(Übersetzung) Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2004 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über eine Abweichung von der Verpackungsanweisung P 802
Vertragsparteien
Belgien III 5/2005 Deutschland III 122/2004 Niederlande III 19/2006 Norwegen III 122/2004 Schweiz III 122/2004 Spanien III 9/2005 *Vereinigtes Königreich III 5/2005
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 7. Oktober 2004 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| RID-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Deutschland | 18. August 2004 |
| Norwegen | 31. August 2004 |
| Schweiz | 27. September 2004 |
Abweichend von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung
P 802 (4) RID dürfen Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern verwendet werden.
Alle sonstigen zutreffenden Vorschriften des RID sind anzuwenden.
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 1/2004)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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