(Übersetzung)Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-10-25
Status Aufgehoben · 2018-04-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten III 124/2004 Albanien III 153/2015 Antigua/Barbuda III 86/2016 Argentinien III 147/2008 Brasilien III 86/2011 Bulgarien III 86/2011 Burkina Faso III 172/2017 Chile III 147/2008 Dänemark III 147/2008 Deutschland III 147/2008 Estland III 147/2008 Finnland III 147/2008 Frankreich III 73/2013 Ghana III 177/2016 Guinea III 86/2016 Guyana III 73/2013 Indien III 147/2008 Irak III 38/2016 Irland III 86/2011 Italien III 147/2008 Jamaika III 124/2004 Kamerun III 124/2004 Kroatien III 124/2004 Kuba III 147/2008 Litauen III 73/2013 Mauritius III 147/2008 Mosambik III 86/2011 Niederlande III 124/2004, III 86/2011 Nigeria III 124/2004 Norwegen III 147/2008 Oman III 124/2004 Panama III 81/2017 Polen III 147/2008 Portugal III 147/2008 Senegal III 130/2016 Slowakei III 124/2004 Slowenien III 147/2008 Spanien III 124/2004 Togo III 73/2013 Trinidad/Tobago III 147/2008 Tschechische R III 124/2004 Uruguay III 147/2008 *Vereinigtes Königreich III 124/2004

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 73/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 25. September 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 25. Oktober 2003 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Ägypten
Jamaika
Kamerun
Kroatien
Niederlande
Nigeria
Oman
Slowakei
Spanien
Tschechische Republik
Vereinigtes Königreich

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.9]:

Frankreich

Argentinien:

Die Republik Argentinien wird die Privilegien und Immunitäten, die im Protokoll angeführt sind, den Mitgliedern des Sekretariats der Internationalen Meeresbodenbehörde, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet sind, im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß einräumen. Im Hinblick auf Steuer- und Zollfragen werden diese Mitglieder den nationalen argentinischen Vorschriften unterworfen sein.

Chile:

Die Regierung Chiles erklärt einen Vorbehalt zu Art. 8 Abs. 2 lit. d des Protokolls, da diese Bestimmung ihre Staatsangehörigen nicht vom nationalen Dienst ausnehmen wird.

Kuba:

Art. 14 Abs. 2 lit. a und b des Protokolls, der die Beilegung von Streitigkeiten vorsieht, die mit der Internationalen Meeresbodenbehörde bezüglich der Auslegung oder Anwendung des genannten Protokolls entstehen, soll auf die Republik Kuba nicht angewendet werden.

Niederlande:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande am 7. Jänner 2009 mitgeteilt, dass das Protokoll auch auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

In der Erwägung, dass durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Internationale Meeresbodenbehörde geschaffen wurde,

In Erinnerung, dass Artikel 176 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorsieht, dass die Behörde Völkerrechtspersönlichkeit sowie jene Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist,

Zur Kenntnis nehmend, dass Artikel 177 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorsieht, dass die Behörde auf dem Gebiet jedes Vertragsstaates jene Privilegien und Immunitäten genießt, die in Teil XI, Abschnitt 4, Unterabschnitt G der Konvention festgelegt sind und die Immunitäten des Unternehmens jene gemäß Anlage IV,

Artikel 13 sind,

In der Erkenntnis, dass bestimmte zusätzliche Privilegien und Immunitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Internationalen Meeresbodenbehörde erforderlich sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten III 124/2004 Albanien III 153/2015 Antigua/Barbuda III 86/2016 Argentinien III 147/2008 Belize III 183/2025 Brasilien III 86/2011 Bulgarien III 86/2011 Burkina Faso III 172/2017 Chile III 147/2008 Dänemark III 147/2008 Deutschland III 147/2008 Ecuador III 127/2025 Estland III 147/2008 Finnland III 147/2008 Frankreich III 73/2013 Georgien III 58/2018 Ghana III 177/2016 Griechenland III 206/2022 Guinea III 86/2016 Guyana III 73/2013 Indien III 147/2008 Irak III 38/2016 Irland III 86/2011 Italien III 147/2008 Jamaika III 124/2004 Jordanien III 58/2018 Kamerun III 124/2004 Kroatien III 124/2004 Kuba III 147/2008 Litauen III 73/2013 Mauritius III 147/2008 Mosambik III 86/2011 Niederlande III 124/2004, III 86/2011 Nigeria III 124/2004 Norwegen III 147/2008 Oman III 124/2004 Panama III 81/2017 Polen III 147/2008 Portugal III 147/2008 Senegal III 130/2016 Slowakei III 124/2004 Slowenien III 147/2008 Spanien III 124/2004 Togo III 73/2013 Trinidad/Tobago III 147/2008 Tschad III 183/2025 Tschechische R III 124/2004 Uruguay III 147/2008 *Vereinigtes Königreich III 124/2004

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 58/2018)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 25. September 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 25. Oktober 2003 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Ägypten
Jamaika
Kamerun
Kroatien
Niederlande
Nigeria
Oman
Slowakei
Spanien
Tschechische Republik
Vereinigtes Königreich

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.9]:

Frankreich, Jordanien

Argentinien:

Die Republik Argentinien wird die Privilegien und Immunitäten, die im Protokoll angeführt sind, den Mitgliedern des Sekretariats der Internationalen Meeresbodenbehörde, die Staatsangehörige oder Personen mit ständigem Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet sind, im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß einräumen. Im Hinblick auf Steuer- und Zollfragen werden diese Mitglieder den nationalen argentinischen Vorschriften unterworfen sein.

Chile:

Die Regierung Chiles erklärt einen Vorbehalt zu Art. 8 Abs. 2 lit. d des Protokolls, da diese Bestimmung ihre Staatsangehörigen nicht vom nationalen Dienst ausnehmen wird.

Kuba:

Art. 14 Abs. 2 lit. a und b des Protokolls, der die Beilegung von Streitigkeiten vorsieht, die mit der Internationalen Meeresbodenbehörde bezüglich der Auslegung oder Anwendung des genannten Protokolls entstehen, soll auf die Republik Kuba nicht angewendet werden.

Niederlande:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande am 7. Jänner 2009 mitgeteilt, dass das Protokoll auch auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

In der Erwägung, dass durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Internationale Meeresbodenbehörde geschaffen wurde,

In Erinnerung, dass Artikel 176 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorsieht, dass die Behörde Völkerrechtspersönlichkeit sowie jene Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist,

Zur Kenntnis nehmend, dass Artikel 177 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorsieht, dass die Behörde auf dem Gebiet jedes Vertragsstaates jene Privilegien und Immunitäten genießt, die in Teil XI, Abschnitt 4, Unterabschnitt G der Konvention festgelegt sind und die Immunitäten des Unternehmens jene gemäß Anlage IV,

Artikel 13 sind,

In der Erkenntnis, dass bestimmte zusätzliche Privilegien und Immunitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Internationalen Meeresbodenbehörde erforderlich sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls:

(a) bedeutet „Behörde“ die Internationale Meeresbodenbehörde;

(b) bedeutet „Konvention“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

(c) bedeutet „Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen sind dessen Bestimmungen und Teil XI der Konvention gemeinsam als einheitliches Instrument zu interpretieren und anzuwenden; dieses Protokoll und Bezugnahmen dieses Protokolls auf die Konvention sind dementsprechend zu interpretieren und anzuwenden;

(d) bedeutet „Unternehmen“ das Organ der Behörde wie in der Konvention vorgesehen;

(e) bedeutet „Mitglied der Behörde“:

(i) jeder Vertragsstaat der Konvention; und

(ii) jeder Staat oder juristische Person, die Mitglied der Behörde auf provisorischer Basis gemäß Abschnitt 1, Absatz 12 (a) der Anlage zum Übereinkommen ist;

(f) bedeutet „Vertreter“ Vertreter, stellvertretende Vertreter, Berater, technische Experten und Assistenten der Delegationen;

(g) bedeutet „Generalsekretär“ der Generalsekretär der Internationalen Meeresbodenbehörde.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

Unbeschadet der Rechtsstellung, der Privilegien und Immunitäten, die der Behörde und dem Unternehmen aufgrund Teil XI, Abschnitt 4, Unterabschnitt G der Konvention beziehungsweise Anlage IV, Artikel 13 zukommen, gewährt jeder Vertragsstaat dieses Protokolls der Behörde und ihren Organen, den Vertretern der Mitglieder der Behörde, den Angestellten der Behörde und den beauftragten Sachverständigen der Behörde die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.

Artikel 3

Rechtspersönlichkeit der Behörde

Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit:

(a) Verträge zu schließen;

(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern;

(c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein.

Artikel 4

Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Behörde

Die Räumlichkeiten der Behörde sind unverletzlich.

Artikel 5

Finanzielle Erleichterungen für die Behörde

1.

Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein, kann die Behörde:

(a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;

(b) Kapitalien, Wertpapiere, Gold, Edelmetalle oder Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;

(c) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold oder Zahlungsmittel von einem Staat in einen anderen oder innerhalb eines Staates überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umwechseln.

2.

Bei der Ausübung der ihr gemäß Absatz 1 dieses Artikels zustehenden Rechte berücksichtigt die Behörde alle Vorstellungen der Regierung jedes Mitglieds der Behörde, in so ferne solchen Vorstellungen ohne Nachteile für die Belange der Behörde Folge geleistet werden kann.

Artikel 6

Flagge und Wappen

Die Behörde ist berechtigt, ihre Flagge und ihr Wappen an ihren Räumlichkeiten und an für dienstliche Zwecke verwendeten Fahrzeugen anzubringen.

Artikel 7

Vertreter der Mitglieder der Behörde

1.

Die Vertreter der Mitglieder der Behörde genießen bei den von der Behörde einberufenen Konferenzen, während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Privilegien und Immunitäten:

(a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesetzten Handlungen, es sei denn das Mitglied, das sie vertreten, verzichtet im Einzelfall ausdrücklich auf die Immunität;

(b) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und dieselben Immunitäten und Erleichterungen für das persönliche Gepäck, wie sie den diplomatischen Gesandten zukommen;

(c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;

(d) das Recht Codes zu benutzen und Schriftstücke oder Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;

(e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und von den nationalen Dienstverpflichtungen für sich selbst und für ihre Ehegatten in dem Staat, den sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen; (f) die gleichen Erleichterungen in bezug auf Geldwechselbeschränkungen, wie sie vergleichbaren Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.

2.

Um den Vertretern der Mitglieder der Behörde volle Redefreiheit und Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu sichern, besteht die Befreiung von der Gerichtsbarkeit in bezug auf alle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesetzten Handlungen weiter, auch wenn die betroffenen Personen nicht mehr Vertreter eines Mitglieds der Behörde sind.

3.

Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume während welcher sich Vertreter der Mitglieder der Behörde, die an Konferenzen der Behörde teilnehmen, im Gebiet eines Mitglieds der Behörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

4.

Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder der Behörde nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit der Behörde. Die Mitglieder der Behörde haben daher das Recht und die Pflicht, auf die Immunität ihrer Vertreter in jedem Falle zu verzichten, in dem nach Meinung des betreffenden Mitglieds der Behörde die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem auf sie ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, verzichtet werden kann.

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