Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Getreide (Getreide-Interventionsverordnung 2004)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-10-30
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 100 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 100 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA).

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA).

Angebote

§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais abgegeben werden.

(2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.

(3) Ändert der Anbieter vor Angebotsannahme die Angebotsmenge oder tritt der Anbieter vor Angebotsannahme von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 15 Euro je Angebot zu entrichten.

(4) Angebote können nur für im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.

(5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.

Angebote

§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais abgegeben werden.

(2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.

(3) Ändert der Anbieter vor Angebotsannahme die Angebotsmenge oder tritt der Anbieter vor Angebotsannahme von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 25 Euro je Angebot zu entrichten.

(4) Angebote können nur für im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.

(5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.

Angebote

§ 3. (1) Die Angebote zur Intervention sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen. Die Angebote können für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais abgegeben werden.

(2) Ein abgegebenes Angebot ist für den Anbieter verbindlich.

(3) Ändert der Anbieter vor Angebotsannahme die Angebotsmenge oder tritt der Anbieter vor Angebotsannahme von seinem Angebot zurück, so hat er zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes einen Pauschalbetrag von 25 Euro je Angebot zu entrichten.

(4) Angebote können nur für im Bundesgebiet auf Lager befindliches Getreide abgegeben werden.

(5) Die Mindestmenge je Angebot beträgt 100 t.

Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt

§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefertag, der Liefermonat (Lieferplan) und das Interventionslager ersichtlich sein muss.

(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.

(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS auf begründeten Antrag vom Vertrag zurück oder verringert die Vertragsmenge, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt oder die Verringerung der Vertragsmenge muss der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats vorliegen.”

(4) Nach Ausstellung des Feststellungsprotokolls ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.

Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt

§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefertag, der Liefermonat (Lieferplan) und das Interventionslager ersichtlich sein muss.

(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.

(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS auf begründeten Antrag vom Vertrag zurück oder verringert der Anbieter die Vertragsmenge, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Verringerung der Vertragsmenge muss der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats schriftlich vorliegen.

(4) Nach Ausstellung des Feststellungsprotokolls ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.

Angebotsannahme/Vertragsabschluss/Vertragsrücktritt

§ 4. (1) Die Angebotsannahme erfolgt durch Ausstellung des Einkauf-Schluss-Scheines (EKSS) durch die AMA, aus dem mindestens der erste Liefertag, der Liefermonat (Lieferplan) und das Interventionslager ersichtlich sein muss.

(2) Die AMA ist berechtigt, das angebotene Getreide vor Annahme des Angebots zu besichtigen.

(3) Tritt der Anbieter nach Ausstellung des EKSS auf begründeten Antrag vom Vertrag zurück oder verringert der Anbieter die Vertragsmenge, ist zur Abgeltung des bei der AMA entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro zu entrichten. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Verringerung der Vertragsmenge muss der AMA vor Ablauf des im EKSS angegebenen ersten Liefermonats schriftlich vorliegen.

(4) Nach Ausstellung des Feststellungsprotokolls ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Anbieter nicht mehr möglich.

Interventionslager

§ 5. Die AMA kann mit dem Lagerhalter einen Lagervertrag abschließen, wenn das besichtigte Lager den für ein Interventionslager festgelegten Anforderungen entspricht.

Interventionslager

§ 5. Die AMA kann mit dem Lagerhalter einen Lagervertrag abschließen, wenn das besichtigte Lager den für ein Interventionslager festgelegten Anforderungen entspricht.

Lieferung

§ 6. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraumes an das Interventionslager zu liefern.

(2) Ist eine Lieferung innerhalb des festgelegten Liefermonats nicht möglich, muss die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden. Wird die AMA nicht rechtzeitig über den Antrag auf Änderung des festgelegten Liefermonats unterrichtet, so hat der Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 1,00 je Tonne Vertragsmenge an die AMA zu zahlen. Fällt der Beginn eines geänderten Lieferzeitraumes in einen anderen als in den im EKSS genannten Liefermonat, so ändert sich der Interventionspreis nur dann, wenn die Gründe für die Änderung des Lieferzeitraumes durch die AMA zu vertreten sind.

(3) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer, Lagerhalter und der AMA verbindlich zu vereinbaren.

(4) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Diese Menge kann aufgrund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.

(5) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.

(6) Jede Anlieferungsmenge ist durch einen vom Verkäufer unabhängigen, von der AMA bestimmten Beauftragten, gegebenenfalls in Gegenwart des Verkäufers, zu verwiegen.

Lieferung

§ 6. (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraumes an das Interventionslager zu liefern.

(2) Ist eine Lieferung innerhalb des festgelegten Liefermonats nicht möglich, muss die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden. Wird die AMA nicht rechtzeitig über den Antrag auf Änderung des festgelegten Liefermonats unterrichtet, so hat der Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 1,00 je Tonne Vertragsmenge an die AMA zu zahlen. Fällt der Beginn eines geänderten Lieferzeitraumes in einen anderen als in den im EKSS genannten Liefermonat, so ändert sich der Interventionspreis nur dann, wenn die Gründe für die Änderung des Lieferzeitraumes durch die AMA zu vertreten sind.

(3) Die konkreten Termine der Lieferungen sind zwischen Verkäufer, Lagerhalter und der AMA verbindlich zu vereinbaren.

(4) An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Diese Menge kann aufgrund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden. In begründeten Fällen kann die AMA einer Unterschreitung der 100 t zustimmen.

(5) Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.

(6) Jede Anlieferungsmenge ist durch einen vom Verkäufer unabhängigen, von der AMA bestimmten Beauftragten, gegebenenfalls in Gegenwart des Verkäufers, zu verwiegen.

Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides

§ 7. (1) Der Lagerhalter oder der Beauftragte der AMA hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides zu prüfen. Getreide, das die Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.

(2) Lagerhalter und Verkäufer haben nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidewissenschaft und –Technologie (ICC) bei jeder Anlieferung Proben zu ziehen.

(3) Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens

1.

fünf kg bei Gerste und Mais

2.

zehn kg bei Weichweizen und Hartweizen

(4) Ist der Verkäufer bei der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.

Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides

§ 7. (1) Der Lagerhalter oder der Beauftragte der AMA hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides zu prüfen. Getreide, das die Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.

(2) Lagerhalter und Verkäufer haben nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidewissenschaft und –Technologie (ICC) bei jeder Anlieferung Proben zu ziehen.

(3) Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens

1.

fünf kg bei Gerste und Mais

2.

zehn kg bei Weichweizen und Hartweizen

(4) Ist der Verkäufer bei der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.

Beschaffenheitsfeststellung

§ 8. (1) Die Feststellung der äußeren und gegebenenfalls inneren Beschaffenheit erfolgt anhand des Kontraktmusters, das

1.

im Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster

2.

im Falle der Übernahme auf dem Angebotslager (Loco-Übernahme) durch Probenahme aus der lagernden Partie

(2) Wird über die äußere Beschaffenheit des Getreides keine Übereinstimmung erzielt und ergibt sich dadurch die Notwendigkeit der Untersuchung bei einem zu vereinbarenden in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut, so ist ein Kontrolluntersuchungsauftrag (Formblatt der AMA) auszufertigen.

(3) Bei Weichweizen und Hartweizen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen.

(4) Wird über das Ergebnis der Untersuchung nach Abs. 3 keine Einigung erzielt, so kann der Verkäufer eine Kontrolluntersuchung bei einem in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut anhand eines Rückstellmusters veranlassen. Im Hinblick auf eine mögliche Kontrolluntersuchung ist zwischen dem Verkäufer und der AMA ein Untersuchungsinstitut zu vereinbaren. Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Kontrolluntersuchung Gebrauch, so ist die AMA hierüber innerhalb von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung der AMA über das Untersuchungsergebnis, schriftlich zu verständigen.

Für die Kontrolluntersuchung ist das entsprechende Formblatt der AMA zu verwenden. Eine ausgefüllte und unterschriebene Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist der AMA sofort nach Absendung des für die Kontrolluntersuchung vorgesehenen Rückstellmusters zuzustellen. Das Untersuchungsergebnis ist der AMA vorzulegen.

Die getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich.

(5) Wenn das Getreide die Mindestbedingungen für die Beschaffenheit nicht erfüllt, hat die AMA vom Vertrag zurückzutreten.

Beschaffenheitsfeststellung

§ 8. (1) Die Feststellung der äußeren und gegebenenfalls inneren Beschaffenheit erfolgt anhand des Kontraktmusters, das

1.

im Falle der Übernahme auf ein anderes Lager als dem Angebotslager aus dem Durchschnittsmuster

2.

im Falle der Übernahme auf dem Angebotslager (Loco-Übernahme) durch Probenahme aus der lagernden Partie

(2) Wird über die äußere Beschaffenheit des Getreides keine Übereinstimmung erzielt und ergibt sich dadurch die Notwendigkeit der Untersuchung bei einem zu vereinbarenden in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut, so ist ein Kontrolluntersuchungsauftrag (Formblatt der AMA) auszufertigen.

(3) Bei Weichweizen und Hartweizen hat die AMA auf Kosten des Verkäufers in einem Untersuchungsinstitut gemäß Anlage 1 die Feststellung der inneren Beschaffenheitswerte vorzunehmen.

(4) Wird über das Ergebnis der Untersuchung nach Abs. 3 keine Einigung erzielt, so kann der Verkäufer eine Kontrolluntersuchung bei einem in der Anlage 1 genannten Untersuchungsinstitut anhand eines Rückstellmusters veranlassen. Im Hinblick auf eine mögliche Kontrolluntersuchung ist zwischen dem Verkäufer und der AMA ein Untersuchungsinstitut zu vereinbaren. Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der Kontrolluntersuchung Gebrauch, so ist die AMA hierüber innerhalb von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung der AMA über das Untersuchungsergebnis, schriftlich zu verständigen.

Für die Kontrolluntersuchung ist das entsprechende Formblatt der AMA zu verwenden. Eine ausgefüllte und unterschriebene Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist der AMA sofort nach Absendung des für die Kontrolluntersuchung vorgesehenen Rückstellmusters zuzustellen. Das Untersuchungsergebnis ist der AMA vorzulegen.

Die getroffenen Feststellungen sind für beide Seiten verbindlich.

(5) Wenn das Getreide die Mindestbedingungen für die Beschaffenheit nicht erfüllt, hat die AMA vom Vertrag zurückzutreten.

Kontaminanten und unerwünschte Stoffe

§ 8a. Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 824/2000 erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. Die AMA ist innerhalb von acht Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter über die Absicht, eine Gegenprobe durchzuführen, zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich.

Kontaminanten und unerwünschte Stoffe

§ 8a. Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 824/2000 erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. Die AMA ist innerhalb von acht Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter über die Absicht, eine Gegenprobe durchzuführen, zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich.

Übernahme

§ 9. Mit Ausstellung des Feststellungsprotokolls bzw. bei Hartweizen und Weichweizen bei positivem Untersuchungsbericht geht das Getreide in das Eigentum des Ankäufers über. Der Verkäufer erhält von der AMA eine Mitteilung (Übernahmeerklärung), aus der unter anderem das Gewicht und der Übernahmezeitpunkt für die Partei zu ersehen sind. Das Feststellungsprotokoll ist Bestandteil der Übernahmeerklärung.

Übernahme

§ 9. Mit Ausstellung des Feststellungsprotokolls bzw. bei Hartweizen und Weichweizen bei positivem Untersuchungsbericht geht das Getreide in das Eigentum des Ankäufers über. Der Verkäufer erhält von der AMA eine Mitteilung (Übernahmeerklärung), aus der unter anderem das Gewicht und der Übernahmezeitpunkt für die Partei zu ersehen sind. Das Feststellungsprotokoll ist Bestandteil der Übernahmeerklärung.

Gewichtsabweichung

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