Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bestimmung der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft (BAM) Rotholz bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2004 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
Effiziente Wahrnehmung der Schlüsselaufgaben und der daraus resultierenden Leistungen der BAM Rotholz
- Optimierung der Kosten- und Leistungsrechnung und Implementierung eines umfassenden Controllingsystems und Berichtwesens zur Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm (Personal- und Budgetcontrolling etc.)
- Aufbau einer "Leistungsorientierten Steuerung der BAM Rotholz" inklusive aussagefähiger Leistungsindikatoren zur Optimierung der Kosten der Leistungserbringung und um Entscheidungen über allfällige Fremdvergaben treffen zu können
- Erhöhung der Kostendeckung bei den einzelnen Leistungen der BAM Rotholz
- Erhöhung der Einnahmen in Relation zu den Ausgaben
Budgetbedarf und Leistungsniveau
Steigerung des Bekanntheitsgrades der BAM Rotholz
- einheitliche Öffentlichkeitsarbeit
- Aufbau der Marke Rotholz
Steigerung der Qualität der Leistungen der BAM Rotholz
- Akkreditierung im Laborbereich
- Einführung eines Laborinformations- und Managementsystems
- Weiterentwicklung des zertifizierten Qualitätsmanagementsystems in der Abteilung Technologie
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des
Projektzeitraumes
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß §17a Abs. 3 Bundeshaushaltsgesetz ermächtigt.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 Bundeshaushaltsgesetz nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controllingbeirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz Bundeshaushaltsgesetz bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 33 vH dieses Betrages, jedenfalls aber den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Geschäftsordnung
§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft und der Dienstnehmervertreter beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Aufgaben
§ 13. Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 14 dieser Verordnung zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bedecken.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Anlage
Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986
Strategische Zielsetzung der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft (BAM) Rotholz
Die BAM Rotholz sieht sich als eine „Unabhängige Serviceeinrichtung zur Stärkung der Land- und Milchwirtschaft im alpenländischen Raum“. Ihre Aufgaben liegen
- in der Erhaltung der alpenländischen Land- und Milchwirtschaft,
- in der Stärkung der Wirtschaftsleistung des ländlichen Raums und
- in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Milchwirtschaft.
wahrgenommen:
```
```
Anteil am gesamten
Schlüsselaufgaben Leistungsvolumen
```
```
Untersuchungstätigkeit samt Erstellung von
Gutachten
Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von
Kulturen
Anbieten von komplexen Lösungen
(Untersuchung, Kulturen, Produktion und
Beratung) für die Land- und Milchwirtschaft
im alpenländischen Raum 85 vH
Aus- und Weiterbildung zur Sicherung der
Qualität der alpenländischen Land- und
Milchwirtschaft
Hygiene- und Qualitätsmanagement
Trendsetter für alpenländische Milchprodukte
```
```
Unterstützung des BMLFUW in
milchwirtschaftlichen Fragen
Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit der 15 vH
Österreichischen Milchwirtschaft
Markorientierte Forschung
```
```
- Durchführung von mikrobiologischen, chemischen, physikalischen und sensorischen Untersuchungen sowie die Erstellung von Gutachten,
- Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kulturen,
- Anbieten von komplexen Lösungen (Untersuchung, Kulturen, Produktion und Beratung) für die Land- und Milchwirtschaft im alpenländischen Raum,
- Aus- und Weiterbildung von milchwirtschaftlichem Fachpersonal unter Berücksichtigung der traditionellen Produktionsweisen des alpenländischen Raumes,
- Bereitstellung der Ressourcen zur Erstellung von Qualitätsmanagement- und Hygienekonzepten,
- Sicherstellung einer raschen Lösung aktuell auftretender milchwirtschaftlicher Probleme als unabhängige Serviceeinrichtung,
- Etablierung der Bundesanstalt für Alpenländische Milchwirtschaft als aktuelle Informationsplattform und vertrauenswürdiger Partner für die Land- und Milchwirtschaft im alpenländischen Raum,
- Entwicklung und Vermarktung von milchwirtschaftlichen Spezialitäten zur Stärkung der Wettbewerbssituation der alpenländischen Land- und Milchwirtschaft,
- Bereitstellung und Erhaltung der Infrastruktur für die fachliche Ausbildung an der Tiroler Fachberufsschule für Milchwirtschaft,
- Durchführung von Forschungsaufträgen für Dritte.
Optimierung der Kosten- und Leistungsrechnung und Implementierung eines umfassenden Controllingsystems und Berichtwesens zur Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm (Personal- und Budgetcontrolling),
Aufbau einer „Leistungsorientierten Steuerung der BAM Rotholz“ inklusive aussagefähiger Leistungsindikatoren zur Kostenoptimierung der Leistungserbringung einschließlich Entscheidungen über allfällige Fremdvergaben,
Optimierung der Ablauforganisation, insbesondere durch effiziente Aufgabenerfüllung und straffere Gestaltung der Abläufe,
Stabilisierung des Budgetbedarfes bei mindestens gleich bleibender Leistungsqualität,
Erhöhung der Einnahmen in Relation zu den Ausgaben,
Erhöhung der Kostendeckung bei einzelnen Leistungen der BAM Rotholz,
Aufbau einer die strategischen Zielsetzungen unterstützenden einheitlichen Öffentlichkeitsarbeit
- Akkreditierung im Laborbereich
- Einführung eines Laborinformations- und Managementsystems (LIMS) zur Sicherstellung der Qualität, des Know-Hows und der raschen Bearbeitung und Lösungsfindung.
- Weiterentwicklung des zertifizierten Qualitätsmanagementsystems in der Abteilung Technologie
Leistungskatalog der BAM Rotholz
```
```
Leistungen
```
```
Mikrobiologische Produktuntersuchung lt. MHVO
```
```
Chemische Untersuchung nach CODEX
```
```
Mikrobiologische und chemische Untersuchungen
```
```
Listerienmonitoring
```
```
Sensorische Produktuntersuchung
```
```
Amtlich anerkannte Gutachten
```
```
Erstellung von Hygienekonzepten, Organisationsplänen, betrieblichen
Abläufen, Maßnahmenkatalogen
```
```
Aufrechterhaltung der Analyse- und Infrastruktur
```
```
Produktion und Vertrieb von Kulturen
```
```
Produktion von alpenländischen Käsespezialitäten
```
```
Forschung und Entwicklung im Rahmen der Be- und Verarbeitung
```
```
Beratung im Rahmen der Be- und Verarbeitung und des
Qualitätsmanagements
```
```
Verkauf der Eigenproduktion
```
```
Verkauf von Zukaufsware
```
```
Statistiken
```
```
Vorbereitungslehrgänge für die Ablegung der Meisterprüfung
```
```
Kurse für bäuerliche Direktvermarkter
```
```
Laborseminare
```
```
Hygieneschulungen
```
```
Seminare zur Umsetzung der Milchhygieneverordnung
```
```
Bereitstellung und Erhaltung der Infrastruktur für die fachliche
Ausbildung an der Tiroler Fachberufsschule für Milchwirtschaft
```
```
Beratung für bäuerliche Direktvermarkter
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.