(Übersetzung)Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 58/1964
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt interpretativer Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des zweiten Protokolls in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache durch Auflage zur öffentlichen Einsichtsnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 203/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. März 2002 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Zweite Protokoll ist gemäß seinem Artikel 43 Absatz 1 für Österreich mit 9. März 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan, Belarus, Bulgarien, Costa Rica, El Salvador, Gabun, Honduras, Katar, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Mazedonien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat der nachstehende Staat erklärt:
Interpretative Erklärung der Republik Österreich
Zu Art. 15 Abs. 1 lit. c:
Die Republik Österreich geht davon aus, dass unter der Wendung „sich aneignen“ das Delikt des (schweren) Diebstahls nach den §§ 127 und 128 Abs. 1 Z 3 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) zu verstehen ist.
Zu Art. 16 Abs. 1 lit. c:
Die Republik Österreich geht im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 davon aus, dass eine Verpflichtung zur Begründung von Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis c genannten schweren Verletzungen nach Art. 16 Abs. 1 lit. c nur für den Fall besteht, dass der Verdächtige nicht ausgeliefert werden kann (aut dedere aut judicare).
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Aserbaidschan
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie unter dem Begriff „zuständige nationale Behörden des besetzten Gebiets“ in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls die für Fragen des Schutzes des auf dem gesamten Gebiet des Vertragsstaates dieses Protokolls gelegenen Kulturguts zuständige zentrale Behörde versteht.
Belgien:
In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 lit. a des Protokolls und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung wird Belgien die in Art. 15 des Protokolls genannten Straftaten verfolgen, ohne dabei die in Art. 16 Abs. 2 lit. b vorgesehene Ausnahme in Betracht zu ziehen.
Iran:
– In Anbetracht der besonderen Bedeutung des Schutzes des kulturellen Erbes der Völker vor Schädigungen durch Kriege,
– In der Erwägung, dass das kulturelle Erbe der Völker als Teil des kulturellen Erbes der Menschheit betrachtet wird,
– In Anbetracht dessen, dass der umfassende Schutz des kulturellen Erbes vor Schädigungen durch bewaffnete Konflikte mehr Schutz als den, der im vorliegenden Protokoll vorgesehen ist, benötigt,
erachtet die Islamische Republik Iran den Abschluss von bilateralen und multilateralen Zusatzabkommen zu dem vorliegenden Protokoll als notwendig und bekundet ihre Bereitschaft, solche Abkommen abzuschließen. Diese Abkommen sollen die Garantie für Privilegien und für mehr Möglichkeiten zum Schutz des kulturellen Erbes der Völker bieten und auch die in dem Protokoll vereinbarten Regeln einschließlich der Bestimmungen über Völkergewohnheitsrecht verdeutlichen, wobei auch die Bestimmungen einzuschließen sind, gegen die die Regierung der Islamischen Republik Iran keinen Widerspruch äußert, und die die Umsetzung des Abschnittes 4 des Protokolls deutlicher erklären.
Kanada:
Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass die Definition eines militärischen Zieles in Art. 2 lit. f in derselben Weise zu interpretieren ist wie in Art. 52 Abs. 2 des Zusatzprotokolls I der Genfer Übereinkommen von 1949.
Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Art. 6 lit. a (ii), 6 lit. b, 7 lit. a, 7 lit. b, 8, 13 Abs. 2 lit. a und 13 Abs. 2 lit. b das Wort „durchführbar“ alles bedeutet, was durchführbar oder tatsächlich möglich ist, unter Berücksichtigung aller zu dieser Zeit herrschenden Zustände, einschließlich humanitärer und militärischer Gesichtspunkte.
Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Art. 6 lit. a (ii), 6 lit. b, 7 lit. c und 7 lit. d (ii) sich der von einem Angriff erwartete militärische Vorteil auf den erwarteten Vorteil des Angriffs im gesamten bezieht und nicht auf einzelne oder besondere Teile des Angriffs.
Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass jedes Kulturgut, das zu einem militärischen Ziel wird, in Übereinstimmung mit einem Verzicht auf zwingende militärische Notwendigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 der Konvention angegriffen werden darf.
Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass eine Entscheidung zur Begründung einer zwingenden militärischen Notwendigkeit gemäß Art. 6 lit. c dieses Protokolls von einem Kommandeur einer militärischen Einheit getroffen werden kann, die kleiner ist als es der Größe eines Bataillons entspricht, unter Umständen, wo das Kulturgut zu einem militärischen Ziel wird und die im Zusammenhang mit dem Schutz für militärische Einheiten herrschenden Umstände so sind, dass es nicht durchführbar ist, dass die Entscheidung von einem Kommandeur einer militärischen Einheit getroffen wird, die der Größe eines Bataillons oder größer entspricht.
Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass gemäß Art. 6 lit. a (i), Kulturgut zu einem Militärziel aufgrund seiner Natur, seines Standortes, seines Zwecks oder seiner Nutzung werden kann.
Neuseeland:
Neuseeland erklärt, dass in Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen dieser Beitritt nicht auf Tokelau ausgedehnt werden soll, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.
Niederlande:
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge haben die Niederlande am 10. Oktober 2010 den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls gemäß dessen Art. 43 Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 10. Jänner 2011 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien –
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein verstärktes Schutzsystem für besonders bezeichnetes Kulturgut zu schaffen;
IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung der Bestimmungen der am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossenen Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und unter Hinweis auf die Notwendigkeit, diese Bestimmungen durch Maßnahmen zur verstärkten Durchführung zu ergänzen;
IN DEM WUNSCH, den Hohen Vertragsparteien der Konvention eine Möglichkeit zu bieten, sich eingehender mit dem Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu befassen, indem geeignete Verfahren geschaffen werden;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vorschriften über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten die Entwicklung des Völkerrechts widerspiegeln sollen;
IN BEKRÄFTIGUNG des Grundsatzes, daß die Regeln des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Kapitel 1
Einleitung
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet
„Vertragspartei“ einen Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls ist;
„Kulturgut“ Kulturgut im Sinne des Artikels 1 der Konvention;
„Konvention“ die am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten;
„Hohe Vertragspartei“ einen Staat, der Vertragspartei der Konvention ist;
„verstärkter Schutz“ das durch die Artikel 10 und 11 geschaffene System des verstärkten Schutzes;
„militärisches Ziel“ ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, dessen Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;
„unerlaubt“ durch Zwangsausübung oder eine andere Verletzung der anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des besetzten Gebiets oder des Völkerrechts;
„Liste“ die nach Artikel 27 Absatz 1 lit. b erstellte Internationale Liste des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts;
„Generaldirektor“ den Generaldirektor der UNESCO;
„UNESCO“ die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur;
„Erstes Protokoll“ das am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Protokoll zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.
Artikel 2
Zusammenhang mit der Konvention
Dieses Protokoll ergänzt die Konvention in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten Anwendung finden, findet dieses Protokoll in den in Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Konvention und in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Situationen Anwendung.
(2) Ist eine der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber einer am Konflikt beteiligten Partei gebunden, die nicht durch das Protokoll gebunden ist, sofern diese dessen Bestimmungen annimmt und solange diese sie anwendet.
Artikel 4
Zusammenhang zwischen Kapitel 3 und anderen Bestimmungen der Konvention und dieses Protokolls
Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht
die Anwendung des Kapitels I der Konvention und des Kapitels 2 dieses Protokolls;
die Anwendung des Kapitels II der Konvention, außer daß zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der dieses Protokoll nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet, nur die Bestimmungen über verstärkten Schutz Anwendung finden, wenn Kulturgut sowohl Sonderschutz als auch verstärkter Schutz gewährt wurde.
Kapitel 2
Allgemeine Schutzbestimmungen
Artikel 5
Sicherung des Kulturguts
Die nach Artikel 3 der Konvention in Friedenszeiten getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zur Sicherung des Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts umfassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmaßnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz dieses Gutes an Ort und Stelle und die Bestimmung von für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.
Artikel 6
Respektierung des Kulturguts
Um die Respektierung des Kulturguts nach Artikel 4 der Konvention zu gewährleisten,
ist, wenn eine feindselige Handlung gegen Kulturgut gerichtet werden soll, die Berufung auf die Nichtgeltung der Verpflichtungen auf Grund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Konvention nur zulässig, sofern und solange
dieses Kulturgut durch seine Nutzung zu einem militärischen Ziel gemacht ist und
ii) keine andere durchführbare Möglichkeit besteht, einen ähnlichen militärischen Vorteil zu erlangen, wie er sich bietet, wenn eine feindselige Handlung gegen dieses Ziel gerichtet wird;
ist, wenn Kulturgut für Zwecke verwendet werden soll, die es möglicherweise der Zerstörung oder Beschädigung aussetzen, die Berufung auf die Nichtgeltung der Verpflichtungen auf Grund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Konvention nur zulässig, sofern und solange die Möglichkeit, zwischen dieser Verwendung des Kulturguts und einer anderen durchführbaren Methode zur Erlangung eines ähnlichen militärischen Vorteils zu wählen, nicht besteht;
ist die Entscheidung, eine zwingende militärische Notwendigkeit geltend zu machen, nur vom Kommandeur einer militärischen Einheit zu treffen, die der Größe nach einem Bataillon oder einer höheren Einheit oder, wenn die Umstände nichts anderes erlauben, einer niedrigeren Einheit entspricht;
wird im Fall eines Angriffs auf Grund einer nach Buchstabe a getroffenen Entscheidung vorher auf wirksame Weise gewarnt, sofern die Umstände es erlauben.
Artikel 7
Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff
Unbeschadet der durch das humanitäre Völkerrecht erforderlichen anderen Vorsichtsmaßnahmen bei der Durchführung militärischer Operationen wird jede an einem Konflikt beteiligte Vertragspartei
alles Durchführbare unternehmen, um zu überprüfen, daß die Ziele, die angegriffen werden sollen, kein nach Artikel 4 der Konvention geschütztes Kulturgut darstellen;
alle durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen bei der Wahl der Mittel und Methoden des Angriffs treffen, um eine damit verbundene Beschädigung von Kulturgut zu verhindern oder auf alle Fälle auf ein Mindestmaß zu begrenzen;
es unterlassen, einen Angriff zu beschließen, mit dem eine Beschädigung von nach Artikel 4 der Konvention geschütztem Kulturgut voraussichtlich verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, und
einen Angriff unterlassen oder aufschieben, wenn offensichtlich wird,
daß das Ziel nach Artikel 4 der Konvention geschütztes Kulturgut darstellt;
ii) daß mit dem Angriff eine Beschädigung von nach Artikel 4 der Konvention geschütztem Kulturgut voraussichtlich verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht.
Artikel 8
Vorsichtsmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Feindseligkeiten
Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien werden, soweit irgend möglich,
bewegliches Kulturgut aus der Nähe militärischer Ziele entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle sorgen;
es vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut zu schaffen.
Artikel 9
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