die Aktien der Gesellschaft werden bei Errichtung der Gesellschaft zu 20 v. H. eingezahlt. Weitere Bruchteile werden nach Maßgabe der Bedürfnisse der Gesellschaft und des Fortschritts der Arbeiten unter Berücksichtigung des in Artikel 3 bestimmten Zwecks auf Beschluß der Generalversammlung eingezahlt.

Ist ein Unterzeichner des Übereinkommens nicht in der Lage, es binnen sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten zu ratifizieren, so wird eine Generalversammlung einberufen, um Maßnahmen zur Sicherstellung der Zeichnung des gesamten Kapitals zu beschließen.

Artikel 6

Die Aktien lauten auf den Namen.

Sie sind nur mit Zustimmung der Generalversammlung übertragbar. Die Generalversammlung kann jedoch der Übertragung von Aktien seitens eines Aktionärs auf eine Person gleicher Staatsangehörigkeit, nicht widersprechen, sofern die Regierung, der diese Person untersteht, ihre Genehmigung erteilt hat.

Hat eine Regierung jedoch ihre Absicht zur Kündigung des Übereinkommens nach dessen Artikel 18 Absatz (a) erklärt, so kann die Generalversammlung der Übertragung von Aktien dieser Regierung oder die Staatsangehörigkeit dieser Regierung besitzender Aktionäre auf Regierungen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, oder auf deren Staatsangehörige nicht widersprechen.

Die Gesellschaft führt ein Aktienregister, in welches Name und Wohnort der Aktionäre eingetragen werden. Die Gesellschaft erkennt nur diejenigen als Aktionäre an, die in diesem Register eingetragen sind.

Artikel 7

Auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung kann das Kapital der Gesellschaft entweder durch Ausgabe neuer Aktien für Sach- oder Bareinlagen erhöht oder herabgesetzt werden. Im Falle der Kapitalerhöhung ist jeder Aktionär entsprechend dem Verhältnis der Gesamtzahl der im Zeitpunkt dieser Erhöhung in seinem Besitz befindlichen Aktien vorbehaltlich des Artikels 8 zur Zeichnung neuer Aktien berechtigt. Wird ein Bezugsrecht nicht ausgeübt, so kann es mit Zustimmung der Generalversammlung auf einen anderen Aktionär übertragen werden, ohne daß diese in dem in Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Fall der Übertragung widersprechen kann.

Die Generalversammlung setzt die Bedingungen für die Ausgabe neuer Aktien sowie die Vorschriften betreffend die Leistung von Sacheinlagen für diese Aktien, fest.

Artikel 8

Jede Regierung sowie jede Person, die einer Vertragsregierung untersteht, kann als Aktionär der Gesellschaft zugelassen werden, entweder im Wege einer Übertragung von Aktien oder im Wege einer Zeichnung bei Kapitalerhöhung. In diesem Falle werden sämtliche neuen Aktien oder ein Teil derselben dem neuen Aktionär durch Beschluß der Generalversammlung zugeteilt.

TEIL II

DIE GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 9

Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung und der Verwaltungsrat; sie führen ihre Aufgaben vorbehaltlich der Befugnisse durch, die der durch das Übereinkommen errichteten Sondergruppe übertragen sind.

Artikel 10

Die Generalversammlung besteht aus sämtlichen Aktionären der Gesellschaft. Je ein Vertreter der Europäischen Kernenergie-Agentur und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) nehmen an der Generalversammlung in beratender Eigenschaft teil.

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und hat folgende Befugnisse:

1.

Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter sowie Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

2.

Ernennung der Abschlußprüfer;

3.

Änderung dieser Satzung;

4.

Beschlußfassung über die Einzahlung weiterer Bruchteile des Kapitals;

5.

Beschlußfassung über jede Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals;

6.

Beschlußfassung über die Übertragung von Aktien und Bezugsrechten;

7.

Beschlußfassung über die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft;

8.

Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft;

9.

Bestellung der Liquidatoren;

10.

Genehmigung der in Artikel 21 vorgesehenen Geschäftsordnung;

11.

Entgegennahme des Berichts der Abschlußprüfer; Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns und Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder;

12.

Genehmigung des Jahresberichts an die Regierungen der Teilnehmerstaaten;

13.

Festsetzung des Höchstbetrages, bis zu welchem innerhalb eines gegebenen Zeitraums Anleihen aufgenommen werden dürfen;

14.

Beschlußfassung über alle anderen Gegenstände, die ihr durch Gesetz vorbehalten sind oder vom Verwaltungsrat vorgelegt werden.

Artikel 11

Die erste Sitzung der Generalversammlung wird binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Satzung durch den Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit einberufen.

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr vom Verwaltungsrat binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres einberufen.

Artikel 12

Außerordentliche Generalversammlungen werden wie folgt einberufen:

1.

durch Beschluß der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates;

2.

auf Antrag der in Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Sondergruppe;

3.

auf Antrag des Ausschusses der Abschlußprüfer;

4.

auf Antrag eines oder mehrerer Aktionäre, deren Aktien zusammen mindestens ein Zehntel des Grundkapitals betragen. Dieser Antrag, ist unter Angabe des Zwecks schriftlich zu stellen.

Einberufung und Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen in gleicher Form wie im Fall einer ordentlichen Generalversammlung.

Artikel 13

Die Aktionäre werden zu einer Generalversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Sitzung durch eingeschriebenen Brief einberufen.

Das Einberufungsschreiben hat die Tagesordnung und, wenn diese eine Änderung dieser Satzung vorsieht (Artikel 10 Nummern 3, 5, 7 und 8), den wesentlichen Inhalt der vorgeschlagenen Änderung anzugeben.

Über nicht auf der Tagesordnung stehende Gegenstände können Beschlüsse nicht gefaßt werden, mit Ausnahme eines Beschlusses über einen in der Sitzung gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

Die Generalversammlungen finden am Sitze der Gesellschaft statt, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.

Artikel 14

Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung im Verhältnis zum Nennwert aller ihnen gehörenden Aktien aus. Jede Aktie gibt Recht auf eine Stimme.

Artikel 15

Die Generalversammlung ist nach der ersten Einberufung verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Aktien vertreten ist. Wird diese Mehrheit in der Generalversammlung nicht erreicht, so wird mit einer Mindestfrist von zwei Wochen eine zweite Generalversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien verhandlungsfähig ist.

Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der vertretenen Aktien-Stimmen.

In den unter Artikel 10 Nummern 3 bis 8 und 13 angeführten Fällen bedürfen die Beschlüsse der Zweidrittelmehrheit des Grundkapitals.

Abgestimmt wird durch Handzeichen, wenn kein Aktionär geheime Stimmabgabe verlangt.

Artikel 16

Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder, falls dieser verhindert ist, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder in Ermangelung eines solchen von einem vom Verwaltungsrat bestimmten Mitglied geleitet.

Die Generalversammlung wählt durch Handzeichen zwei Stimmenzähler. Sie wählt ferner einen Protokollführer, der nicht Aktionär zu sein braucht.

Artikel 17

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung wird Protokoll geführt.

Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter, den Stimmenzählern und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Protokollabschriften oder -auszüge sind vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen.

TEIL III

DER VERWALTUNGSRAT

Artikel 18

Der Verwaltungsrat ist mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft betraut.

Der Verwaltungsrat besteht aus 16 Mitgliedern. Diese sowie ihre Stellvertreter werden ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit von der Generalversammlung bestellt. Je ein Vertreter der Europäischen Kernenergie-Agentur und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates in beratender Eigenschaft teil.

Aktionäre oder Aktionärsgruppen, die Aktien im Nennwert von mindestens 5 v. H. des ursprünglichen Grundkapitals der Gesellschaft besitzen, haben Anspruch auf je einen Sitz im Verwaltungsrat; jeder derart Berechtigte schlägt der Generalversammlung die Bestellung eines Verwaltungsratsmitglieds und eines Stellvertreters vor.

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