Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologien betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 – AOCV 2004)[CELEX-Nr.: 32000L0079]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-11-10
Status Aufgehoben · 2004-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 21, 131 und 134 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 21, 131 und 134 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2003 wird verordnet:

I. Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator`s Certificate - AOC) als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) 2407/92.

(2) Ein AOC darf von der zuständigen Behörde nur ausgestellt werden, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung und der JAR-OPS 1 bzw. 3 idjgF einschließlich der diesbezüglich von den Joint Aviation Authorities festgelegten Interpretationen und Erläuterungen (Section 2) erfüllt.

(3) Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen. Vor einer Verlängerung für weitere 5 Jahre ist eine Überprüfung des Unternehmens durch die zuständige Behörde durchzuführen.

(4) Bewilligungen aufgrund dieser Verordnung und aufgrund JAR-OPS 1 bzw. 3 sind unbeschadet anderer Bestimmungen zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51. idjgF, bleiben unberührt.

§ 2. (1) Unternehmen haben ihren Betrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie entsprechend den Regelungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 durchzuführen. Sie haben dabei für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zu erbringende Beförderungsdienstleistung zu sorgen.

(2) Die jeweils geltenden Fassungen der JAR-OPS 1 und der JAR-OPS 3 sind in luftfahrtüblicher Weise in deutscher Sprache im Österreichischen Nachrichtenblatt für Luftfahrer zu verlautbaren.

§ 2. (1) Unternehmen haben ihren Betrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie entsprechend den Regelungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 durchzuführen. Sie haben dabei für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zu erbringende Beförderungsdienstleistung zu sorgen.

(2) Die jeweils geltenden Fassungen der JAR-OPS 1 und der JAR-OPS 3 sind in luftfahrtüblicher Weise in deutscher Sprache im Österreichischen Nachrichtenblatt für Luftfahrer zu verlautbaren.

(3) Als Gewichtsklassen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 4 Abs. 3 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958, idF BGBl. II Nr. 290/2005, bestimmten Gewichtsklassen von Motorflugzeugen zu verstehen.

Ausnahmebestimmungen

§ 3. (1) Die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV - 1985, BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung) bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(2) Soweit diese Verordnung Sonderbestimmungen zu den Regelungen der JAR-OPS 1 und JAR-OPS 3 enthält, sind diese anzuwenden.

(3) Soweit die JAR-OPS 1 und JAR-OPS 3 Verweise auf die JAR-FCL enthalten, sind die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(4) Soweit der Anhang 6 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, Teil I für Flugzeuge oder Teil III für Hubschrauber, in der jeweils geltenden Fassung, Bestimmungen enthält, die von der JAR-OPS 1 bzw JAR-OPS 3 nicht umfasst sind, sind diese unmittelbar anwendbar.

Ausnahmebestimmungen

§ 3. (1) Die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV - 1985, BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung) bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(2) Soweit diese Verordnung Sonderbestimmungen zu den Regelungen der JAR-OPS 1 und JAR-OPS 3 enthält, sind diese anzuwenden.

(3) Soweit die JAR-OPS 1 und JAR-OPS 3 Verweise auf die JAR-FCL enthalten, sind bezüglich JAR-FCL 2 und JAR-FCL 4 die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(4) Soweit der Anhang 6 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, Teil I für Flugzeuge oder Teil III für Hubschrauber, in der jeweils geltenden Fassung, Bestimmungen enthält, die von der JAR-OPS 1 bzw JAR-OPS 3 nicht umfasst sind, sind diese unmittelbar anwendbar.

Behördenzuständigkeit

§ 4. Die zuständige Behörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Behördenzuständigkeit

§ 4. Die zuständige Behörde ist die Austro Control GmbH.

Organisation von Luftfahrtunternehmen

§ 5. (1) Das Unternehmen hat unbeschadet der Bestimmungen der JAR-OPS 1 und JAR-OPS 3 einen Organisations- und Stellenbesetzungsplan zu erstellen.

(2) Der Stellenbesetzungsplan hat aus zwei Teilen zu bestehen:

1.

Benennung der Fachbereichsleiter (nominated postholder), deren Stellvertreter, der technischen Piloten, der Fluglehrer und soweit gemäß Abs. 7 und 8 erforderlich der Flottenchefs. Dieser Personenkreis hat seiner Bestellung nachweislich zuzustimmen. Die geforderten Qualifikationen des Fachbereichsleiters Flugbetrieb und dessen Stellvertreters sowie des sonstigen flugbetrieblichen Personals sind im Anhang 2 geregelt.

2.

Benennung des sonstigen flugbetrieblichen und technischen Personals.

(3) Der Organisationsplan sowie der unter Abs. 2 Z 1 genannte Teil des Stellenbesetzungsplans und in der Folge deren Änderungen und Ergänzungen sind der zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Der in Abs. 2 Z 2 genannte Teil ist der zuständigen Behörde zu melden.

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn Bedenken bestehen, dass durch die Organisation und der damit eingerichteten Weisungsrechte oder die Nominierung einzelner Personen im Stellenbesetzungsplan die Sicherheit des Flugbetriebes oder des technischen Bereiches zum Zeitpunkt der Meldung oder zu einem späteren Zeitpunkt beeinträchtigt werden könnte. Sofern Bedenken gegen einzelne gemäß Abs. 2 Z 2 zu meldende Personen bestehen, hat die zuständige Behörde deren Einsatz zu untersagen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit des Flugbetriebs oder des technischen Bereiches nicht beeinträchtigt wird. Wird der Einsatz einer gemäß Abs. 2 Z 2 zu meldenden Person untersagt, hat neben dem Luftfahrtunternehmen auch die betroffene Person Parteistellung in diesem Verfahren.

(5) Weisungen dürfen nur von den Fachbereichsleitern, von deren Stellvertretern oder von diesen besonders

ermächtigten Personen erteilt werden.

(6) Die Funktionen der Fachbereichsleiter Flugbetrieb, Technik und deren Stellvertreter dürfen nicht von derselben Person ausgeübt werden.

(7) Bei Luftfahrtunternehmen, die Flugzeuge der Gewichtsklasse D, E oder F oder Hubschrauber verschiedenen Typs einsetzen, ist die flugbetriebliche Abteilung in Unterabteilungen (Flotten) zu gliedern, wenn der Fachbereichsleiter Flugbetrieb nicht für alle im Unternehmen verwendeten Luftfahrzeugtypen eine gültige Typenberechtigung besitzt.

(8) Betreibt ein Luftfahrtunternehmen zwei oder mehrere Flotten und besteht eine Flotte aus drei oder mehreren Luftfahrzeugen des gleichen Typs, so ist für jede Type ein Flottenchef zu bestellen, unabhängig davon, ob der Fachbereichsleiter Flugbetrieb für die Luftfahrzeugtype dieser Flotte eine gültige Typenberechtigung besitzt.

(9) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Unternehmen mit einem Betriebsumfang von insgesamt höchstens drei Flugzeugen der Gewichtsklassen A, B oder C oder drei Hubschraubern bis zu einer höchst zulässigen Abflugmasse MTOM von 3.175 kg Ausnahmen von den Erfordernissen der Abs. 2 und 6 gegen jederzeitigen Widerruf bewilligen, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes und dessen ordnungsgemäße Abwicklung nicht beeinträchtigt wird.

Flugdienstberatungsstelle

§ 6. (1) Luftfahrtunternehmen, die Flüge (Fluglinienverkehr, Charterketten) so planen, dass zwischen Landung und Abflug (Blockzeit) einer Luftfahrzeugbesatzung oder eines Teiles davon weniger als eine Stunde liegt oder die Langstreckenflugbetrieb durchführen, haben im Rahmen Ihres Organisationsplanes eine Flugdienstberatungsstelle einzurichten. Diese hat die betreffenden Besatzungen mit allen für eine sichere Durchführung der nachfolgenden Flüge erforderlichen Unterlagen zu versorgen, insbesondere auch auf Außenstellen des Luftfahrtunternehmens, allenfalls auch im Wege von Handling Agents und dgl. Die Flugdienstberatungsstelle ist dem Fachbereichsleiter Flugbetrieb zu unterstellen.

(2) Während der Durchführung von Langstreckenflugbetrieb ist die Flugdienstberatungsstelle mit entsprechend qualifiziertem Personal besetzt zu halten und die Besatzung des jeweiligen Langstreckenfluges mit allen zur Verfügung stehenden Informationen, soweit sie für die sichere Durchführung von Bedeutung sind, zu versorgen (Flight Watch). Dazu gehört insbesondere auch die Übermittlung von Wetterberichten und -prognosen für den Bereich entlang der Flugstrecke, für den Ziel- und die Ausweichflughäfen sowie die Vorbereitung von daraus resultierenden Abweichungen (Reroutings), Informationen über den allfälligen Ausfall von Navigations- oder Anflughilfen, über den Zustand oder den Status von Ziel- und Ausweichflughäfen sowie die Unterstützung der Besatzungen bei Notfällen.

(3) Die Einrichtung einer Flugdienstberatungsstelle kann unterbleiben, wenn bei der Durchführung von Flügen gemäß Abs. 1 deren Aufgaben durch ein entsprechend zugelassenes Unternehmen erfüllt werden und die zuständige Behörde diese Vorgangsweise genehmigt hat.

Einverständniserklärung

§ 7. (1) Personen, die in den Fachbereichen Flugbetrieb, Technik, Bodendienst oder Schulung für Tätigkeiten, welche Einfluss auf die Flugsicherheit haben können, eingesetzt werden, aber nicht ausschließlich in diesem Unternehmen beschäftigt sind, haben die Art der nebenberuflichen Tätigkeit und die jeweiligen Beanspruchungszeiten allen betroffenen Unternehmen bekannt zu geben. Eine solche nebenberufliche Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn das Luftfahrtunternehmen dem schriftlich zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass das in Frage kommende Personal die im jeweiligen Betriebshandbuch (OM) festgelegten Beanspruchungs- und Ruhezeitenregelungen einhält. Das in Frage kommende Personal ist verpflichtet, dem Luftfahrtunternehmen die Einhaltung dieser Bestimmungen jeweils schriftlich zu bestätigen.

(2) Das Luftfahrtunternehmen ist dafür verantwortlich, dass vom flugbetrieblichen Personal (§ 13 Abs. 1) die Regelungen über Beanspruchungs– und Ruhezeiten, auch unter Berücksichtigung der außerhalb des Luftfahrtunternehmens geleisteten Tätigkeiten, eingehalten werden.

(3) Piloten, die einer nebenberuflichen Tätigkeit nachgehen, aber dem Luftfahrtunternehmen die Einhaltung der erforderlichen Ruhezeiten nicht nachweisen, bzw. außerhalb des Luftfahrtunternehmens durchgeführte Flüge nicht bekannt geben, dürfen im gewerblichen Flugbetrieb nicht eingesetzt werden.

Handbücher (Manuals)

§ 8. (1) Das Unternehmen hat die nach den Bestimmungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 zu erstellenden Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und diese gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die nach den Bestimmungen der JAR- MMEL/MEL idjgF zu erstellende Mindestausrüstungsliste (minimum equipment list-MEL) sowie deren Änderungen oder Ergänzungen sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Bevor die Mindestausrüstungsliste der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt wird, ist ein Prüfvermerk bei der für die Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses zuständigen Behörde zu beantragen. Änderungen der Mindestausrüstungsliste, die aufgrund von Änderungen der Basismindestausrüstungsliste (master minimum equipment list-MMEL) oder aufgrund eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahrens erfolgen, sind nicht genehmigungspflichtig.

(3) Das Betriebshandbuch (OM) hat zusätzlich zu den in JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 geforderten Inhalten die in Anhang 1 normierten Beanspruchungs-und Ruhezeitregelungen für das fliegende Personal zu enthalten.

(4) Luftfahrtunternehmen, die mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung noch nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß über die gemäß Abs. 1 zu erstellenden Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen verfügen, haben diese innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erstellen und gemäß Abs. 1 der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

Handbücher (Manuals)

§ 8. (1) Das Unternehmen hat die nach den Bestimmungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 zu erstellenden Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und diese gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die nach den Bestimmungen der JAR- MMEL/MEL idjgF zu erstellende Mindestausrüstungsliste (minimum equipment list-MEL) sowie deren Änderungen oder Ergänzungen sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Bevor die Mindestausrüstungsliste der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt wird, ist ein Prüfvermerk bei der für die Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses zuständigen Behörde zu beantragen. Änderungen der Mindestausrüstungsliste, die aufgrund von Änderungen der Basismindestausrüstungsliste (master minimum equipment list-MMEL) oder aufgrund eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahrens erfolgen, sind nicht genehmigungspflichtig.

(3) Das Betriebshandbuch (OM) hat zusätzlich zu den in JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 geforderten Inhalten die in Anhang 1 normierten Beanspruchungs-und Ruhezeitregelungen für das fliegende Personal zu enthalten.

(4) Luftfahrtunternehmen, die mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung noch nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß über die gemäß Abs. 1 zu erstellenden Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen verfügen, haben diese innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erstellen und gemäß Abs. 1 der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt im Falle von Luftfahrtunternehmen, die nicht ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG)

Nr. 1592/2002, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, verwenden, nicht für Handbücher und Aufzeichnungen gemäß Subpart M der JAR-OPS 1 und 3. Diese müssen bis längstens 28. September 2005 den Anforderungen gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt C und G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. 315 vom 28.11.2003 S. 1, entsprechen.

Handbücher (Manuals)

§ 8. (1) Das Unternehmen hat die nach den Bestimmungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 zu erstellenden Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und diese gemäß den Bestimmungen der JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die nach den Bestimmungen der JAR- MMEL/MEL idjgF zu erstellende Mindestausrüstungsliste (minimum equipment list-MEL) sowie deren Änderungen oder Ergänzungen sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen der Mindestausrüstungsliste, die aufgrund von Änderungen der Basismindestausrüstungsliste (master minimum equipment list-MMEL) oder aufgrund eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahrens erfolgen, sind nicht genehmigungspflichtig.

(3) Das Betriebshandbuch (OM) hat zusätzlich zu den in JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 geforderten Inhalten die in Anhang 1 normierten Beanspruchungs-und Ruhezeitregelungen für das fliegende Personal zu enthalten.

(4) Luftfahrtunternehmen, die mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung noch nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß über die gemäß Abs. 1 zu erstellenden Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen verfügen, haben diese innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erstellen und gemäß Abs. 1 der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt im Falle von Luftfahrtunternehmen, die nicht ausschließlich Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG)

Nr. 1592/2002, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, verwenden, nicht für Handbücher und Aufzeichnungen gemäß Subpart M der JAR-OPS 1 und 3. Diese müssen bis längstens 28. September 2005 den Anforderungen gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt C und G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. 315 vom 28.11.2003 S. 1, entsprechen.

Leasing von Luftfahrzeugen

§ 9. (1) Der Betrieb eines nicht im AOC des Luftfahrtunternehmens eingetragenen Luftfahrzeuges bedarf unbeschadet anderer Bestimmungen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

(2) Sollen Luftfahrzeuge gemäß Abs. 1 einschließlich deren Besatzung zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs im Luftfahrtunternehmen verwendet werden (wet lease), so muss deren Halter oder Eigentümer im Besitz eines entsprechenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sein. Das Luftfahrtunternehmen hat nachzuweisen, dass der in Frage kommende Halter oder Eigentümer die flugbetriebliche und wartungstechnische Verantwortung bei der Durchführung des Betriebes trägt.

(3) Sollen Luftfahrzeuge gemäß Abs. 1 im Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens mit betriebseigenen Besatzungen des Luftfahrtunternehmens betrieben werden (dry lease), so ist der zuständigen Behörde die ausschließliche Halterschaft nachzuweisen. Ferner ist nachzuweisen, dass die flugbetriebliche und/oder technische Verantwortung uneingeschränkt vom Luftfahrtunternehmen getragen wird. Es muss im Falle eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges sichergestellt sein, dass der Flugbetrieb und/oder die Instandhaltung der uneingeschränkten Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegt und die jeweilige

ausländische Luftfahrtbehörde dieser Vorgangsweise zustimmt.

(4) In den Leasingverträgen gemäß Abs. 2 und 3 kann mit Zustimmung der betroffenen Luftfahrtbehörden die flugbetriebliche und technische Verantwortung abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 geregelt werden.

Vermietung von Luftfahrzeugen

§ 10. (1) Die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte bedarf unbeschadet anderer Bestimmungen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

(2) Die Vermietung eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges mit Turbinenantrieb an Betriebsfremde, die nicht im Besitz einer Betriebsgenehmigung sind, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit, unbeschadet des Besitzes einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung gemäß §§ 116 ff LFG, unzulässig.

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