Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa
Geltender Text a fecha 2004-10-29
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 95/2004 (BStG 1971) wird verordnet:
Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße wird das aus den Anlagen ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)