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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH weitere Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2 GESG übertragen werden (AGES – Übertragungsverordnung 2004)

Geltender Text a fecha 2004-03-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 2 GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet:

§ 1. Zur Erreichung der in § 8 Abs. 3 Z 6 GESG genannten Aufgaben werden der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) die Durchführung des Lehrbetriebs gemäß den §§ 2 und 3 für Schüler der Höheren Landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt Francisco Josephinum Wieselburg als weitere Aufgabe übertragen.

§ 2. Zur Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben hat die AGES betreffend die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, insbesondere von Milch, geeignete Sachmittel sowie geeignetes Personal (ausgenommen solchen Personals, für das spezifische Ausbildungserfordernisse erforderlich sind) zur Erbringung von Tätigkeiten in folgenden Gegenständen zu stellen:

1.

Chemisches und lebensmittelchemisches Laboratorium;

2.

Mikrobiologisches Laboratorium;

3.

Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium;

4.

Chemisches und biotechnologisches Laboratorium;

5.

Projektmanagement;

6.

Landwirtschaftlich- technologisches Praktikum;

7.

Landwirtschaftliches Praktikum.

§ 3. Zur Erfüllung der in § 1 angeführten Aufgaben hat die AGES betreffend die Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, insbesondere von Milch, geeignetes Personal, für das spezifische Ausbildungserfordernisse erforderlich sind, zur Erbringung von Tätigkeiten in folgenden Gegenständen zu stellen:

1.

Chemisches und lebensmittelchemisches Laboratorium;

2.

Mikrobiologisches Laboratorium;

3.

Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.