VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anlagen, dessen Ziffern 1 und 2 in Abschnitt II verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Mai 2004 ausgetauscht; der Vertrag ist gemäß seinem Abschnitt IV Absatz 3 am 23. Juli 2004 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Tschechische Republik,
vom Wunsche geleitet, die Staatsgrenze zwischen den beiden Staaten deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln,
sowie in der Absicht, die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu vertiefen,
haben folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
Allgemeines
(1) Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 (im weiteren „Staatsgrenzvertrag“ genannt) bleibt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit anwendbar, als er sich auf die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik bezieht.
(2) Die Begriffe „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“ und „tschechoslowakisch“ werden im Text des Staatsgrenzvertrages durch die Begriffe „Tschechische Republik“ und „tschechisch“ ersetzt. Anstelle der Bezeichnung „CS“ wird die Bezeichnung „C“ verwendet. Anstelle des Begriffes „Sektion“ wird im deutschsprachigen Text der Begriff „Grenzabschnitt“ verwendet.
(3) Dokumente, durch die der Verlauf der Staatsgrenze vertraglich bestimmt wird, bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk.
ABSCHNITT II
Änderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen des Staatsgrenzvertrages
Der Staatsgrenzvertrag wird wie folgt geändert und ergänzt:
(Anm.: es folgen die Änderungen und Ergänzungen)
ABSCHNITT III
Übergangsbestimmungen
Die gemäß dem Staatsgrenzvertrag bereits ausgestellten Grenzübertrittsausweise behalten für die Dauer der Ausstellung ihre Gültigkeit.
ABSCHNITT IV
Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Bestimmungen dieses Vertrages treten in Verbindung mit dem Staatsgrenzvertrag außer Kraft.
(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(3) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
GESCHEHEN zu Prag, am 26. Oktober 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind
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