Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Äußeres und für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom 13. Mai 1922, betreffend den Beitritt der Republik Österreich zum Brüsseler Übereinkommen über die Einrichtung einer internationalen Handelsstatistik
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Australien 284/1922 Belgien 284/1922 Dänemark 284/1922 Deutschland/BRD 284/1922 Frankreich 284/1922 Griechenland 132/1928 Guatemala 284/1922 Indonesien 284/1922 Japan 284/1922 Kongo/DR 132/1928 Lettland 132/1928, 35/1929 K Litauen 132/1928 Mexiko 284/1922 Niederlande 132/1928 Norwegen 284/1922 Portugal 284/1922 Schweden 284/1922 Schweiz 284/1922 Spanien 284/1922 Thailand 284/1922 Tschechoslowakei 132/1928 Ungarn 132/1928 Uruguay 284/1922 Vereinigtes Königreich 284/1922
Ratifikationstext
(1) Die Republik Österreich ist im Sinne des Artikels 240 des Staatsvertrages von Saint-Germain dem in der Anlage abgedruckten Brüsseler Übereinkommen vom 31. Dezember 1913, betreffend die Einrichtung einer internationalen Handelsstatistik, am 3. Jänner 1922 beigetreten. Der Beitritt wird gemäß Artikel VII des Übereinkommens mit 1. Jänner 1923 wirksam.
(2) Die derzeitigen übrigen Vertragsmächte sind: Australien, Belgien, Dänemark, das Deutsche Reich, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, Japan, Mexiko, Niederländisch-Indien, Norwegen, Portugal, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, Siam, Spanien, Uruguay.
Übereinkunft, betreffend die Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik.
(Eingangsklauseln.)
Artikel I.
Die vertragschließenden Staaten beschließen, außer der von jedem Lande veröffentlichen Handelsstatistik noch eine besondere auf einem gemeinsamen Warenverzeichnis beruhende Statistik aufzustellen, in der in einer beschränkten Anzahl von Klassen die ein- und ausgeführten Waren mit den Wert- und, soweit möglich, auch den Gewichtsangaben aufgeführt werden.
Artikel II.
Die vertragschließenden Staaten erklären, zu diesem Zwecke das gemeinsame Warenverzeichnis aufzustellen, dessen Wortlaut der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt ist.
Artikel III.
Um die Veröffentlichung der in Artikel I erwähnten besonderen Statistik herbeizuführen, kommen die vertragschließenden Staaten überein, in Brüssel ein internationales Amt unter dem Titel Internationales Bureau für Handelsstatistik zu errichten.
Artikel IV.
Das Internationale Bureau hat die statistischen Angaben, welche ihm von den vertragschließenden Staaten über ihren Einfuhr- und Ausfuhrhandel geliefert werden, zusammenzustellen, zu ordnen und zu veröffentlichen. Diese Staaten verpflichten sich, dem Bureau alle Angaben, die für die Ausstellung der in Artikel I erwähnten besonderen Statistik erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Die Veröffentlichung dieser Statistik erfolgt in einem Organ mit dem Titel: Bulletin du Bureau international de Statistique commerciale.
Artikel V.
Das Internationale Bureau, dessen Unterhaltungskosten von den vertragschließenden Staaten getragen werden, steht unter der Oberleitung und Aufsicht der Belgischen Regierung.
Artikel VI.
Eine Satzung, welche der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt und in gleicher Weise wie diese verbindlich ist, bestimmt die Einrichtung des Internationalen Bureaus und setzt den Anteil eines jeden der vertragschließenden Staaten an den Unterhaltungskosten des genannten Bureaus fest.
Artikel VII.
Diejenigen Staaten und Kolonien, die an der gegenwärtigen Übereinkunft nicht beteiligt sind, können derselben nachträglich beitreten.
Der Beitritt ist der Belgischen Regierung schriftlich anzuzeigen, die allen vertragschließenden Staaten davon Kenntnis zu geben hat. Der Beitritt hat die Anerkennung aller in der gegenwärtigen Übereinkunft festgesetzten Bestimmungen zur rechtlichen Folge und wird mit dem 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
Artikel VIII.
Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich, auf jeden Fall vor dem 1. Juli 1914, bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel hinterlegt werden.
Sie wird mit diesem Tage verbindlich und bleibt während sieben Jahren in Kraft.
Wenn die gegenwärtige Übereinkunft zwölf Monate vor Ablauf der ersten sieben Jahre nicht gekündigt worden ist, so bleibt sie während eines ferneren Zeitraumes von sieben Jahren und so weiter von sieben zu sieben Jahren bestehen.
Die Kündigung soll an die Belgische Regierung gerichtet werden, welche mit den anderen Regierungen über die Bedingungen zu beraten hat, unter denen die Übereinkunft zwischen ihnen in Wirkung bleibt.
Artikel IX.
Es besteht Übereinstimmung, daß jeder der vertragschließenden Staaten zwölf Monate vor Ablauf jeder siebenjährigen Vertragsperiode das Recht hat, durch Vermittlung der Belgischen Regierung die Einberufung einer Konferenz behufs Besprechung aller auf die Vergleichung der verschiedenen Handelsstatistiken bezüglichen Vorschläge zu bewirken.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet.
So geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember 1913.
(Folgen die Unterschriften.)
Anlage zum Übereinkommen
(Artikel II).
Gemeinsames Warenverzeichnis.
I. Lebende Tiere.
Pferde.
Rindvieh.
Schafe.
Ziegen.
Schweine.
Geflügel.
Alle anderen lebenden Tiere (ohne lebende Fische und Schaltiere).
II. Nahrungsmittel und Getränke.
Frisches Fleisch. *)
Geschlachtetes Geflügel und nichtlebendes Wild.
Zubereitetes oder konserviertes Fleisch (auch Speck, Geflügel und Wild, konserviert).
Speisefette.
Margarine und Kunstbutter.
Milch. **)
Butter.
Käse.
Kaviar.
Fische, Schaltiere (auch Muscheln).
Eier von Federvieh und Federwild.
Honig.
*) Auch gefrorenes Fleisch.
**) Eingedickte Milch und Milch in Pulverform gehören hieher.
Getreide:
Weizen.
Roggen.
Gerste.
Hafer.
Mais.
Andere Getreidearten (auch Spelz und Mengfrucht).
Reis.
Mehl aus Getreide.
Andere Müllereierzeugnisse.
Malz.
Teigwaren.
Frische Gemüse.
Getrocknete Gemüse:
Hülsenfrüchte. *)
andere.
Kartoffeln.
Obst (auch getrocknetes).
Kaffee (auch geröstet oder gebrannt).
Rohkakao.
Zubereiteter Kakao (auch Schokolade).
Tee.
Zucker, roh und raffiniert.
Gewürze. **)
Pflanzenöle. ***)
Salz.
Andere Nahrungsmittel (besondere Konserven aus pflanzlichen Erzeugnissen).
Wein.
Bier.
Weingeisthaltige Getränke (Weingeist, Branntwein, Likör u. s. w.).
Natürliches Wasser und natürliches oder künstliches Mineralwasser, kohlensäurehaltig oder nicht.
Andere Getränke (Zitronen- und Orangesaft, Limonade u. s. w.).
*) Erbsen, Bohnen, Linsen u. s. w., geschält, geschrotet u. s. w.
**) Namentlich Pfeffer, Piment, Safran, Vanille und Zimt.
***) Speise- oder andere Öle, mit Ausnahme der flüchtigen (ätherischen).
III. Rohstoffe oder einfach zubereitete Stoffe.
Häute, roh, gesalzen, gegerbt, aber nicht weiter zugerichtet und rohes Pelzwerk.
Elfenbein.
Knochen und Hornzapfen.
Düngemittel (auch chemische).
Haare und Federn.
Lebende Pflanzen und natürliche Blumen.
Feldfrüchte und Futtermittel (auch Futterrüben).
Kleie.
Ölkuchen.
Hopfen.
Zuckerrüben.
Sämereien.
Kautschuk.
Harze, Gummi und Pflanzenwachs.
Tabak.
Holz aller Art, auch gesägt.
Holzkohle.
Farbhölzer, Gerbrinden und andere Farb- und Gerbstoffe.
Holzmasse und Holzstoff.
Erze:
Kupfererze.
Eisenerze.
Bleierze (auch silberhaltige).
Zinkerze.
Manganerze.
Zinnerze.
andere.
Unedle Metalle:
Aluminium.
Kupfer.
Zinn.
Eisen und Stahl.
Nickel.
Blei.
Zink.
andere.
Edelsteine und Halbedelsteine, roh oder einfach geschnitten, aber nicht gefasst (auch Korallen und echte Perlen).
Marmor und Alabaster.
Andere Steine.
Mineralöle und deren Ableitungen.
Steinkohlen, auch Koks oder Preßkohlen.
Kalk.
Zement.
Schwefel.
Spinnstoffe:
Wolle.
Seide.
Baumwolle.
Jute.
Hanf und Flachs.
Ramie, Agavefasern und andere Spinnfasern.
Andere Stoffe.
IV. Fertigwaren.
Stärke.
Seife.
Lichte, Wachs- und Talglichte.
Riech- und Schönheitsmittel.
Farben, trockene und flüssige, und Firnisse, Lacke.
Chemische Erzeugnisse (auch Weingeist, der nicht als Getränk dient).
Zusammengesetzte Heilmittel.
Zigarren, Zigaretten.
Andere Tabakerzeugnisse (auch Tabakauszüge).
Pelzwerk, zugerichtet und bearbeitet.
Häute und Felle, zugerichtet.
Lederschuhe.
Lederhandschuhe.
Andere Lederwaren.
Garne:
aus Wolle.
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