Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-11-01
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung im Intendanzdienst (Intendanzlehrgang).

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Ziele

§ 2. Der Intendanzlehrgang hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft in den Bereichen des Personal- und Rechtswesens, der logistischen Unterstützung auf der Ebene der mittleren, oberen und obersten militärischen Führung des Bundesheeres sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

1.

Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich des Völkerrechtes, des Rechtes der Europäischen Union, des ressortbezogenen Verfassungsrechtes, des Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes und des Verwaltungsverfahrensrechtes,

2.

Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in intendanztypischen Aufgabenfeldern, insbesondere in den Bereichen der Revision und des Kontrollwesens, des Haushaltswesens, der Militärökonomie, der Führungsprozessbegleitung und Ergebniskontrolle (Controlling), des nationalen und internationalen Beschaffungs- und Vergabewesens, des Bau-, Liegenschafts- und Forstwesens, des Wohnungswesens, des Schadenersatzwesens, der Verwaltungsentwicklung, des Umweltschutzes, des Wirtschaftsdienstes, der Unterstützung fremder Streitkräfte in Österreich (Host Nation Support) und der zivilen und militärischen Zusammenarbeit (CIMIC), jeweils in Theorie und Praxis,

3.

Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich der taktischen und operativen militärischen Führung einschließlich der wesentlichen logistischen Grundsätze in nationalen und internationalen Stäben,

4.

Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung einschließlich der erforderlichen Kenntnisse im Bereich der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik und

5.

Vertiefung und Erweiterung von erforderlichen Fremdsprachenkenntnissen zur Erfüllung von Aufgaben mit internationalem Bezug.

Ablauf der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Der Intendanzlehrgang dauert zwei Semester und umfasst die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenpläne). Er hat an der Landesverteidigungsakademie stattzufinden und ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten.

(2) Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 4. Zulassungsvoraussetzungen zum Intendanzlehrgang sind

1.

a) der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder

b)

die erfolgreiche Absolvierung des Aufstiegskurses nach Z 1.13. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,

2.

eine mindestens zweijährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.

Prüfungsordnung

§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Ressortbezogenes Verfassungsrecht und Recht der Europäischen Union,

2.

Wehrrecht,

3.

Intendanzwesen,

4.

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Personalvertretungsrechtes,

5.

Ressortbezogenes Verwaltungsverfahrensrecht und Büroordnung,

6.

Völkerrecht, insbesondere Kriegs- und Humanitätsrecht sowie Neutralitätsrecht,

7.

Militärisches Führungsverfahren, Stabsdienst und Einsatzunterstützung,

8.

Militärökonomie,

9.

Organisation von Streitkräften.

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z  1 bis 4 mündlich vor einem Prüfungssenat und

2.

nach Abs. 1 Z 5 bis 9 schriftlich vor Einzelprüfern. Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.

(4) Während des Intendanzlehrganges ist durch die Kandidaten jeweils eine Hausarbeit abzufassen. Das Thema der Hausarbeit ist durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen.

(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Prüfungsplan). Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung. Die Zuweisung zur letzten Teilprüfung setzt jedenfalls die positive Beurteilung der Hausarbeit nach Abs. 4 voraus.

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von 3 Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.

Prüfungsorgane

§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1.

einem Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Intendanzdienst als Vorsitzenden und

2.

der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Prüfer der im § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 6 angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.

(4) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Mit dem Senatsvorsitz ist jedenfalls ein Beamter der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Intendanzdienst zu betrauen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.

Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 und H 1, jeweils für die Verwendung im Intendanzdienst, nach der zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss des Intendanzlehrganges nach dieser Verordnung.

(2) Für Berufsoffiziere tritt an die Stelle des Erfordernisses nach § 4 Z 2 das Erfordernis einer mindestens vierjährigen Dienstleistung als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2004 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 153/1998, in Verbindung mit BGBl. II Nr. 138/1997 außer Kraft.

Anlage 1

Lehr- und Stundenplan

```


```

Prüfungsfach Richtstunden Lehrinhalte - Schwerpunkte

anzahl

```


```

Ressortbezogenes 45 Analyse aller

Verfassungsrecht und verfassungsrechtlichen

Recht der Bestimmungen mit

Europäischen Union wehrrechtlichem Inhalt,

Auswirkungen des Rechtes der

Europäischen Union auf das

nationale Wehrrecht,

Verfassung der Europäischen

Union und Europäische

Sicherheits- und

Verteidigungspolitik

```


```

Wehrrecht 45 Wehrverfassung, Wehrgesetz,

Heeresdisziplinargesetz,

Heeresgebührengesetz,

Auslandseinsatzrecht,

Militärbefugnisgesetz,

Sperrgebietsgesetz,

Munitionslagergesetz,

Militärauszeichnungsgesetz

```


```

Ressortbezogenes 30 Angewandtes ressortbezogenes

Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsverfahrensrecht,

und Büroordnung informations- und

kommunikationstechnologisch

unterstützte

Administrationsabwicklung

```


```

Dienst- und 45 Dienst- und

Besoldungsrecht Besoldungsrecht der

Bundesbediensteten

einschließlich des

Pensionsrechtes,

Personalvertretungsrecht,

personalspezifische

Informationssysteme,

Personalentwicklung und

Personalführung

```


```

Völkerrecht 60 Grundlagen und Grundzüge des

Völkerrechtes, Recht in

bewaffneten Konflikten

```


```

Organisation von 60 Streitkräfteentwicklung,

Streitkräften Streitkräfteplanung,

Heeres- und

Zentralstellenorganisation

```


```

Militärisches 90 Taktischer, operativer

Führungsverfahren, und multinationaler

Stabsdienst und Führungsprozess,

Einsatzunterstützung stabsdienstliche

Implementierung des

Intendanzoffiziers,

nationale und multinationale

Logistikgrundsätze

```


```

Intendanzwesen 360 Revision und Kontrolle,

Umweltschutz, Beschaffungs-

und Vergabewesen,

Führungsprozessbegleitung

und Ergebniskontrolle

(Controlling), Unterstützung

fremder Streitkräfte in

Österreich (Host Nation

Support),

Schadenersatzwesen, Bau-,

Forst-, Liegenschafts- und

Wohnungswesen, zivile und

militärische Zusammenarbeit

(CIMIC), Haushaltswesen,

Wirtschaftsdienst,

Verwaltungsentwicklung,

intendanzspezifische

Exkursionen, Reisen und

Praktika

```


```

Militärökonomie 30 Volkswirtschaftliche und

betriebswirtschaftliche

Aspekte der Militärökonomie,

Kosten- und

Leistungsrechnung,

Kennzahlensysteme

```


```

Anlage 2

Lehr- und Stundenplan

```


```

weitere Richtstunden Lehrinhalte - Schwerpunkte

Ausbildungsfächer * anzahl

```


```

Sicherheitspolitik 30 Konzeption, Wirkungsweise

und Zusammenwirken der

wesentlichen Akteure des

internationalen Systems,

sicherheits- und

verteidigungspolitische

Konzeption Österreichs

```


```

Rechtsberaterausbildung 90 Humanitäres Völkerrecht für

Rechtsberater,

internationales

Einsatzrecht, angewandtes

Völkerrecht

```


```

Führungskräfteausbildung 60 Militärsoziologie, Medien-

und Kommunikationstraining,

Prozess- und

Projektmanagement

```


```

Fremdsprachenausbildung 130 Erreichen und Festigen der

Leistungsstufe „C“ in der

Fremdsprache Englisch,

Erwerb und Ausbau

alternativer

Fremdsprachenkenntnisse nach

Maßgabe dienstlicher

Erfordernisse

```


```

Körperausbildung 130 Methodik der

Körperausbildung, Erhalten

und Verbessern der eigenen

körperlichen

Leistungsfähigkeit

```


```

Projektarbeiten, 145 Ausarbeiten und

Hausarbeit Präsentation von

Projektaufträgen sowie

Formerfordernisse einer

Hausarbeit, Technik

methodischen Arbeitens

einschließlich Erarbeiten

des erforderlichen

Quellenmaterials

```


```

Übungen 140 Vorbereitung und Teilnahme

an nationalen und

multinationalen Übungen und

Planspielen

```


```

* keine Prüfungsfächer

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.