Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Geschäftsordnung für die Senate I – III der Gleichbehandlungskommission erlassen wird (Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz), BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2004, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz), BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2004, wird verordnet:
Vorsitz der Senate I - III
§ 1. (1) Die/der Vorsitzende gemäß § 1 Abs. 2 des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.
(2) Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Beschlüsse zusammen.
Vorsitz der Senate I – III
§ 1. (1) Die/der Vorsitzende gemäß § 1 Abs. 2 des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.
(2) Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Beschlüsse zusammen.
(3) Im Falle einer kurzfristigen und unvorhergesehenen Verhinderung von Vorsitzender/m und stellvertretender/m Vorsitzender/m vor einer bereits anberaumten Senatssitzung kann das längstdienende Senatsmitglied, das zugleich Bundesbedienstete/r ist, für diese Sitzung die Vorsitzführung übernehmen.
Angelobung der Senatsmitglieder und Ersatzmitglieder
§ 2. (1) Die/der Senatsvorsitzende hat den von einer Interessenvertretung entsendeten Senatsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihrer Tätigkeit abzunehmen und diese auf die Vertraulichkeit der Senatssitzungen und die Verschwiegenheitspflichten hinzuweisen.
(2) Die Tatsache der Angelobung eines Senatsmitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist zu protokollieren.
Angelobung der Senatsmitglieder und Ersatzmitglieder
§ 2. (1) Die/der Senatsvorsitzende hat den von einer Interessenvertretung entsendeten Senatsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihrer Tätigkeit abzunehmen und diese auf die Verschwiegenheitspflichten hinzuweisen.
(2) Die Tatsache der Angelobung eines Senatsmitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist zu protokollieren.
Einberufung eines Senates
§ 3. (1) Die Senatssitzungen sind von der/dem Senatsvorsitzenden
nach Bedarf
auf schriftliches oder in der Sitzung des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen von mehr als einem Drittel der Senatsmitglieder oder
auf schriftliches oder in Sitzungen des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen des im § 3 Abs. 2 Z 1-5 des GBK/GAW-Gesetzes genannten Mitgliedes der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten einzuberufen.
(2) Die Einladung zur Senatssitzung ergeht schriftlich an die Senatsmitglieder und die Anwaltschaft für Gleichbehandlung spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin und enthält Zeit, Ort sowie die Tagesordnung.
(3) Ein zur Senatssitzung geladenes Senatsmitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig und unter Beifügung der maßgeblichen Sitzungsunterlagen ein Ersatzmitglied zu verständigen.
(4) Ist ein Senatsmitglied für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen, so ist ein Ersatzmitglied zu laden.
Einberufung eines Senates
§ 3. (1) Die Senatssitzungen sind von der/dem Senatsvorsitzenden
nach Bedarf
auf schriftliches oder in der Sitzung des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen von mehr als einem Drittel der Senatsmitglieder oder
auf schriftliches oder in Sitzungen des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen des im § 14 Abs. 1 des GBK/GAW-Gesetzes genannten Mitgliedes der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten einzuberufen.
(2) Die Einladung zur Senatssitzung ergeht schriftlich an die Senatsmitglieder und die Anwaltschaft für Gleichbehandlung spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin und enthält Zeit, Ort sowie die Tagesordnung.
(3) Ein zur Senatssitzung geladenes Senatsmitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig und unter Beifügung der maßgeblichen Sitzungsunterlagen ein Ersatzmitglied zu verständigen.
(4) Ist ein Senatsmitglied für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen, so ist ein Ersatzmitglied zu laden.
Einberufung eines Senates
§ 3. (1) Die Senatssitzungen sind von der/dem Senatsvorsitzenden
nach Bedarf
auf schriftliches oder in der Sitzung des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen von mehr als einem Drittel der Senatsmitglieder oder
auf schriftliches oder in Sitzungen des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen des im § 3 Abs. 2 Z 1-3 des GBK/GAW-Gesetzes genannten Mitgliedes der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten einzuberufen.
(2) Die Einladung zur Senatssitzung ergeht schriftlich an die Senatsmitglieder und die Anwaltschaft für Gleichbehandlung spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin und enthält Zeit, Ort sowie die Tagesordnung.
(3) Ein zur Senatssitzung geladenes Senatsmitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig und unter Beifügung der maßgeblichen Sitzungsunterlagen ein Ersatzmitglied zu verständigen.
(4) Ist ein Senatsmitglied für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen, so ist ein Ersatzmitglied zu laden.
Tagesordnung
§ 4. (1) Die Tagesordnung wird von der/dem Senatsvorsitzenden bestimmt.
(2) Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 ist der gewünschte Tagesordnungspunkt schriftlich der/dem Senatsvorsitzenden bekannt zu geben.
(3) Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung einer Senatssitzung einschließlich der zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladenen Auskunftspersonen sind von den Senatsmitgliedern oder vom des im § 3 Abs. 2 Z 1-5 des GBK/GAW-Gesetzes genannten Mitgliedes der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin der/dem Vorsitzenden des Senates bekannt zu geben. Die Senatsmitglieder und das zuständige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.
(4) Ergänzungen der Tagesordnung im Verlauf einer Senatssitzung sind durch einen Beschluss des Senates zulässig.
(5) Die Kommunikation zwischen den Senatsmitgliedern, der/dem Senatsvorsitzenden, der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen und der Geschäftsführung des Senates mittels elektronischer Post, gilt als schriftliche Kommunikation.
Tagesordnung
§ 4. (1) Die Tagesordnung wird von der/dem Senatsvorsitzenden bestimmt.
(2) Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 ist der gewünschte Tagesordnungspunkt schriftlich der/dem Senatsvorsitzenden bekannt zu geben.
(3) Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung einer Senatssitzung einschließlich der zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladenen Auskunftspersonen sind von den Senatsmitgliedern oder von dem im § 3 Abs. 2 Z 1-5 GBK/GAW-Gesetz genannten Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin der/dem Vorsitzenden des Senates bekannt zu geben. Die Senatsmitglieder und das zuständige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.
(4) Ergänzungen der Tagesordnung im Verlauf einer Senatssitzung sind durch einen Beschluss des Senates zulässig.
(5) Die Kommunikation zwischen den Senatsmitgliedern, der/dem Senatsvorsitzenden, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung und der Geschäftsführung des Senates mittels elektronischer Post, gilt als schriftliche Kommunikation.
Tagesordnung
§ 4. (1) Die Tagesordnung wird von der/dem Senatsvorsitzenden bestimmt.
(2) Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 ist der gewünschte Tagesordnungspunkt schriftlich der/dem Senatsvorsitzenden bekannt zu geben.
(3) Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung einer Senatssitzung einschließlich der zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladenen Auskunftspersonen sind von den Senatsmitgliedern oder von dem im § 3 Abs. 2 Z 1-3 GBK/GAW-Gesetz genannten Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin der/dem Vorsitzenden des Senates bekannt zu geben. Die Senatsmitglieder und das zuständige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.
(4) Ergänzungen der Tagesordnung im Verlauf einer Senatssitzung sind durch einen Beschluss des Senates zulässig.
(5) Die Kommunikation zwischen den Senatsmitgliedern, der/dem Senatsvorsitzenden, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung und der Geschäftsführung des Senates mittels elektronischer Post, gilt als schriftliche Kommunikation.
Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit
§ 5. Die Senatssitzungen sind nicht öffentlich und vertraulich. Die Teilnahme einer Auskunftsperson oder deren Vertreter/in an der Befragung einer anderen Auskunftsperson ist daher unzulässig.
Nichtöffentlichkeit
§ 5. Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich.
Protokoll
§ 6. (1) Über den Inhalt einer Senatssitzung ist ein von der/dem Senatsvorsitzenden und der Geschäftsführung des Senates zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, welches den Senatsmitgliedern und der Anwaltschaft für Gleichbehandlung übermittelt wird.
(2) Die Tonbandaufzeichnung über den Sitzungsverlauf ist zulässig.
(3) Im Hinblick auf § 5 ist vom Senat befragten Auskunftspersonen, deren Rechtsvertreter/innen, im Falle von minderjährigen Auskunftspersonen deren gesetzlichen Vertreter/innen sowie im Falle der Vertretung einer Auskunftsperson durch eine/n Vertreter/in einer Nichtregierungsorganisation dieser Person auf Verlangen das Protokoll der Aussage der befragten Auskunftsperson zu übermitteln.
(4) Einwendungen gegen das Protokoll können bis zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls bei der Geschäftsführung des Senates eingebracht werden. Die/der Senatsvorsitzende kann in Zusammenwirken mit der Geschäftsführung diesfalls Korrekturen vornehmen. Erfolgt dies nicht, so hat der zuständige Senat darüber zu entscheiden. Diesfalls ist eine korrigierte Fassung jenes Protokollteiles, auf den sich die Einwendungen beziehen, allen Senatsmitgliedern, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sowie im Falle der Anforderung des Protokollteiles durch eine Auskunftsperson auch dieser bzw. deren (Rechts)Vertreter/innen zu übermitteln.
Protokoll
§ 6. (1) Über den Inhalt einer Senatssitzung ist ein von der/dem Senatsvorsitzenden und der Geschäftsführung des Senates zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, welches den Senatsmitgliedern und der Anwaltschaft für Gleichbehandlung übermittelt wird.
(2) Die Tonbandaufzeichnung über den Sitzungsverlauf ist zulässig.
(3) Im Falle einer abgesonderten Befragung der/des Antragstellerin/Antragstellers, der/des Antragsgegnerin/Antragsgegners oder sonstiger Auskunftspersonen wird das Protokoll dieses Befragungsteiles dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in übermittelt. Im Falle der gemeinsamen Befragung aller Auskunftspersonen wird das Protokoll der gemeinsamen Befragung dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in nur auf Verlangen übermittelt.
(4) Einwendungen gegen das Protokoll können bis zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls bei der Geschäftsführung des Senates eingebracht werden. Auskunftspersonen können lediglich Einwendungen gegen das Protokoll der eigenen Befragung einbringen. Die/der Senatsvorsitzende kann in Zusammenwirken mit der Geschäftsführung diesfalls Korrekturen vornehmen. Erfolgt dies nicht, so hat der zuständige Senat darüber zu entscheiden. Diesfalls ist eine korrigierte Fassung jenes Protokollteiles, auf den sich die Einwendungen beziehen, allen Senatsmitgliedern, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sowie im Falle der Anforderung des Protokollteiles durch eine Auskunftsperson auch dieser bzw. deren (Rechts)Vertreter/innen zu übermitteln.
Protokoll
§ 6. (1) Über den Inhalt einer Senatssitzung ist ein von der/dem Senatsvorsitzenden und der Geschäftsführung des Senates zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, welches den Senatsmitgliedern und der Anwaltschaft für Gleichbehandlung übermittelt wird.
(2) Die Tonbandaufzeichnung über den Sitzungsverlauf ist zulässig.
(3) Im Falle einer abgesonderten Befragung wird das Protokoll dieses Befragungsteiles der jeweiligen Gegenseite übermittelt. Im Falle der gemeinsamen Befragung aller Auskunftspersonen wird das Protokoll der gemeinsamen Befragung dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in nur auf Verlangen übermittelt.
(4) Einwendungen gegen das Protokoll können bis zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls bei der Geschäftsführung des Senates eingebracht werden. Auskunftspersonen können lediglich Einwendungen gegen das Protokoll der eigenen Befragung einbringen. Die/der Senatsvorsitzende kann in Zusammenwirken mit der Geschäftsführung diesfalls Korrekturen vornehmen. Erfolgt dies nicht, so hat der zuständige Senat darüber zu entscheiden. Diesfalls ist eine korrigierte Fassung jenes Protokollteiles, auf den sich die Einwendungen beziehen, allen Senatsmitgliedern, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sowie im Falle der Anforderung des Protokollteiles durch eine Auskunftsperson auch dieser bzw. deren (Rechts)Vertreter/innen zu übermitteln.
Beschlussfassung
§ 7. (1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig. Die/der Senatsvorsitzende gibt ihre/seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, für die die/der Senatsvorsitzende gestimmt hat; in diesem Fall darf sich die/der Senatsvorsitzende nicht der Stimme enthalten.
Geschäftsführung
§ 8. Die Aufgaben der Geschäftsführungen sind:
die Abwicklung des zur Erfüllung der Aufgaben des Senates notwendigen Schriftverkehrs
die Aufnahme von Protokollaranträgen
die Protokollführung in den Sitzungen
die Mitwirkung bei Erstellung des Protokolls über die Senatssitzungen
die Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschlägen, Prüfungsergebnissen und Gutachten des Senates
die Berichterstattung in den Sitzungen
die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß § 11 Abs. 3 und Urteilen gemäß § 12 Abs. 6 GBK/GAW-Gesetz
die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß § 13 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz
die Auszahlung von Reise- und Aufenthaltskosten an die befragten Auskunftspersonen und Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder)
die Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß § 24 GBK/GAW-Gesetz an den Nationalrat.
Geschäftsführung
§ 8. Die Aufgaben der Geschäftsführungen sind:
die Abwicklung des zur Erfüllung der Aufgaben des Senates notwendigen Schriftverkehrs
die Aufnahme von Protokollaranträgen
die Protokollführung in den Sitzungen
die Mitwirkung bei Erstellung des Protokolls über die Senatssitzungen
die Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschlägen, Prüfungsergebnissen und Gutachten des Senates
die Berichterstattung in den Sitzungen
die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß § 11 Abs. 3 und Urteilen gemäß § 12 Abs. 6 GBK/GAW-Gesetz
die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß § 13 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz
die Auszahlung von Reise- und Aufenthaltskosten an die befragten Auskunftspersonen und Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder)
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