Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die ärztlichen und zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004 - EWR-ÄZV 2004)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 und 20 in Verbindung mit § 215 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2003, wird verordnet:
| §§ 1 - 4 | Allgemeine Bestimmungen |
|---|---|
| §§ 5 - 12 | Ärztliche Qualifikationsnachweise |
| §§ 13 - 17 | Zahnärztliche Qualifikationsnachweise |
| § 18 | Außer-Kraft-Treten |
| Anlage A | Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes |
| Anlage B | Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes |
| Anlage C | Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Aus- oder Weiterbildungen |
| Anlage D | Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin sowie die betreffenden Berufsbezeichnungen |
| Anlage E | Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes |
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Durch diese Verordnung werden
die Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 165 vom 7. Juli 1993 S. 1, zuletzt geändert durch den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, BGBl. III Nr. 20/2004, (im folgenden EU-Beitrittsvertrag 2003),
die Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978 S. 1, zuletzt geändert durch den EU-Beitrittsvertrag 2003,
die Richtlinie 78/687/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes, ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978 S. 10, zuletzt geändert durch den EU-Beitrittsvertrag 2003, sowie
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002,
(2) Diese Umsetzung bezieht sich auf
die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 oder Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 des Ärztegesetzes 1998, erforderlichen ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen (§ 6 Z 1 des Ärztegesetzes 1998),
die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Sinne des Artikels 9 Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG gemäß § 6 Z 2 des Ärztegesetzes 1998,
die zum Nachweis der fachlichen ärztlichen Qualifikation über die Absolvierung einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG gemäß § 6 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 erforderlichen ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen sowie
die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 19 Z 2 bis 5 des Ärztegesetzes 1998 erforderlichen zahnärztlichen oder ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Durch diese Verordnung werden
die Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 165 vom 7. Juli 1993 S. 1, zuletzt geändert durch den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, BGBl. III Nr. 20/2004, (im folgenden EU-Beitrittsvertrag 2003),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 194/2008)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 194/2008)
(2) Diese Umsetzung bezieht sich auf
die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 oder Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 des Ärztegesetzes 1998, erforderlichen ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen (§ 6 Z 1 des Ärztegesetzes 1998),
die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Sinne des Artikels 9 Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG gemäß § 6 Z 2 des Ärztegesetzes 1998,
die zum Nachweis der fachlichen ärztlichen Qualifikation über die Absolvierung einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG gemäß § 6 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 erforderlichen ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen sowie
die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 19 Z 2 bis 5 des Ärztegesetzes 1998 erforderlichen zahnärztlichen oder ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen Bescheinigungen.
§ 2. Die Bezeichnungen der Qualifikationsnachweise (Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise und Berufsbezeichnungen) gemäß den Richtlinien 93/16/EWG und 78/686/EWG sind folgenden Anlagen dieser Verordnung zugeordnet:
Die Anlage A (Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG) umfasst die Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes;
die Anlage B (Anhang B der Richtlinie 93/16/EWG) umfasst die Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes;
die Anlage C (Anhang C der Richtlinie 93/16/EWG) umfasst die Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Aus- oder Weiterbildungen;
die Anlage D (Veröffentlichungen der Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise und Berufsbezeichnungen praktischer Ärzte, ergangen zu Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG, ABl. Nr. C 393 vom 31. Dezember 1996 und ABl. Nr. C 256 vom 7. September 2000, ergänzt um die Bezeichnungen der EFTA-Staaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft) umfasst die Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin sowie die betreffenden Berufsbezeichnungen;
die Anlage E (Anhang A der Richtlinie 78/686/EWG) umfasst die Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes.
§ 3. Der Begriff Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung umfasst die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden EWR-Vertragsstaaten) sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft.
§ 4. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Ärztliche Qualifikationsnachweise
§ 5. Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 sind die in der Anlage A angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes (Artikel 2 der Richtlinie 93/16/EWG).
§ 6. (1) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine ärztliche Ausbildung, die von der zuständigen Stelle einer der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, auch wenn die Ausbildung nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, sofern damit eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen wird, die hinsichtlich
Spanien und Portugal vor dem 1. Jänner 1986,
Griechenland vor dem 1. Jänner 1981,
Finnland und Schweden vor dem 1. Jänner 1995,
der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei vor dem 1. Mai 2004 oder
der anderen Vertragsparteien vor dem 20. Dezember 1976
(2) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise über eine im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierte Ausbildung, auch wenn sie nicht allen Mindestausbildungsanforderungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG genügt, wenn
die Ausbildung vor der Herstellung der deutschen Einheit begonnen worden ist,
mit dem Nachweis die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verbunden ist wie mit einem von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten, in der Anlage A angeführten Nachweis und
zusätzlich eine von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die entsprechende ärztliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat (Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG).
(3) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige ärztliche Befähigungsnachweise, die den in der Anlage A angeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass das jeweilige Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis eine ärztliche Ausbildung abschließt, die dem Artikel 23 der Richtlinie 93/16/EWG entspricht und von dem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die das Diplom, Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, deren Bezeichnungen in der Anlage A angeführt sind, gleichgehalten wird (Artikel 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG).
(4) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Arztes und des Facharztes, die von der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Tschechoslowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, wenn die Behörden der Tschechischen Republik bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im tschechischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie tschechische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ausgeübt haben (Artikel 9a Abs. 1 der Richtlinie 93/16/EWG).
(5) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, wenn die Behörden Estlands bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im estnischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie estnische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Estlands ausgeübt haben (Artikel 9a Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG).
(6) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Sowjetunion vor dem 21. August 1991 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 21. August 1991 aufgenommen wurde, wenn die Behörden Lettlands bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im lettischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie lettische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Lettlands ausgeübt haben (Artikel 9a Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG).
(7) Nachweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Ärztegesetzes 1998 sind weiters Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von der früheren Sowjetunion vor dem 11. März 1990 verliehen wurden oder Personen verliehen wurden, deren Ausbildung in der früheren Sowjetunion vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, wenn die Behörden Litauens bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise im litauischen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Arztes oder Facharztes und dessen Ausübung haben wie litauische Befähigungsnachweise. Dieser Bescheinigung muss eine von derselben Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten im Hoheitsgebiet Litauens ausgeübt haben (Artikel 9a Abs. 4 der Richtlinie 93/16/EWG).
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