Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SprengV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 3 Abs. 1 und 7, §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 8, 14, 33, 36, 44 Abs. 3, §§ 60, 61 und § 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitnehmer-Innenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

2.

Abschnitt

Herstellen von Sprengladungen

3.

Abschnitt

Zündung von Sprengladungen

4.

Abschnitt

Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen

5.

Abschnitt

Besondere Sprengarbeiten

6.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).

Abkürzung

SprengV

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Sprengarbeiten sind:

1.

Übernahme, Verwahrung und Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle,

2.

Herstellen von Sprengladungen und Besetzen,

3.

Herstellung und Prüfung von Zündanlagen,

4.

Abtun der Sprengladungen,

5.

Entschärfen von Sprengladungen,

6.

Beseitigung von Versagern,

7.

Entsorgung von Sprengmitteln.

(2) Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß § 1 Z 1 der Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001.

(3) Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist.

(4) Schlagpatronen sind Sprengstoffpatronen, in die ein sprengkräftiger Zünder eingebracht wurde.

(5) Versager sind Sprengmittel, die nach durchgeführter Zündung nur teilweise oder überhaupt nicht zur Umsetzung gekommen sind.

Abkürzung

SprengV

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Sprengarbeiten sind:

1.

Übernahme, Verwahrung und Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle,

2.

Herstellen von Sprengladungen und Besetzen,

3.

Herstellung und Prüfung von Zündanlagen,

4.

Abtun der Sprengladungen,

5.

Entschärfen von Sprengladungen,

6.

Beseitigung von Versagern,

7.

Entsorgung von Sprengmitteln.

(2) Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Verordnung zu Sprengmitteln gelten auch für Schwarzpulver gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG, wenn es für Sprengarbeiten verwendet wird. Sie gelten jedoch nicht für die Verwendung sonstiger Schießmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG für Sprengarbeiten.

(3) Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist.

(4) Schlagpatronen sind Sprengstoffpatronen, in die ein sprengkräftiger Zünder eingebracht wurde.

(5) Versager sind Sprengmittel, die nach durchgeführter Zündung nur teilweise oder überhaupt nicht zur Umsetzung gekommen sind.

Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen

§ 3. (1) Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach §§ 62, 63 und 113 ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.

(2) Sofern mehrere Sprengbefugte bei derselben Sprengung oder bei gleichzeitig durchgeführten Sprengungen mit einander überschneidenden Gefahrenbereichen beschäftigt werden, ist eine/r davon mit der Sprengaufsicht zu betrauen. Sind Sprengbefugte mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen die Bestellung einer Sprengaufsicht zu koordinieren. Es ist dafür sorgen, dass die übrigen Sprengbefugten den Anordnungen der Sprengaufsicht Folge leisten.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Sprengarbeiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von Sprengbefugten ausgeführt werden,

2.

Sprengbefugte die Sprengarbeit nach fachlichen Grundsätzen und unter Anwendung und Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchführen,

3.

der/die Sprengbefugte, bei mehreren Sprengbefugten die Sprengaufsicht, während der Durchführung der Sprengarbeiten allein anordnungsbefugt ist und alle betroffenen Arbeitnehmer/innen deren Anordnungen Folge leisten,

4.

den Sprengbefugten alle Spreng- und Arbeitsmittel, die zur sicheren Durchführung der Sprengarbeiten notwendig sind, in einwandfreiem Zustand und ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

(4) Als Sprenggehilfen/gehilfinnen zur Mitarbeit bei Sprengarbeiten dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sprenggehilfen/gehilfinnen dürfen nur für folgende Tätigkeiten bei Sprengarbeiten eingesetzt werden:

1.

auf Anordnung des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):

a)

Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder der Baustelle,

b)

Geben der Sprengsignale,

2.

auf Anordnung und unter Aufsicht des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):

a)

Laden von Sprengstoff, mit Ausnahme der Herstellung und des Ladens der Schlagpatronen und des Herstellens von Schwarzpulverladungen,

b)

Besetzen,

c)

Verlegen von Verbindungsdraht und Zündleitungen, Verbinden von Zünderdrähten, Herstellen der Verbindungen von Zündschläuchen,

d)

Mithilfe bei der Versagerbeseitigung,

e)

Mithilfe bei der Vernichtung von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündern.

Abkürzung

SprengV

Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen

§ 3. (1) Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach §§ 62, 63 ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.

(2) Sofern mehrere Sprengbefugte bei derselben Sprengung oder bei gleichzeitig durchgeführten Sprengungen mit einander überschneidenden Gefahrenbereichen beschäftigt werden, ist eine/r davon mit der Sprengaufsicht zu betrauen. Sind Sprengbefugte mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen die Bestellung einer Sprengaufsicht zu koordinieren. Es ist dafür sorgen, dass die übrigen Sprengbefugten den Anordnungen der Sprengaufsicht Folge leisten.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Sprengarbeiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von Sprengbefugten ausgeführt werden,

2.

Sprengbefugte die Sprengarbeit nach fachlichen Grundsätzen und unter Anwendung und Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchführen,

3.

der/die Sprengbefugte, bei mehreren Sprengbefugten die Sprengaufsicht, während der Durchführung der Sprengarbeiten allein anordnungsbefugt ist und alle betroffenen Arbeitnehmer/innen deren Anordnungen Folge leisten,

4.

den Sprengbefugten alle Spreng- und Arbeitsmittel, die zur sicheren Durchführung der Sprengarbeiten notwendig sind, in einwandfreiem Zustand und ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

(4) Als Sprenggehilfen/gehilfinnen zur Mitarbeit bei Sprengarbeiten dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sprenggehilfen/gehilfinnen dürfen nur für folgende Tätigkeiten bei Sprengarbeiten eingesetzt werden:

1.

auf Anordnung des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):

a)

Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder der Baustelle,

b)

Geben der Sprengsignale,

2.

auf Anordnung und unter Aufsicht des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):

a)

Laden von Sprengstoff, mit Ausnahme der Herstellung und des Ladens der Schlagpatronen und des Herstellens von Schwarzpulverladungen,

b)

Besetzen,

c)

Verlegen von Verbindungsdraht und Zündleitungen, Verbinden von Zünderdrähten, Herstellen der Verbindungen von Zündschläuchen,

d)

Mithilfe bei der Versagerbeseitigung,

e)

Mithilfe bei der Vernichtung von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündern.

Abkürzung

SprengV

Sprengbefugte und Sprenggehilfen/gehilfinnen

§ 3. (1) Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach §§ 62, 63 ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.

(2) Sofern mehrere Sprengbefugte bei derselben Sprengung oder bei gleichzeitig durchgeführten Sprengungen mit einander überschneidenden Gefahrenbereichen beschäftigt werden, ist eine/r davon mit der Sprengaufsicht zu betrauen. Sind Sprengbefugte mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber/innen die Bestellung einer Sprengaufsicht zu koordinieren. Es ist dafür sorgen, dass die übrigen Sprengbefugten den Anordnungen der Sprengaufsicht Folge leisten.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Sprengarbeiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von Sprengbefugten ausgeführt werden,

2.

Sprengbefugte die Sprengarbeit nach fachlichen Grundsätzen und unter Anwendung und Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchführen,

3.

der/die Sprengbefugte, bei mehreren Sprengbefugten die Sprengaufsicht, während der Durchführung der Sprengarbeiten allein anordnungsbefugt ist und alle betroffenen Arbeitnehmer/innen deren Anordnungen Folge leisten,

4.

den Sprengbefugten alle Spreng- und Arbeitsmittel, die zur sicheren Durchführung der Sprengarbeiten notwendig sind, in einwandfreiem Zustand und ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

(4) Als Sprenggehilfen/gehilfinnen zur Mitarbeit bei Sprengarbeiten dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sprenggehilfen/gehilfinnen dürfen nur für folgende Tätigkeiten bei Sprengarbeiten eingesetzt werden:

1.

auf Anordnung des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):

a)

Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder der Baustelle,

b)

Geben der Sprengsignale,

2.

auf Anordnung und unter Aufsicht des/der Sprengbefugten (der Sprengaufsicht):

a)

Laden von Sprengstoff, mit Ausnahme der Herstellung und des Ladens der Schlagpatronen und des Herstellens von Schwarzpulverladungen,

b)

Besetzen,

c)

Verlegen von Verbindungsdraht und Zündleitungen, Verbinden von Zünderdrähten, Herstellen der Verbindungen von Zündschläuchen,

d)

Mithilfe bei der Versagerbeseitigung,

e)

Mithilfe bei der Vernichtung von Sprengmitteln und Schwarzpulver.

Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen

§ 4. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

während der Sprengarbeiten nur die dabei beteiligten Personen an der Sprengstelle anwesend sind,

2.

alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen Kenntnis über die Bedeutung der Sprengsignale und über die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen haben,

3.

Sprengladungen möglichst nur zu bestimmten, im Vorhinein festgesetzten Sprengzeiten, wie zu Beginn der Pausen, zu Schichtende oder außerhalb der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer/innen, abgetan werden,

4.

Sprengladungen nur dann abgetan werden, wenn der Gefahrenbereich zuverlässig überwacht wird,

5.

Sprengbefugte die Sprenggehilfen/gehilfinnen vor der erstmaligen Durchführung von Sprengarbeiten sowie anschließend in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, über die sichere Durchführung der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 4 nachweislich unterweisen.

(2) Mit der Absicherung des Gefahrenbereiches sind nur geeignete, verlässliche und von Sprengbefugten nachweislich unterwiesene Personen zu beschäftigen.

Abkürzung

SprengV

Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen

§ 5. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass vor Durchführung von Sprengarbeiten die für die Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden.

(2) Dabei sind insbesondere nachstehend angeführte Gefahren zu berücksichtigen:

1.

unzeitige oder unvollständige Umsetzung von Sprengmitteln, wie etwa durch Sprengstoffreste im Hauwerk (Haufwerk) oder durch verschobene oder abgeschlagene Sprengladungen,

2.

Aufnahme von gefährlichen Arbeitsstoffen, wie Nitroglykol oder Nitroglyzerin, durch Haut oder Atemwege,

3.

Sprengschwaden,

4.

Sprengstücke (zB Steinflug),

5.

Sprengerschütterungen,

6.

Druckwellen und Sprengknall,

7.

Unverträglichkeit der für die Sprengarbeit vorgesehenen Sprengmittel, Geräte und Hilfsmittel,

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