Zusatzabkommen zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern *1)(NR: GP XXII RV 256 AB 328 S. 40. BR: AB 6939 S. 704.)
Ist auf alle am oder nach dem 1. Januar 2003 entstehenden Steuern in
beiden Vertragsstaaten anzuwenden (vgl. Art. 3 Abs. 2).
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzabkommens am 17. September 2004 in Berlin ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 3 Abs. 2 am 17. September 2004 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland – von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern den veränderten Verhältnissen anzupassen – haben Folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 220/1955
Ist auf alle am oder nach dem 1. Januar 2003 entstehenden Steuern in
beiden Vertragsstaaten anzuwenden (vgl. Art. 3 Abs. 2).
Artikel 1
In Artikel 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz 2 angefügt: "Die Steuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und § 9 Absatz 1 Nummer 4 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes erhoben wird, gilt nicht als Erbschaftssteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer im Sinne des vorstehenden Satzes."
Ist auf alle am oder nach dem 1. Januar 2003 entstehenden Steuern in
beiden Vertragsstaaten anzuwenden (vgl. Art. 3 Abs. 2).
Artikel 2
Bei der Erhebung der in Artikel 1 des Zusatzabkommens genannten Steuer wird das in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige österreichische Vermögen in gleicher Weise behandelt, wie wenn es sich um deutsches Vermögen handeln würde.
Artikel 3
(1) Das Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
(2) Das Zusatzabkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle am oder nach dem 1. Januar 2003 entstehenden Steuern in beiden Vertragsstaaten anzuwenden.
Geschehen zu Wien am 15. 10. 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
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