Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Science (Nachhaltiges Energiemanagement)“, Universitätslehrgang „Nachhaltiges Energiemanagement (MSc)“ der Donau-Universität Krems

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998, wird verordnet:

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Nachhaltiges Energiemanagement (MSc)“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science (Nachhaltiges Energiemanagement)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.

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