ÜBERSETZUNGÜbereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen desCentral European Exchange Programme for University Studies ("CEEPUS II")(NR: GP XXII RV 345 AB 410 S. 50. BR: AB 6989 S. 706.)
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Albanien III 36/2007 Bosnien-Herzegowina III 32/2008 Bulgarien III 104/2004 Kroatien III 104/2004 Mazedonien III 36/2007 Montenegro III 36/2007 Polen III 104/2004, III 36/2007 Rumänien III 104/2004 Serbien III 36/2007 Slowakei III 104/2004, III 36/2007 Slowenien III 104/2004, III 36/2007 Tschechische R III 104/2004 *Ungarn III 104/2004
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 17. Mai 2004 beim Ungarischen Ministerium für Erziehung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 mit 1. August 2004 für Bulgarien, Kroatien, Rumänien, Österreich, die Tschechische Republik und Ungarn in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
die Republik Österreich,
die Republik Bulgarien,
die Republik Kroatien,
die Tschechische Republik,
die Republik Ungarn,
die Republik Polen,
Rumänien,
die Slowakische Republik,
unddie Republik Slowenien
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Albanien III 36/2007, III 97/2009 Bosnien-Herzegowina III 32/2008 Bulgarien III 104/2004, III 97/2009 Kroatien III 104/2004, III 97/2009 Mazedonien III 36/2007 Montenegro III 36/2007, III 97/2009 Polen III 104/2004, III 36/2007, III 97/2009 Rumänien III 104/2004 Serbien III 36/2007 Slowakei III 104/2004, III 36/2007, III 97/2009 Slowenien III 104/2004, III 36/2007 Tschechische R III 104/2004 *Ungarn III 104/2004, III 97/2009
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 17. Mai 2004 beim Ungarischen Ministerium für Erziehung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 mit 1. August 2004 für Bulgarien, Kroatien, Rumänien, Österreich, die Tschechische Republik und Ungarn in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
der Republik Albanien,
der Republik Österreich,
der Republik Bulgarien,
der Republik Bosnien- Herzegowina,
der Republik Kroatien,
der Tschechischen Republik,
der Republik Ungarn
der Republik Mazedonien,
Montenegro
der Republik Polen,
Rumänien,
der Republik Serbien
der Slowakischen Republik
und
der Republik Slowenien,
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,
sind wie folgt übereingekommen:
1) Gemäß der am 16.März 2007 vom Gemeinsamen Ministerkomitee beschlossenen Änderung.
Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung von CEEPUS II. Die einzelnen Aktivitätsbereiche von CEEPUS II sind in Annex I niedergelegt, der einen integralen Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens darstellt.
Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung von CEEPUS II. Die einzelnen Aktivitätsbereiche von CEEPUS II sind in Annex I niedergelegt, der einen integralen Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens darstellt.
Artikel 2
(1) Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff “Hochschule” alle Arten von Hochschuleinrichtungen, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei als Teil ihres Hochschulsystems anerkannt sind. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jedes Jahr eine Aufstellung der für CEEPUS II förderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen bekannt zu geben.
(2) Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff “akademisches Jahr” den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.
(3) An Hochschuleinrichtungen eingeschriebene Studierende sind unabhängig von der Studienrichtung bis zu der und einschließlich der Doktorats- und Postgraduate-Ebene dann im Rahmen von CEEPUS II förderungsberechtigt, wenn das gemäß dem vorliegenden Übereinkommen an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium einen anrechenbaren Teil seines bzw. ihres Hochschulstudiums darstellt.
Darüber hinaus unterstützt CEEPUS II auch die
akademische Mobilität von Lehrkräften von Hochschuleinrichtungen, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die zentraleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern. CEEPUS II übernimmt keine Kosten für Forschung und industrielle Entwicklungen.
Artikel 2
(1) Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Hochschule“ alle Arten von Hochschuleinrichtungen, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei als Teil ihres Hochschulsystems anerkannt ist.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jedes Jahr eine Aufstellung der für CEEPUS II förderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen bekannt zu geben.
(2) Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnet der Begriff „akademisches Jahr“ den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.
(3) An Hochschuleinrichtungen eingeschriebene Studierende sind unabhängig von der Studienrichtung bis zur und einschließlich der Doktorats- und Postgraduate-Ebene dann im Rahmen von CEEPUS II förderungsberechtigt, wenn das gemäß dem vorliegenden Übereinkommen an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium einen anerkennbaren Teil seines bzw. ihres Hochschulstudiums darstellt.
Darüber hinaus unterstützt CEEPUS II auch die akademische Mobilität von Lehrkräften von Hochschuleinrichtungen, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die zentraleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern.
CEEPUS II übernimmt keine Kosten für Forschung und industrielle Entwicklungen.
Artikel 3
(1) Hiermit wird ein Gemeinsames Ministerkomitee, bestehend aus jeweils einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jeder Vertragspartei, konstituiert. Das Gemeinsame Ministerkomitee ist verantwortlich für alle Schritte und Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung von CEEPUS II sowie für die Annahme von Evaluierungsberichten und Strukturänderungen des Programms.
(2) Das Gemeinsame Ministerkomitee tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. MinisterInnen, die an einer Teilnahme des Treffens verhindert sind, werden durch ihre hochrangigen BeamtInnen vertreten. Das Gemeinsame Ministerkomitee kann einen Rat aus hochrangigen BeamtInnen einer jeden Vertragspartei ernennen, der über die vom Gemeinsamen Ministerkomitee in Vorbereitung auf dessen nächstes Treffen festgelegten Themenbereiche entscheidet.
(3) Das Gemeinsame Ministerkomitee wählt jeweils eines seiner Mitglieder als Vorsitz für die Dauer eines Jahres.
(4) Das Gemeinsame Ministerkomitee unternimmt alle Anstrengungen, um alle Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung des Programms gemäß der Beschreibung in Annex I einvernehmlich herbeizuführen. Kann Einvernehmen nicht hergestellt werden, so soll der betreffende Sachverhalt durch zwei Drittel Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Gemeinsamen Ministerkomitees entschieden werden.
(5) Hinsichtlich des Jahresbudgets aller Vertragsparteien und ihrer Austauschquoten, d.h. der Anzahl an Stipendienmonaten pro akademischem Jahr zur leichteren Umsetzung der in Annex I beschriebenen Aktivitätsbereiche, macht jede Vertragspartei einen Quotenvorschlag. Das Gemeinsame Ministerkomitee entscheidet sodann einstimmig und bindend über alle Quotenvorschläge.
Artikel 3
(1) Hiermit wird ein Gemeinsames Ministerkomitee, bestehend aus jeweils einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jeder Vertragspartei, konstituiert. Das Gemeinsame Ministerkomitee ist verantwortlich für alle Schritte und Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung von CEEPUS II sowie für die Annahme von Evaluierungsberichten und Strukturänderungen des Programms.
(2) Das Gemeinsame Ministerkomitee tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Minister bzw. Ministerinnen, die an einer Teilnahme des Treffens verhindert sind, werden durch ihre hochrangigen Beamten bzw. Beamtinnen vertreten. Das Gemeinsame Ministerkomitee kann einen Rat aus hochrangigen Beamten bzw. Beamtinnen einer jeden Vertragspartei ernennen, der über vom Gemeinsamen Ministerkomitee in Vorbereitung auf dessen nächstes Treffen festgelegte Themenbereiche entscheidet.
(3) Das Gemeinsame Ministerkomitee wählt jeweils eines seiner Mitglieder als Vorsitz für die Dauer eines Jahres.
(4) Das Gemeinsame Ministerkomitee unternimmt alle Anstrengungen, um alle Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung des Programms gemäß der Beschreibung in Annex I einvernehmlich herbeizuführen. Kann Einvernehmen nicht hergestellt werden, so soll der betreffende Sachverhalt durch zwei Drittel Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Gemeinsamen Ministerkomitees entschieden werden.
(5) Hinsichtlich des Jahresbudgets aller Vertragsparteien und ihrer Austauschquoten, d.h. der Anzahl an Stipendienmonaten pro akademischem Jahr zur leichteren Umsetzung der in Annex I beschriebenen Aktivitätsbereiche, macht jede Vertragspartei einen Quotenvorschlag. Das Gemeinsame Ministerkomitee entscheidet sodann einstimmig und bindend über alle Quotenvorschläge.
Artikel 4
(1) Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Projekten wie in Annex I (Aktivitätsbereiche 1 - 3) beschrieben, werden vom Gemeinsamen Ministerkomitee bzw. dem gemäß Art. 3 vom Gemeinsamen Ministerkomitee damit betrauten Rat aus hochrangigen BeamtInnen getroffen. HochschullehrerInnen oder andere ExpertInnen sind zur Unterstützung des Auswahlverfahrens beizuziehen.
(2) Nach In-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung nominiert jede Vertragspartei ein Nationales CEEPUS Büro zur Wahrnehmung der unten stehenden Pflichten und informiert das Gemeinsame Ministerkomitee entsprechend:
. Bewerbung des Programms in enger Zusammenarbeit mit dem CEEPUS
Generalsekretariat und den übrigen Nationalen CEEPUS Büros;
. Annahme von Anträgen;
. Vorbereitung von Zuerkennungen;
. Sicherstellung eines Studienplatzes für StipendienempfängerInnen
aus den anderen Vertragsparteien;
. Zuerkennung von Stipendien (gemäß Annex I, Aktivitätsbereich 4);
. Organisation der Auszahlung von Stipendien;
. Entgegennahme von Berichten;
. Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms;
. Jahresberichte.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicher zu stellen, dass ihr Nationales CEEPUS Büro über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.
Artikel 4
(1) Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Projekten wie in Annex I (Aktivitätsbereiche 1 – 3) beschrieben, werden vom Gemeinsamen Ministerkomitee bzw. dem gemäß Art. 3 vom Gemeinsamen Ministerkomitee damit betrauten Rat aus hochrangigen Beamten bzw. Beamtinnen getroffen. Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen oder andere Experten bzw. Expertinnen sind zur Unterstützung des Auswahlverfahrens beizuziehen.
(2) Nach In-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung nominiert jede Vertragspartei ein Nationales CEEPUS Büro zur Wahrnehmung der unten stehenden Pflichten und informiert das Gemeinsame Ministerkomitee entsprechend:
• Bewerbung des Programms in enger Zusammenarbeit mit dem CEEPUS Generalsekretariat und den übrigen Nationalen CEEPUS Büros;
• Annahme von Anträgen;
• Vorbereitung von Zuerkennungen;
• Sicherstellung eines Studienplatzes für Stipendienempfänger bzw. Stipendienempfängerinnen aus den anderen Vertragsparteien;
• Zuerkennung von Stipendien (gemäß Annex I, Aktivitätsbereich 4);
• Organisation der Auszahlung von Stipendien;
• Entgegennahme von Berichten;
• Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms;
• Jahresberichte.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicher zu stellen, dass ihr Nationales CEEPUS Büro über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.
Artikel 5
(1) Ein CEEPUS Generalsekretariat ist in Wien zu errichten. Das CEEPUS Generalsekretariat hat eine zur Wahrnehmung seiner Funktionen erforderliche Rechtsstellung. Das CEEPUS Generalsekretariat, das dort beschäftigte Personal sowie an das CEEPUS Generalsekretariat delegierte VertreterInnen der Vertragsparteien verfügen über die zur Wahrnehmung ihrer Funktionen erforderlichen Privilegien und Immunitäten.
(2) Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin des CEEPUS Generalsekretariats wird auf österreichischen Vorschlag vom Gemeinsamen Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin kann vor Ende seiner/ihrer Amtsperiode durch einstimmigen Beschluss des Gemeinsamen Ministerkomitees abberufen werden.
(3) Die Kosten der erforderlichen Infrastruktur des CEEPUS Generalsekretariates, einschließlich der Gehälter des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin und des Personals, werden von der Republik Österreich getragen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, zusätzliches Personal auf eigene Kosten an das Generalsekretariat zu entsenden.
Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin legt die Geschäftsordnung des CEEPUS Generalsekretariates fest und setzt das Gemeinsame Ministerkomitee diesbezüglich in Kenntnis.
(4) Das CEEPUS Generalsekretariat dient ausschließlich als Koordinationsund Evaluierungseinrichtung, während die Vertragsparteien die Finanzhoheit über ihr nationales Budget für akademische Mobilität und die in Annex I beschriebenen Austauschaktivitäten behalten.
(5) Darüber hinaus hat das CEEPUS Generalsekretariat:
. die Verantwortung für die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie
zur Öffentlichkeitsarbeit zu übernehmen und die Vertragsparteien hinsichtlich der Informationstätigkeit zu beraten;
. Informationen über die Hochschulen der Vertragsparteien zu
publizieren, um die akademische Mobilität zwischen diesen Hochschulen zu fördern;
. die Verantwortung für die Vorbereitung eines jährlichen
Fortschrittsberichts und die Gesamtevaluation des CEEPUS II Programms zu übernehmen;
. Vorschläge zur weiteren Programmentwicklung zu unterbreiten;
. die Verantwortung für Vorbereitung, Organisation und Sitzungsprotokoll der Treffen des Gemeinsames Ministerkomitees zu übernehmen;
. auf Wunsch die Umsetzung von Entscheidungen des Gemeinsamen
Ministerkomitees zu unterstützen.
Artikel 5
(1) Ein CEEPUS Generalsekretariat ist in Wien zu errichten. Das CEEPUS Generalsekretariat hat eine zur Wahrnehmung seiner Funktionen erforderliche Rechtsstellung. Das CEEPUS Generalsekretariat, das dort beschäftigte Personal sowie an das CEEPUS Generalsekretariat delegierte Vertreter bzw. Vertreterinnen der Vertragsparteien verfügen über die zur Wahrnehmung ihrer Funktionen erforderlichen Privilegien und Immunitäten.
(2) Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin des CEEPUS Generalsekretariats wird auf österreichischen Vorschlag vom Gemeinsamen Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin kann vor Ende seiner/ihrer Amtsperiode durch einstimmigen Beschluss des Gemeinsamen Ministerkomitees abberufen werden.
(3) Die Kosten der erforderlichen Infrastruktur des CEEPUS Generalsekretariates, einschließlich der Gehälter des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin und des Personals, werden von der Republik Österreich getragen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, zusätzliches Personal auf eigene Kosten an das Generalsekretariat zu entsenden. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin legt die Geschäftsordnung des CEEPUS Generalsekretariates fest und setzt das Gemeinsame Ministerkomitee darüber in Kenntnis.
(4) Das CEEPUS Generalsekretariat dient ausschließlich als Koordinations- und Evaluierungseinrichtung, während die Vertragsparteien die volle finanzielle Oberhoheit über ihr nationales Budget für akademische Mobilität und die in Annex I beschriebenen Austauschaktivitäten behalten.
(5) Darüber hinaus hat das CEEPUS Generalsekretariat:
• die Verantwortung für die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie zur Öffentlichkeitsarbeit zu übernehmen und die Vertragsparteien hinsichtlich der Informationstätigkeit zu beraten;
• Informationen über die Hochschulen der Vertragsparteien zu publizieren, um die akademische Mobilität zwischen diesen Hochschulen zu fördern;
• die Verantwortung für die Vorbereitung eines jährlichen Fortschrittsberichts und die Gesamtevaluation des CEEPUS II Programms zu übernehmen;
• Vorschläge zur weiteren Programmentwicklung zu unterbreiten;
• die Verantwortung für Vorbereitung, Organisation und Sitzungsprotokoll der Treffen des Gemeinsames Ministerkomitees übernehmen;
• auf Wunsch die Umsetzung von Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees zu unterstützen.
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen im Rahmen der Mobilitätsaktivitäten des vorliegenden Übereinkommens zu vermeiden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, alle gemäß ihrer nationalen Gesetzgebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse hinsichtlich des Erhalts eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für CEEPUS II StipendiatInnen zu beseitigen.
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen im Rahmen der Mobilitätsaktivitäten des vorliegenden Übereinkommens zu vermeiden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, alle gemäß ihrer nationalen Gesetzgebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse hinsichtlich des Erhalts eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für CEEPUS II Stipendiaten bzw. Stipendiatinnen auszuschalten.
Artikel 7
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