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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M158 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Natriumchlorat in Tankfahrzeugen

Geltender Text a fecha 2004-09-08

Vertragsparteien

Deutschland III 146/2004 Frankreich III 106/2004 Norwegen III 48/2005 Tschechische R III 106/2004

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 25. August 2004 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Frankreich 7. Juni 2004
Tschechien 28. Juli 2004
1.

Abweichend von den Bestimmungen in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 12 und von den Vorschriften gemäß 4.3.4.1 ADR darf UN 1495 Natriumchlorat in Tankfahrzeugen mit Tankcode LGBV befördert werden.

2.

Alle sonstigen Vorschriften des ADR, welche die Beförderung dieses Stoffes betreffen, sind anzuwenden.

3.

Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M158)“.

4.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 7. Juni 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.