Protokoll, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-03-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 37
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Präambel/Promulgationsklausel

(Übersetzung)

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS

IN DER ERWÄGUNG der Bestimmungen der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961, geschehen zu New York am 30. März 1961 (nachfolgend „Einzige Suchtgiftkonvention“ genannt),

IN DEM WUNSCH, die Einzige Suchtgiftkonvention zu ändern, SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Änderung des Artikels 2 Absätze 4, 6 und 7 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 2 Absätze 4, 6 und 7 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt:

Artikel 2

Änderungen des Titels des Artikels 9 der Einzigen Suchtgiftkonvention und des Absatzes 1 und Einfügung von neuen Absätzen 4 und 5

Der Titel des Artikels 9 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:

Artikel 9 Absatz 1 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:

„(1) Der Suchtgiftkontrollrat besteht aus dreizehn vom Rat wie folgt zu wählenden Mitgliedern:

a)

drei Mitglieder mit medizinischer, pharmakologischer oder pharmazeutischer Erfahrung aus einer Liste von mindestens fünf Personen, die von der Weltgesundheitsorganisation benannt werden, sowie

b)

zehn Mitglieder aus einer Liste von Personen, die von den Mitgliedern der Vereinten Nationen und von den Vertragsparteien benannt werden, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind.“

„(4) Der Suchtgiftkontrollrat bemüht sich in Zusammenarbeit mit den Regierungen und entsprechend dem Wortlaut dieses Übereinkommens, den Anbau, die Erzeugung, die Herstellung und den Gebrauch von Suchtgiften auf eine angemessene, für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Menge zu beschränken, um deren Verfügbarkeit für derartige Zwecke zu gewährleisten und den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung und Herstellung von und den illegalen Handel mit sowie den illegalen Gebrauch von Suchtgiften zu verhüten.

(5) Alle vom Suchtgiftkontrollrat im Sinne dieses Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen sind weitgehend mit der Absicht übereinstimmend, die Zusammenarbeit der Regierungen mit dem Suchtgiftkontrollrat zu fördern und den Mechanismus für einen fortwährenden Dialog zwischen Regierungen und dem Suchtgiftkontrollrat zu schaffen, welcher effiziente nationale Aktionen unterstützen und erleichtern wird, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen.“

Artikel 3

Änderungen des Artikels 10 Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 10 Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt:

„(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates beträgt fünf Jahre; sie können wiedergewählt werden.

(4) Der Rat kann auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrates entlassen, wenn es die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Suchtgiftkontrollrates.

Artikel 4

Änderung des Artikels 11 Absatz 3 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 11 Absatz 3 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:

„(3) Der Suchtgiftkontrollrat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind.“

Artikel 5

Änderung des Artikels 12 Absatz 5 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 12 Absatz 5 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:

„(5) Im Hinblick auf die Beschränkung des Gebrauchs und der Abgabe von Suchtgiften auf eine angemessene, für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Menge und auf die Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit für derartige Zwecke bestätigt der Suchtgiftkontrollrat so bald wie möglich die Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen; er kann sie mit Zustimmung der betreffenden Regierung ändern. Im Fall einer Uneinigkeit zwischen der Regierung und dem Suchtgiftkontrollrat hat der letztere das Recht, seine eigenen Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen anzustellen, mitzuteilen und zu veröffentlichen.“

Artikel 6

Änderungen des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt:

„(1) a) Hat der Suchtgiftkontrollrat die Angaben geprüft, die ihm von Organen der Vereinten Nationen oder von speziellen Behörden oder – unter der Voraussetzung, daß sie von der Kommission auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates gebilligt wurden – von irgendwelchen anderen zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen nicht staatlichen Organisationen, die auf diesem Gebiet direkte Kompetenz haben und nach Artikel 71 der Satzung der Vereinten Nationen mit dem Wirtschafts- und Sozialrat im konsultativen Status stehen oder die einen ähnlichen Status durch besondere Vereinbarungen mit dem Rat genießen, zugeleitet werden, und hat er daraufhin objektive Gründe zu der Annahme, daß die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind, weil eine Vertragspartei, ein Staat oder ein Hoheitsgebiet das Übereinkommen nicht durchführt, so ist er berechtigt, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen oder sie zur Abgabe von Erklärungen aufzufordern. Wenn eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet ohne irgendwelche Fehler bei der Durchführung des Übereinkommens zu einem bedeutenden Zentrum des illegalen Anbaus, der Herstellung und Verarbeitung oder des illegalen Handels mit oder des Gebrauchs von Suchtgiften geworden ist, oder wenn dem Anschein nach eine ernste Gefahr besteht, ein derartiges Zentrum zu werden, ist der Rat berechtigt, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen. Vorbehaltlich des Rechts des Suchtgiftkontrollrates, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die unter Buchstabe d erwähnte Angelegenheit aufmerksam zu machen, behandelt der Suchtgiftkontrollrat ein Ersuchen um Auskunft und die Erläuterung einer Regierung oder einen Vorschlag für Beratungen und die mit einer Regierung aufgenommenen Konsultationen auf Grund dieses Buchstabens als vertraulich.

b)

Ist der Suchtgiftkontrollrat auf Grund des Buchstabens a tätig geworden, so kann er in der Folge die betreffende Regierung auffordern, wenn er dies für erforderlich hält, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfsmaßnahmen zu treffen.

c)

Wenn der Suchtgiftkontrollrat derartige Maßnahmen zwecks Beurteilung einer in Buchstabe a erwähnten Angelegenheit für notwendig erachtet, kann er der betreffenden Regierung vorschlagen, eine Studie über die Angelegenheit in ihrem Hoheitsgebiet durch die von der Regierung für angemessen gehaltenen Mittel durchzuführen. Wenn sich die betreffende Regierung entschließt, diese Studie zu unternehmen, kann sie den Suchtgiftkontrollrat bitten, das Gutachten und die Dienste einer oder mehrerer Personen mit der erforderlichen Kompetenz zur Verfügung zu stellen, um die Regierungsbeamten bei der beabsichtigten Studie zu unterstützen. Die Person oder Personen, deren Bereitstellung der Suchtgiftkontrollrat beabsichtigt, unterliegen der Billigung durch die Regierung. Die Modalitäten dieser Studie und der begrenzte Zeitraum, innerhalb dessen die Studie abzuschließen ist, werden nach Beratung zwischen der Regierung und dem Suchtgiftkontrollrat festgelegt. Die Regierung wird den Suchtgiftkontrollrat über die Ergebnisse der Studie unterrichten und die von ihr als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen angeben.

d)

Stellt der Suchtgiftkontrollrat fest, daß die betreffende Regierung nach einem Ersuchen auf Grund des Buchstabens a keine zufriedenstellende Erläuterung gegeben oder nach Aufforderung auf Grund des Buchstabens b keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, oder daß eine ernste Lage besteht, die im Hinblick auf ihre Behebung kooperative Aktionen auf internationaler Ebene erfordert, so kann er die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf diese Angelegenheit aufmerksam machen. Der Suchtgiftkontrollrat handelt so, wenn die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind und es nicht möglich war, die Angelegenheit in anderer Weise zufriedenstellend zu lösen. Er handelt ebenfalls so, wenn er feststellt, daß eine ernste Lage besteht, die im Hinblick auf ihre Behebung kooperative Aktionen auf internationaler Ebene erfordert, und daß die Informierung der Vertragsparteien, des Rats und der Kommission über eine derartige Situation die geeignetste Methode zur Erleichterung solcher kooperativen Aktionen darstellt; nach Erörterung der Berichte des Suchtgiftkontrollrates und gegebenenfalls der Kommission kann der Rat die Generalversammlung auf dieses Angelegenheit aufmerksam machen.

(2) Macht der Suchtgiftkontrollrat die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf Grund des Absatzes 1, Buchstabe d auf die Angelegenheit aufmerksam, so kann er gleichzeitig den Vertragsparteien empfehlen, wenn er dies für notwendig erachtet, gegenüber dem betreffenden Staat oder Hoheitsgebiet die Ein- oder die Ausfuhr von Suchtgiften – oder beides – einzustellen, und zwar entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Suchtgiftkontrollrat die Lage in diesem Staat oder Hoheitsgebiet als zufriedenstellend betrachtet. Der betreffende Staat kann den Rat mit der Angelegenheit befassen.“

Artikel 7

Neuer Artikel 14 bis

Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 14 der Einzigen Suchtgiftkonvention eingefügt:

„Artikel 14 bis

Technische und finanzielle Hilfe

In Fällen, die der Suchtgiftkontrollrat für geeignet hält und entweder zusätzlich oder als Alternative zu den in Artikel 14 Absätze 1 und 2 erwähnten Maßnahmen, kann er nach Zustimmung der betreffenden Regierung den kompetenten Organen der Vereinten Nationen und den speziellen Behörden empfehlen, daß der Regierung eine technische oder finanzielle Hilfe – oder beides – geboten werde, um deren Bemühungen bei der Erfüllung ihrer aus diesem Übereinkommen hervorgehenden Pflichten, einschließlich jener, die in den Artikeln 2, 35, 38 und 38 bis erwähnt wurden oder auf die dort Bezug genommen wurde, zu unterstützen.“

Artikel 8

Änderung des Artikels 16 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 16 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:

„Das Sekretariat der Kommission und des Suchtgiftkontrollrates wird vom Generalsekretär gestellt. Der Sekretär des Suchtgiftkontrollrates wird insbesondere vom Generalsekretär in Beratung mit dem Suchtgiftkontrollrat benannt.“

Artikel 9

Änderungen des Artikels 19 Absätze 1, 2 und 5 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt:

„(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete reichen die Vertragsparteien alljährlich dem Suchtgiftkontrollrat in der Weise und Form, die er vorschreibt, auf Formblättern, die er zur Verfügung stellt,Schätzungen über folgende Punkte ein:

a)

die Mengen von Suchtgiften, die für medizinische und wissenschaftliche Zwecke verbraucht werden sollen;

b)

die Mengen von Suchtgiften, die zur Herstellung von anderen Suchtgiften, von Zubereitungen des Anhangs III und von Stoffen verwendet werden sollen, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen;

c)

die Bestände an Suchtgiften, die am 31. Dezember des Schätzungsjahres unterhalten werden sollen;

d)

die Mengen von Suchtgiften, die zur Ergänzung der Sonderbestände benötigt werden;

e)

das Gebiet (in Hektar) und die geographische Lage des Landes, das dem Anbau des Opiummohns dienen soll;

f)

die ungefähre Menge des herzustellenden Opiums;

g)

die Zahl der Industriebetriebe, die synthetische Suchtgifte erzeugen werden;

h)

die Menge der synthetischen Suchtgifte, die von jedem dieser im vorherigen Buchstaben erwähnten Betriebe zu erzeugen ist.

(2) a) Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet und für jedes Suchtgift, ausgenommen Opium und synthetische Suchtgifte, aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen.

b)

Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 hinsichtlich der Einfuhr und in Artikel 21 bis Absatz 2 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für Opium für jedes Hoheitsgebiet entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen, oder aus der in Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Menge, je nachdem, welche Menge größer ist.

c)

Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet für synthetische Suchtgifte entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlichen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen, oder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstabe h bezeichneten Mengen, je nachdem welche größer ist.

d)

Die auf Grund der vorangegangenen Buchstaben eingereichten Schätzungen werden in angemessener Weise geändert, um jede beschlagnahmte und danach für den legalen Gebrauch freigegebene sowie jede Menge, die speziellen Beständen für die Bedürfnisse der zivilen Bevölkerung entnommen wurde, zu berücksichtigen.

(5) Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21 bis dürfen die Schätzungen nicht überschritten werden.“

Artikel 10

Änderungen des Artikels 20 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 20 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:

„(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete reichen die Vertragsparteien dem Suchtgiftkontrollrat in der Weise und Form, die er vorschreibt, auf Formblättern, die er zur Verfügung stellt, statistische Aufstellungen über folgende Punkte ein:

a)

die Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften;

b)

die Verwendung von Suchtgiften zur Herstellung von anderen Suchtgiften, von Zubereitungen des Anhangs III und von Stoffen, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, sowie die Verwendung von Mohnstroh zur Herstellung von Suchtgiften;

c)

den Verbrauch von Suchtgiften;

d)

die Ein- und Ausfuhren von Suchtgiften und Mohnstroh;

e)

Beschlagnahmen von Suchtgiften und die Verfügung darüber;

f)

die Bestände an Suchtgiften am 31. Dezember des Berichtsjahres;

g)

nachweisbares Anbaugebiet von Opiummohn.

(2) a) Die statistischen Aufstellungen über die in Absatz 1 bezeichneten Punkte mit Ausnahme des Buchstabens d werden jährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat bis zu dem auf das Berichtsjahr folgenden 30. Juni eingereicht.

b)

Die statistischen Aufstellungen über die in Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Punkte werden vierteljährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat binnen einem Monat nach Ablauf des Berichtsvierteljahres eingereicht.

(3) Die Vertragsparteien brauchen keine statistischen Aufstellungen über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesonderte Aufstellungen über Suchtgifte einzureichen, die für Sonderzwecke in den Staat oder das Hoheitsgebiet eingeführt oder in diesem beschafft wurden, sowie über die Suchtgiftmengen, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommen wurden.“

Verfassungsbestimmung

Artikel 11

Neuer Artikel 21 bis

Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 21 der Einzigen

Suchtgiftkonvention eingefügt:

„Artikel 21 bis

Beschränkung der Opiumerzeugung

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