Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Bundesanstalt für Bergbauernfragen bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
die Forschungsprojektpläne und die Planung sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten;
die Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz beizubehalten;
den Bekanntheitsgrad und die Verbreitung der Forschungsergebnisse der Bundesanstalt für Bergbauernfragen zu erhöhen;
die Kostenrechnung zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen der Bundesanstalt für Bergbauernfragen anzuwenden;
den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren;
die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen;
den Anteil der internationalen Forschungskooperationen beizubehalten bzw. zu erhöhen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des
Projektzeitraumes
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 ermächtigt.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 Bundeshaushaltsgesetz nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich
der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Geschäftsordnung
§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter und der Dienstnehmervertreter der Organisationseinheit beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Aufgaben
§ 13. Der Beirat hat insbesondere am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 14 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogrammes auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogrammes zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Anlage
Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986
Strategische Zielsetzung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen
Nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes
Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Berggebiete und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur
Erhaltung einer leistungsfähigen, umweltschonenden, sozial orientierten bäuerlichen Landwirtschaft
Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen e)Lebensmittel und Rohstoffen
Schlüsselaufgaben der BABF
- Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur
- Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur
- Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen
```
```
Anteil am gesamten
Schlüsselaufgaben Leistungsvolumen
```
```
wissenschaftliche Forschung mit agrar- und
regionalpolitischen sowie sozioökonomischen
Fragestellungen ca. 60 vH
```
```
Erstellung von Gutachten, Expertisen und
Stellungnahmen
Evaluierung von agrar-, regional- und
umweltpolitischen Maßnahmen und Programmen
Unterstützung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft insbesondere in agrar- und ca. 40 vH
regionalpolitischen Belangen (insbesondere
Sitzungsteilnahme, Vertretung des BMLFUW in
Expertengruppen)
Beitrag zur Informations- und
Öffentlichkeitsarbeit an den von der BABF
bearbeiteten Themen
```
```
Rechtsgrundlagen der Verwaltungstätigkeit
- Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, in der jeweils geltenden Fassung
- Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl.NR. 375/1992, in der jeweils geltenden Fassung
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Berggebiete und benachteiligten förderungswürdigen Gebiete bestimmt werden, BGBl. Nr. 771/1995, in der jeweils geltenden Fassung
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft mit der die Bergbauernbetriebe im Land, Kärnten, im Land Niederösterreich, im Land Oberösterreich, im Land Salzburg, im Land Steiermark, im Land Tirol und im Land Vorarlberg bestimmt werden, BGBl. Nr. 1048 bis 1054/1994 und Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft mit der die Bergbauernbetriebe im Lande Burgenland neu bestimmt werden, BGBl. Nr. 542/1979, in der jeweils geltenden Fassung
- Einschlägige Verordnungen und Richtlinien der EU insbesondere in den Bereichen:
Allgemeine Ziele der BABF
- Effiziente Durchführung wissenschaftlicher Forschung und Aufbereitung sowie Bereitstellung der Forschungsergebnisse
- Erstellung von Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen
- Ziele für Leistungen im Bereich wissenschaftlicher Forschung
D. Anwendung der Kostenrechnung zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen der BABF
E. Stabilisierung des Budgetbedarfes bei mindestens gleich bleibenden Leistungen
F. Erhöhung der Einnahmen in Relation zu den Ausgaben
4.3 Qualitätsbezogene Ziele
G. Beibehaltung des Anteils bzw. weiterer Ausbau der internationalen Forschungskooperationen
Leistungskatalog, konkrete Ziele und Indikatoren
Die vorgenannten fachlichen Ziele konkretisieren sich in folgenden Leistungen/Produkten und Indikatoren:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
```
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich
```
erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen
6.1 Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich
erforderlichen Einnamen und Ausgaben (Beträge in EURO)
```
```
2003 2004 2005 2006
```
```
Ausgaben
```
```
UT 0 566.000 566.000 566.000 566.000
```
```
UT 3 5.000 25.000 25.000 25.000
```
```
UT 7 1.000 1.000 1.000 1.000
```
```
UT 8 167.000 167.000 167.000 167.000
```
```
Summe Ausgaben 739.000 759.000 759.000 759.000
```
```
Einnahmen
```
```
UT 4 8.000 8.000 8.000 8.000
```
```
UT 5 1.000 1.000 1.000 1.000
```
```
UT 7 1.000 1.000 1.000 1.000
```
```
Summe Einnahmen 10.000 10.000 10.000 10.000
```
```
Saldo 729.000 749.000 749.000 749.000
```
```
6.2 Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen
Im Projektzeitraum sind keine Abgänge durch Pensionierung, Versetzungen und Austritte zu erwarten.
Um die geplanten Leistungen auch erbringen zu können, wird von einer Nachbesetzung bei allfälligen unerwarteten Abgängen ausgegangen.
```
```
Beamte/Verwendungsgruppe Ausgangspunkt
```
```
2003 2004 2005 2006
```
```
A 1 6 6 6 6
```
```
A 3 1 1 1 1
```
```
Summe Beamte 7 7 7 7
```
```
Vertragsbedienstete/Entlohnungsgruppe Ausgangspunkt
```
```
2003 2004 2005 2006
```
```
v 1 3 3 3 3
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