(Übersetzung)KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHRPROTOKOLL ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN *)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 87/1959)
Finnland
„Mit Beziehung auf Art. 15 Abs. 5 dieses Protokolls behält sich die Regierung Finnlands das Recht vor, das St. Andreas-Kreuz bei beschrankten Bahnübergängen zu verwenden.“
Niederlande
Gemäß einer Notifikation, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Jänner 1955 eingelangt ist, hat die Regierung der Niederlande die Geltung des Protokolls auf Surinam und Niederländisch Neu-Guinea ausgedehnt.
Die Regierung der Niederlande hat mitgeteilt, daß sie die Bestimmungen des Abkommens über den Straßenverkehr gemäß seinem Art. 28 und die Bestimmungen des Protokolls über Straßenverkehrszeichen gemäß seinem Art. 57 auch auf die Niederländischen Antillen anwenden werde.
Portugal
Die Regierung Portugals hat mitgeteilt, daß sie seine Bestimmungen gemäß Art. 57 auch auf die portugiesischen überseeischen Provinzen von Angola und Mozambique anwenden werde.
Portugal ist durch den neuen Absatz 3a des Artikels 35 nicht gebunden.
Spanien
Die Regierung von Spanien hat im Sinne des Artikels 28 des Abkommens über den Straßenverkehr und gemäß Artikel 57 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen erklärt, daß das Abkommen und das Protokoll auch für die von Spanien verwalteten Orte und Provinzen in Afrika gelten sollen.
Präambel/Promulgationsklausel
Im Bestreben, durch ein einheitliches System der Verkehrszeichen (Straßensignalisation) die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern, haben die an diesem Protokoll beteiligten Staaten die folgenden Bestimmungen vereinbart:
*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Vertragspartner nehmen das in diesem Protokoll beschriebene System der Verkehrszeichen [Straßensignalisation] an und verpflichten sich, es möglichst bald einzuführen. Zu diesem Zweck bringen sie die hier vorgesehenen Zeichen [Signale] an, wo solche neu aufgestellt oder bestehende erneuert werden. Die mit dem System dieses Protokolls nicht übereinstimmenden Zeichen [Signale] müssen spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die einzelnen Vertragspartner vollständig ersetzt sein.
Artikel 2
Die Vertragspartner verpflichten sich, sofort nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls alle Zeichen [Signale] zu ersetzen, die trotz gleicher Merkmale eine andere Bedeutung haben als ein im Protokoll vorgesehenes Zeichen [Signal].
Abschnitt II
Straßenverkehrszeichen [Straßensignale]
I. Kapitel
Allgemeines
Artikel 3
Das internationale System der Straßenverkehrszeichen [Straßensignalisationssystem] umfaßt folgende drei Gruppen von Zeichen [Signalen]:
Gefahrenzeichen [Gefahrensignale];
Vorschriftszeichen [Vorschriftssignale], unterteilt in:
Verbotszeichen [Verbotssignale],
ii) Gebotszeichen [Gebotssignale];
Richtzeichen, unterteilt in:
Hinweiszeichen [Hinweissignale],
ii) Vorwegweiser und Wegweiser,
Artikel 4
Die Form der Tafel ist für jede Gruppe von Zeichen [Signalen] verschieden.
Artikel 5
Die Symbole der auf den beigefügten Abbildungen dargestellten Zeichen [Signale] müssen von den Vertragspartnern als Grundlage ihres Verkehrszeichensystems [ihrer Straßensignalisation] angenommen werden. In der Regel müssen sie auf den Tafeln selbst angebracht sein.
Erachtet ein Vertragspartner Änderungen an Einzelheiten dieser Symbole für notwendig, so dürfen doch die wesentlichen Symbolmerkmale nicht verändert werden.
Zur besseren Verständlichkeit der Zeichen [Signale] können darunter zusätzliche Angaben auf einem rechteckigen Schild angebracht werden.
Werden auf Zeichen [Signalen] oder Zusatzschildern Aufschriften angebracht, so müssen sie in der oder in den Landessprachen und allenfalls in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen abgefaßt sein.
Neue Symbole, die die Vertragspartner nach Artikel 17 Absatz 1 des am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über den Straßenverkehr einführen, sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekanntzugeben, der sie den Vertragspartnern mitteilt.
Artikel 5
Die Symbole der auf den beigefügten Abbildungen dargestellten Zeichen [Signale] müssen von den Vertragspartnern als Grundlage ihres Verkehrszeichensystems [ihrer Straßensignalisation] angenommen werden. In der Regel müssen sie auf den Tafeln selbst angebracht sein.
Erachtet ein Vertragspartner Änderungen dieser Symbole für notwendig, so dürfen doch die wesentlichen Symbolmerkmale nicht verändert werden.
Zur besseren Verständlichkeit der Zeichen [Signale] können darunter zusätzliche Angaben auf einem rechteckigen Schild angebracht werden.
Werden auf Zeichen [Signalen] oder Zusatzschildern Aufschriften angebracht, so müssen sie in der oder in den Landessprachen und allenfalls in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen abgefaßt sein. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für die in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehene Aufschrift „Stop“.
Neue Zeichen (Signale), die die Vertragspartner nach Artikel 17 Absatz 1 des am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über den Straßenverkehr einführen, sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekanntzugeben, der sie allen Vertragspartnern mitteilt.
Artikel 6
Für die Zeichen [Signale], Symbole und Aufschriften sind die in diesem Protokoll vorgeschriebenen Farben zu verwenden, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstande dies unmöglich machen.
Steht die Wahl der Farben frei, so muß jedes Land für die unter gleichen Bedingungen aufgestellten Zeichen [Signale] einer Gruppe dieselben Farben verwenden.
Die Rückseite der Tafeln ist in neutraler Farbe zu halten, außer beim Zeichen [Signal] III, C. 1a, b und beim Symbol II, A. 15, wenn es auf der Rückseite des Zeichens [Signals] II, A. 14 angebracht ist.
Artikel 7
Rückstrahlvorrichtungen dürfen die Straßenbenutzer nicht blenden und die Lesbarkeit des Symbols oder der Aufschrift nicht beeinträchtigen.
Artikel 7
Die Verwendung einer Beleuchtung oder von rückstrahlendem Material oder solchen Einrichtungen wird mindestens für Gefahrenzeichen (Gefahrensignale) und Vorschriftszeichen (Vorschriftssignale) empfohlen, soweit ihre Verwendung die Sichtbarkeit der Straßenverkehrszeichen (Straßenverkehrssignale) in der Nacht verbessert; die getroffenen Maßnahmen dürfen aber nicht bewirken, daß die Straßenbenützer geblendet werden oder daß die Erkennbarkeit des Zeichens (Signals) oder der Aufschrift beeinträchtigt wird.
Artikel 8
Die Tafeln müssen so bemessen sein, daß das Zeichen [Signal] von fern leicht sichtbar und aus der Nähe leicht verständlich ist.
Zur Gewährleistung möglichst großer Einheitlichkeit müssen die Abmessungen der verschiedenen Zeichen [Signale] in jedem Land genormt werden. Im allgemeinen werden für jede Art zwei Größen verwendet: ein Normal- und ein Kleinformat. Das Kleinformat wird verwendet, wo die Verhältnisse die Aufstellung des Normalformates nicht gestatten oder die Sicherheit der Straßenbenutzer es nicht verlangt. Ausnahmsweise kann zur Wiederholung eines Zeichens [Signals] oder in Ortschaften ein Sonderkleinformat verwendet werden.
Artikel 9
Außerhalb von Ortschaften darf die Mittelsenkrechte der Tafeln höchstens 2 m vom Fahrbahnrand entfernt sein, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen.
In Ortschaften und in Berggegenden darf der Abstand zwischen dem der Fahrbahn am nächsten liegenden äußersten Rand der Tafel und der Senkrechten auf dem Fahrbahnrand nicht weniger als 0,50 m betragen. In Ausnahmefällen darf dieser Abstand verringert werden.
Artikel 10
In diesem Protokoll gilt als Höhe der Tafel über dem Boden die Höhe ihrer Unterkante über der Ebene des Straßenscheitels.
Soweit als möglich ist auf demselben Straßenzug eine einheitliche Höhe einzuhalten.
Artikel 10
In diesem Protokoll gilt als Höhe der Tafel über dem Boden die Höhe ihrer Unterkante über der Ebene der Straße.
Soweit als möglich ist auf demselben Straßenzug eine einheitliche Höhe einzuhalten.
II. Kapitel
Gruppe I. Gefahrenzeichen [Gefahrensignale]
Artikel 11
Die Tafeln der Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] haben die Form eines gleichseitigen Dreiecks. Eine Spitze des Dreiecks zeigt nach oben außer beim Zeichen [Signal] „ACHTUNG VORRANGSTRASSE” (I, 22), dessen eine Spitze nach unten zeigt.
Die Tafeln haben einen roten Rand und einen weißen oder hellgelben Grund. Die Symbole sind schwarz oder von dunkler Farbe.
Die Seiten des Dreiecks messen bei Zeichen [Signalen] im Normalformat mindestens 0,90 m, im Kleinformat wenigstens 0,60 m.
Die Tafeln müssen auf der Seite der Fahrtrichtung angebracht und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der anderen Seite der Straße wiederholt werden.
Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, sind die Tafeln wenigstens 150 m und nicht mehr als 250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht unmöglich machen. Bei solchen Ausnahmen wird die Tafel weniger als 150 m, aber möglichst weit vor der Gefahrenstelle angebracht, und es sind besondere Maßnahmen zu treffen.
Die Höhe der Zeichen [Signale] darf nicht mehr als 2,20 m und außerhalb von Ortschaften nicht weniger als 0,60 m betragen.
Die Tafeln sind so aufzustellen, daß sie nicht verdeckt sind und die Fußgänger nicht behindern.
Artikel 12
Das Zeichen [Signal] „QUERRINNE oder AUFWÖLBUNG” (I, 1) wird vor Hindernissen wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbten Brücken angebracht.
Artikel 12
Das Zeichen (Signal) ,QUERRINNE oder AUFWÖLBUNG' (I,1) wird, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig halten, vor Straßenabschnitten, auf denen die Straße ein unregelmäßiges Profil hat, oder vor einer Querrinne, einer Aufwölbung oder einer aufgewölbten Brücke angebracht.
Artikel 13
Das Zeichen [Signal] „GEFÄHRLICHE KURVE” oder „GEFÄHRLICHE KURVEN” (I, 2) wird nur vor einer oder mehreren Kurven aufgestellt, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind.
Statt dieses Zeichens [Signals] kann jeder Vertragspartner Zeichen [Signale] einführen, die die Art der Kurven deutlicher bezeichnen. Diese Zeichen [Signale] sind dann im ganzen Gebiet des betreffenden Vertragspartners ausschließlich zu verwenden; diese Zeichen [Signale] sind:
Artikel 14
Das Zeichen [Signal] „KREUZUNG” (I, 7) wird, wenn es notwendig ist, vor einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt. In Ortschaften wird dieses Zeichen [Signal] nur ausnahmsweise angebracht.
Artikel 14
Das Zeichen [Signal] „KREUZUNG” (I, 7) wird, wenn es notwendig ist, vor einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt. In Ortschaften wird dieses Zeichen [Signal] nur ausnahmsweise angebracht.
Falls die angekündigte Kreuzung eine Kreuzung mit Kreisverkehr ist, kann das nachstehende Zeichen (Signal) I,7 a an Stelle des Zeichens (Signals) I,7 verwendet werden. Bei Linksverkehr wird die Richtung der Pfeile des Zeichens umgekehrt.
- In der Übersetzung als „I, 7a“ bezeichnet.
Artikel 15
Das Zeichen [Signal] „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN” (I, 8) ist vor jedem durch Schranken gesicherten Bahnübergang aufzustellen.
Das Zeichen [Signal] „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN” (I, 9) ist vor jedem nicht durch Schranken gesicherten Bahnübergang aufzustellen, gleichgültig, ob er mit selbsttätiger Signalanlage versehen ist oder nicht.
Auf Straßen mit starkem nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr [Motorfahrzeugverkehr] müssen die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zeichen [Signale] beleuchtet, mit Rückstrahlern versehen oder mit einem rückstrahlenden Stoff überzogen sein.
Die Schranken der Bahnübergänge sind mit roten und weißen oder roten und hellgelben Streifen zu bemalen. Sie können auch weiß oder hellgelb gestrichen und in der Mitte mit einer großen roten Scheibe versehen sein. Um die Schranken bei Nacht besser sichtbar zu machen, müssen sie entweder mit rotem Licht oder mit roten Rückstrahlern oder mit einem Scheinwerfer versehen sein, der die Schranken beleuchtet, solange sie nicht vollständig geöffnet sind.
Bei jedem Bahnübergang ohne Schranken muß in unmittelbarer Nähe der Schienen ein Zeichen [Signal] in der Form des Andreaskreuzes (I, 10 und I, 11) oder eine rechteckige Tafel mit neutralem Grund, auf der dieses Kreuz aufgemalt ist, aufgestellt werden. Um jede Verwechslung zu vermeiden, dürfen Bahnübergänge mit Schranken nicht mit diesem Zeichen [Signal] versehen sein. Das Andreaskreuz oder wenigstens seine unteren Arme können verdoppelt werden, wenn die Eisenbahnlinie zwei oder mehr Geleise hat. Das Kreuz muß rot und weiß oder rot und hellgelb gestrichen sein.
Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten für Eisenbahnen allgemeiner Bedeutung. Bei Eisenbahnen nur örtlicher Bedeutung und bei Straßenbahnen müssen die Zeichen [Signale] außerhalb von Ortschaften dieselbe Form und Bedeutung haben wie die Zeichen [Signale] bei Bahnübergängen der Eisenbahnen allgemeiner Bedeutung. Die Vertragspartner können jedoch bei den in diesem Artikel vorgesehenen Zeichen [Signalen] gewisse Vereinfachungen oder Ausnahmen gestatten, besonders auf Straßen mit geringem Verkehr oder vor Straßenbahnübergängen, die mit einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung zusammenfallen.
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