← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2004, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 957 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Kärnten: ........ 15 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und

deren Einzugsbereich

Salzburg: ....... 210 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und

deren Einzugsbereich

Tirol: .......... 682 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und

deren Einzugsbereich

Wien: ........... 50 für die Beschäftigung Schaustellerbetrieben

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2005 enden.

(2) Staatsangehörige der Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2005 außer Kraft.