Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Zusammensetzung der unabhängigen Prüfeinrichtungen
§ 1. (1) Eine unabhängige Prüfeinrichtung muss jedenfalls über einen gemäß § 11 zugelassenen leitenden Prüfer verfügen. Leitender Prüfer in Sinne dieser Verordnung ist ein zeichnungsberechtigtes Mitglied einer unabhängigen Prüfeinrichtung, das den Prüfbericht über die Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG für gültig erklären darf. Der leitende Prüfer muss den Nachweis der für leitende Prüfer spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 8 erbringen. Darüber hinaus kann er auch für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß Abs. 2 zugelassen sein. Ein Einzelprüfer gemäß § 2 gilt auch als leitender Prüfer.
(2) Die Prüfeinrichtung muss überdies über gemäß § 11 zugelassene Experten für die Fachbereiche Analytik, Verfahrenstechnik und Datenaudit verfügen, die an der Prüfung teilnehmen, oder solche zugelassene Experten der Prüfung beiziehen, ausgenommen in den in § 2 genannten Fällen. An einer Prüfung müssen, ausgenommen in den in § 2 genannten Fällen, ein leitender Prüfer und mindestens zwei zugelassene Experten teilnehmen. Der Nachweis der Fachkunde kann von einer Person für einen oder mehrere Fachbereiche erbracht werden.
(3) Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde auf dem Gebiet der Analytik und Datenaudit berechtigt zur Prüfung aller Branchengruppen gemäß § 3. Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik muss in mindestens einer der Branchengruppen gemäß § 3 erbracht werden und berechtigt zur Prüfung der Anlagen der Branchengruppe, für die der Nachweis erbracht wurde.
Einzelprüfer
§ 2. (1) Abweichend von § 1 sind Einzelprüfer berechtigt, Anlagen zu prüfen,
deren Zuteilung 25.000 t CO tief 2 pro Jahr nicht übersteigt,
die nicht als Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, gelten,
die ausschließlich eine der Tätigkeiten nach EZG Anhang 1, Z 1, 6, 7, 8 oder 9 durchführen.
(2) § 1 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß auch für Einzelprüfer.
(3) Auf begründeten Antrag eines Anlageninhabers kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall genehmigen, dass eine Anlage, deren Zuteilung 50.000 t CO tief 2 pro Jahr nicht übersteigt und die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllt, von einem Einzelprüfer geprüft werden kann, wenn dadurch keine geringere Prüfungsgenauigkeit zu befürchten ist und eine Prüfung durch eine unabhängige Prüfeinrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Einzelprüfer
§ 2. (1) Abweichend von § 1 sind Einzelprüfer berechtigt, Anlagen zu prüfen,
deren Zuteilung 25.000 t CO tief 2 pro Jahr nicht übersteigt,
die nicht als Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, gelten,
die ausschließlich eine der Tätigkeiten nach Anhang 1 Z 1, 6, 7, 8, 9 oder 10 EZG durchführen.
(2) § 1 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß auch für Einzelprüfer.
(3) Auf begründeten Antrag eines Anlageninhabers kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall genehmigen, dass eine Anlage, deren Zuteilung 50.000 t CO tief 2 pro Jahr nicht übersteigt und die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllt, von einem Einzelprüfer geprüft werden kann, wenn dadurch keine geringere Prüfungsgenauigkeit zu befürchten ist und eine Prüfung durch eine unabhängige Prüfeinrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Einzelprüfer
§ 2. (1) Abweichend von § 1 sind Einzelprüfer berechtigt, Anlagen zu prüfen,
deren Zuteilung 25 000 t CO 2 bzw. CO 2 -Äquivalente pro Jahr nicht übersteigt,
die nicht als Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gelten,
die ausschließlich eine der Tätigkeiten nach Anhang 1 Z 1, 6, 7, 8, 9 oder 10 EZG durchführen.
(2) § 1 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß auch für Einzelprüfer.
(3) Auf begründeten Antrag eines Anlageninhabers kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall genehmigen, dass eine Anlage, deren Zuteilung 50 000 t CO2 bzw. CO2-Äquivalente pro Jahr nicht übersteigt und die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllt, von einem Einzelprüfer geprüft werden kann, wenn dadurch keine geringere Prüfungsgenauigkeit zu befürchten ist und eine Prüfung durch eine unabhängige Prüfeinrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Branchengruppen
§ 3. Es gibt folgende Branchengruppen:
Branchengruppe 1: Feuerungsanlagen (Anhang 1 Z 1 EZG);
Branchengruppe 2: Mineralölraffinerien (Anhang 1 Z 2 EZG);
Branchengruppe 3: Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung: Röst- und Sinteranlagen, Eisen und Stahlproduktion inkl. Kokereien (Anhang 1 Z 3 bis 5 EZG);
Branchengruppe 4: Mineralverarbeitende Industrie: Herstellung von Zementklinker, Kalk, Glas, sowie von keramischen Erzeugnissen (Anhang 1 Z 6 bis 8 EZG);
Branchengruppe 5: Herstellung von Zellstoff, Papier, Pappe oder Karton (Anhang 1 Z 9 und 10 EZG).
Branchengruppen
§ 3. Es gibt folgende Branchengruppen:
Branchengruppe 1: Feuerungsanlagen (Anhang 1 Z 1 EZG);
Branchengruppe 2: Mineralölraffinerien (Anhang 1 Z 2 EZG);
Branchengruppe 3: Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung: Röst- und Sinteranlagen, Eisen und Stahlproduktion inkl. Kokereien (Anhang 1 Z 3 bis 5 EZG);
Branchengruppe 4: Mineralverarbeitende Industrie: Herstellung von Zementklinker, Kalk, Glas, sowie von keramischen Erzeugnissen (Anhang 1 Z 6 bis 8 EZG);
Branchengruppe 5: Herstellung von Zellstoff, Papier, Pappe oder Karton (Anhang 1 Z 9 und 10 EZG);
Branchengruppe 6: Herstellung von Salpetersäure, Glyoxal, Glyoxylsäure oder Adipinsäure in Bezug auf N 2 O-Emissionen (§ 2 Abs. 2 EZG).
Allgemeine Kenntnisse
§ 4. Zum Nachweis der Fachkunde sind von allen leitenden Prüfern, Experten für Fachbereiche und Einzelprüfer folgende Kenntnisse nachzuweisen:
Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift sowie Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung;
Grundzüge der Auditierung von Daten, Informationen und Kontrollsystemen;
Rechtliche und normative Grundlagen
Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004 in der jeweils geltenden Fassung, und Verordnungen zum EZG,
Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.Oktober 2003 S. 32,
Entscheidung der Kommission 2004/156/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 59 vom 26. Februar 2004, S. 1, Anhang I,
für ein standardisiertes und sicheres System von Registern gemäß Artikel 19 (3) der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 6
(1) der Entscheidung 280/2004/EG relevanten Regelungen,
Grundzüge der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996
S. 26ff und Entscheidung der Kommission 2000/479/EG über den Aufbau eines europäischen Schadstoffemissionsregisters
(EPER),
Grundzüge der IPCC 1996 Revised Guidelines for National GHG Inventories und IPCC Good Practice Guidance and Uncertainty Management in National GHG Inventories, UNFCCC reporting guidelines,
Grundzüge der Verordnung 761/2001/EG über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 S. 1;
CO tief 2-Emissionsbestimmung
Grundlagen der Überwachung von Emissionen,
Bestimmung mittels kontinuierlicher Messungen,
Bestimmung mittels Berechnungen.
Allgemeine Kenntnisse
§ 4. Zum Nachweis der Fachkunde sind von allen leitenden Prüfern, Experten für Fachbereiche und Einzelprüfern folgende Kenntnisse nachzuweisen:
Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift sowie Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung;
Grundzüge der Auditierung von Daten, Informationen und Kontrollsystemen;
Rechtliche und normative Grundlagen
Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004 in der jeweils geltenden Fassung, und Verordnungen zum EZG,
Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2003 S. 32, in der Fassung der Richtlinie 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009 S. 63,
Entscheidung 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 229 vom 31. August 2007 S. 1, zuletzt geändert durch Entscheidung 2010/345/EU vom 8. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zur Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung, dem Transport und der geologischen Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 155 vom 22. Juni 2010 S. 34,
Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 386 vom 29. Dezember 2004 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) 916/2007, ABl. Nr. L 200 vom 1. August 2007 S. 5, sowie die Verordnung Nr. 994/2008 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 271 vom 11. Oktober 2008 S. 3,
Grundzüge der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008 S. 8, und der Verordnung 166/2006/EG über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 33 vom 04. Februar 2006 S. 1,
Grundzüge der IPCC 1996 und 2006 Revised Guidelines for National GHG Inventories und IPCC Good Practice Guidance and Uncertainty Management in National GHG Inventories, UNFCCC reporting guidelines,
Grundzüge der Verordnung (EG) 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009 S. 1;
Emissionsbestimmung von Treibhausgasen
Grundlagen der Überwachung von Emissionen,
Bestimmung mittels kontinuierlicher Messungen,
Bestimmung mittels Berechnungen.
Erforderliche Fachkunde für Analytik
§ 5. (1) Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Analytik sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
relevante ISO- und CEN-Normen zur Abgasmessung und Brennstoffanalytik;
analytische Chemie
Messverfahren zur kontinuierlichen Emissionsmessung,
industrielle Messverfahren zur Bestimmung der Tätigkeitsdaten,
Messverfahren zur Bestimmung von Heizwerten, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren und Umsetzungsfaktoren;
geeignetes abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium gemäß § 10;
geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Als solche gelten jedenfalls Kenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit im Bereich Luftemissionsmessung oder Brennstoffanalytik erworben wurden.
(2) Als Nachweis der Fachkunde für Analytik gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für dieses Fachgebiet gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, eine Akkreditierung für dieses Fachgebiet gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung oder Akkreditierung. Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung.
Erforderliche Fachkunde für Verfahrenstechnik
§ 6. (1) Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Verfahrenstechnik sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
Entscheidung der Kommission 2004/156/EG, je nach angestrebter Branchengruppe relevante Anhänge;
Verfahrenstechnik
branchenübergreifende Kenntnisse: Allgemeine Verfahrenstechnik, einschlägige industriell eingesetzte Mess- und Dosiereinrichtungen für feste, flüssige und gasförmige Stoffe, Prozessleitsysteme, industrielle Datenerfassung, Feuerungsanlagen, Energienetze,
⋯
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