Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003 (BHG), wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 (BHG), bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
die Forschungsprojektpläne und die Planung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten und den Anteil von Forschung zu steigern;
den Anteil aller sonstigen Leistungen wie Evaluierungen, Expertisen, Stellungnahmen und Analysen und Vertretung des BMLFUW bei nationalen und internationalen Expertengruppen und Organisationen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz im bestehenden Ausmaß beizubehalten;
den Bekanntheitsgrad zu erhöhen und die Verbreitung der Forschungsergebnisse und der Ergebnisse aus wissenschaftlichen Tätigkeiten zu verbessern;
die Kostenrechnung und das Controlling zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen anzuwenden und zu adaptieren;
den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren, die Relation Einnahmen zu Ausgaben zu erhöhen;
den Anteil an nationalen und internationalen Forschungskooperationen mit interdisziplinärem Ansatz zu steigern;
das Kompetenzzentrum an der Bundesanstalt zu agrarstatistischen, betriebswirtschaftlichen und marktwirtschaftlichen Fragestellungen weiter auszubauen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des
Projektzeitraumes
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigt.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Geschäftsordnung
§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Dienstnehmervertreter der Organisationseinheit beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Aufgaben
§ 13. Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 14 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Anlage
Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
BGBl. Nr. 213/1986
Strategische Zielsetzung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft
Schlüsselaufgaben der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft
Der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft erstreckt sich in Anlehnung an (BGBl. Nr. 515/1994, § 18(3)) auf:
Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft entsprechend der Betrachtungsweise der Nachhaltigkeit und Multifunktionalität; die Forschungsbereiche umfassen:
Analysen der Auswirkungen agrarpolitischer Maßnahmen sowie der sozioökonomischen Stellung des Agrarsektors, Beobachtung nationaler und internationaler Agrarmärkte und Erstellung von Prognosen über deren Entwicklung, Analysen der regionalen Agrarstrukturentwicklung, sowie der Effizienz der Agrar- und Regionalförderung;
Führung eines betriebswirtschaftlichen und agrarstatistischen Kompetenzzentrums Österreichs:
Führung einer agrarwirtschaftlichen Spezialbibliothek und Dokumentationsstelle Österreichs.
- Forschung zu betriebs-, markt- und ernährungswirtschaftlichen, agrar- und regionalpolitisch relevanten Themen sowie zu Umwelt- und Naturschutz und Nachhaltigkeit;
- Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungskooperationen;
- Erstellung von Evaluierungen, wissenschaftlichen Grundlagen, Stellungnahmen und Berichten, Beobachtung und Prognose der Entwicklung der Agrarmärkte für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und internationale Institutionen sowie wissenschaftliche Begleitung bei der Erstellung des Grünen Berichtes;
- Fachliche Unterstützung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Sitzungen und Vertretung in nationalen und internationalen Expertengruppen;
- Zusammenfassung und Aufbereitung agrarwirtschaftlich relevanter Daten für die Forschung, für Prognosen und Analysen und für den Grünen Bericht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
- Erstellung von Unterlagen für die Beratungs-, Informations-, und Öffentlichkeitsarbeit;
- Ermittlung, Sammlung und systematische Dokumentation agrarökonomischer bzw. agrarrelevanter Fachinformation. Bedarfs- und kundenorientierte Informationsvermittlung durch Vernetzung mit Bibliotheksverbünden und sonstigen (Agrar ) Informationssystemen.
- Verbreitung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeiten und der Forschungsprojekte.
Rechtsgrundlagen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft
- Forschungsorganisationsgesetz 1981, BGBl Nr. 341/1981
- Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999
- Invekos-Umsetzungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2002
- Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994
- Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985
- Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375/1992
- Österreichisches Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums (Kap. 1-16) + Sonderrichtlinie C III
- Datenschutzverordnung des BMLF, BGBl. Nr. 301/1988
- EU-Beitrittsvertrag - Akte (Anl. 1/5), BGBl. Nr. 45/1995
- Vertrag zur Gründung der EG (kons. Fassung) (Art. 32-38), Amtsblatt Nr. C 325 v. 24.12.2002
- Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
- Entscheidung der Kommission 85/377/EWG vom 7. Juni 1985 über ein Gemeinschaftliches Klassifizierungsschema für landwirtschaftliche Betriebe (ABl. Nr. L 220 vom 17.8.1995)
- Richtlinien betreffend die statistischen Erhebungen über die Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenerzeugung (Richtlinien des Rates 93/23/EG, 93/24/EG, 93/25/EG und 97/77/EG sowie die Entscheidungen der Kommission 94/432/EG, 94/433/EG, 94/434/EG, 95/380/EG, 1999/47/EG, 1999/547/EG, 2000/380/EG und 2000/554/EG)
- Verordnung (EG) Nr. 2092/91 für den biologischen Landbau
- Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung 1995 (ESVG)
- Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997
- Bundeshaushaltsgesetz BGBl. Nr. 213/1986, §§ 17a und 17b
Allgemeine Ziele der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft
- Qualitativ hochwertiges Forschen zu aktuellen und relevanten Themen sowie Bereitstellen von aussagekräftigen Ergebnissen
- Zusammenfassen, Aufbereiten und Aktualisieren von agrarwirtschaftlich relevanten Daten sowie Erstellen von Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen
- Agrardokumentation und Bereitstellen von agrarökonomisch relevanter Spezialliteratur und Informationsvermittlung unter Ausnutzung der neuen Medien
Ziele für Leistungen im Bereich wissenschaftlicher
Forschung
Anteils von Forschung und wissenschaftlichen Tätigkeiten
Ziele für sonstige fachbezogene Leistungen
Ziele für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
Leistungskatalog, konkrete Ziele und Indikatoren
Die vorgenannten fachlichen Ziele konkretisieren sich in folgenden Leistungen/Produkten und Indikatoren:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
```
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich
```
erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen
6.1 Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich
erforderlichen Einnahmen und Ausgaben in Euro
```
```
BVA 2003 BVA 2004 2005 2006
```
```
Ausgaben
```
```
UT 0 1.223.000 1.223.000 1.223.000 1.223.000
```
```
UT 3 14.000 9.000 29.000 29.000
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