Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Kostenersatzpflicht für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-10-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1 Der Pauschalbetrag für die Überprüfung von Personen, die Zugang zu Informationen erhalten sollen und einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b der Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 zu unterziehen sind, beträgt für die Stufe “vertraulich” 247,09 Euro, für die Stufe “geheim” 494,18 Euro und für die Stufe “streng geheim” 741,26 Euro.

§ 2 Der Kostenersatz für die Überprüfung ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (§ 6) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Dokumente entspricht, beträgt 1.400 Euro.

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