(Übersetzung) PROTOKOLL zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 *)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 286/1961
Sonstige Textteile
Nachdem das am 28. September 1955 in Den Haag abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Protokoll und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. Februar 1971
Ratifikationstext
Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorliegenden Protokoll wurde am 26. März 1971 im Polnischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt. Gemäß Art. XXIII Abs. 3 des Protokolls tritt dieses am 24. Juni 1971 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Polnischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten haben folgende Staaten dieses Protokoll ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Afghanistan, Algerien, Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Cypern, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ecuador, El Salvador, Frankreich, Gabon, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Kongo (Brazzaville), Korea, Kuba, Laos, Libyen, Liechtenstein, Luxemburg, Mali, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (ausgenommen Aden, Antigua, Brunei, Dominica, Grenada, Kamaran, Insel Kuria Muria, Perim, Protektorat Südarabien, Südrhodesien, St. Christoph, Nevis und Anguilla, St. Lucia, St. Vincent, Swasiland und Tonga) und Weißrußland.
Folgende Staaten haben erklärt, sich an dieses Protokoll gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt wurde:
Dahomey, Elfenbeinküste, Kamerun, Madagaskar, Nauru, Niger und Sambia.
China
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Kongo
Die Regierung der Republik Kongo (Brazzaville) hat gemäß Artikel XXVI des Protokolls erklärt, daß es diese Fassung auf den unmittelbar vom Staat durchgeführten internationalen Luftverkehr sowie auf die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck durch Militärbehörden an Bord von Luftfahrzeugen, die im Kongo eingetragen sind und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für ihre Rechnung vorbehalten worden ist, nicht anwendet.
Malaysia
„Gemäß Artikel 26 des Protokolls gilt das in Warschau am 12. Oktober 1929 unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr in der Fassung dieses Protokolls nicht für die Beförderung von Personen, Fracht und Gepäck für die Militärbehörden Malaysias in Luftfahrzeugen, die in Malaysia registriert sind und deren Fassungsraum durch diese Behörden oder in deren Namen belegt worden ist.“
Portugal
Portugal hat am 15. Mai 1997 den Geltungsbereich dieses Protokolls auf Macao ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, zu ändern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
*) Siehe BGBl. Nr. 286/1961
Kapitel II
Anwendungsbereich des geänderten Abkommens
Artikel XVIII
Das durch dieses Protokoll geänderte Abkommen gilt für internationale Beförderungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder in dem Gebiet nur eines Vertragsstaates dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist.
KAPITEL III
Schlußbestimmungen
Artikel XIX
Zwischen den Vertragsteilen dieses Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll als eine einheitliche Urkunde angesehen und ausgelegt und als „Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955” bezeichnet.
Artikel XX
Dieses Protokoll liegt bis zu dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach den Bestimmungen des Artikels XXII Abs. 1 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der das Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, sowie für jeden Staat, der an der Konferenz teilgenommen hat, auf der das Protokoll angenommen worden ist.
Artikel XXI
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
(2) Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragsteil des Abkommens ist, bewirkt auch den Beitritt zu dem Abkommen in der Fassung dieses Protokolls.
(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt.
Artikel XXII
(1) Dieses Protokoll tritt, sobald es von dreißig Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dreißigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Die Regierung der Volksrepublik Polen läßt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.
Artikel XXIII
(1) Nach seinem Inkrafttreten liegt dieses Protokoll für alle Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt eines Staates, der nicht Vertragsteil des Abkommens ist, zu diesem Protokoll bewirkt auch den Beitritt zu dem Abkommen in der Fassung dieses Protokolls.
(3) Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Volksrepublik Polen vollzogen und wird am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung wirksam.
Artikel XXIV
(1) Jeder Vertragsteil dieses Protokolls kann es durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Volksrepublik Polen kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Volksrepublik Polen wirksam.
(3) Eine Kündigung des Abkommens nach Artikel 39 durch einen Vertragsteil dieses Protokolls gilt zwischen den Vertragsteilen dieses Protokolls nicht als Kündigung des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls.
Artikel XXV
(1) Dieses Protokoll findet auf alle Gebiete Anwendung, für deren auswärtige Beziehungen ein Vertragsteil dieses Protokolls verantwortlich ist, mit Ausnahme der Gebiete, für die eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben worden ist.
(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß die Annahme dieses Protokolls sich nicht auf ein oder mehrere Gebiete bezieht, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
(3) Jeder Staat kann nachträglich der Regierung der Volksrepublik Polen schriftlich anzeigen, daß er dieses Protokoll auf ein oder mehrere Gebiete anwenden wird, auf die sich seine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bezogen hat. Diese Anzeige wird am neunzigsten Tage nach ihrem Empfang durch die genannte Regierung wirksam.
(4) Jeder Vertragsteil dieses Protokolls kann es gesondert für alle oder eines der Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist, nach den Bestimmungen des Artikels XXIV Abs. 1 kündigen.
Artikel XXVI
Ein Vorbehalt zu diesem Protokoll ist nicht zulässig. Ein Staat kann jedoch durch schriftliche Anzeige an die Regierung der Volksrepublik Polen jederzeit erklären, daß das Abkommen in der Fassung dieses Protokolls nicht anzuwenden sei auf die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck für seine Militärbehörden durch Luftfahrzeuge, die in diesem Staat eingetragen sind und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für ihre Rechnung vorbehalten worden ist.
Artikel XXVII
Die Regierung der Volksrepublik Polen wird unverzüglich den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls, den Regierungen aller Vertragsstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls sowie aller Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder der Vereinten Nationen und der Internationalen Ziviluftfahrtorganisation anzuzeigen
jede Unterzeichnung dieses Protokolls und den Zeitpunkt Unterzeichnung;
die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll und den Zeitpunkt der Hinterlegung;
den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Artikel XXII Abs. 1 in Kraft tritt;
den Empfang jeder Kündigungsanzeige und den Zeitpunkt des Empfanges;
den Empfang jeder Erklärung oder Anzeige nach Artikel XXV und den Zeitpunkt des Empfangs;
den Empfang jeder Anzeige nach Artikel XXVI und den Zeitpunkt des Empfangs.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, mit gehöriger Vollmacht versehenen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN in Den Haag, am achtundzwanzigsten September neunzehnhundertfünfundfünfzig in drei verbindlichen Wortlauten in französischer, englischer und spanischer Sprache. Bei Abweichungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Abkommen abgefaßt worden ist, maßgebend.
Dieses Protokoll wird bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt, bei der es nach den Bestimmungen des Artikels XX zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Regierung übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls, aller Vertragsstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls und aller Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder der Vereinten Nationen sowie der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
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