Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Festlegung des akademischen Grades „Master of Science (Environmental Management)“, Lehrgang „Management & Umwelt“, Umwelt Management Austria, St. Pölten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-12-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Umwelt Management Austria, St. Pölten, ist berechtigt, den Lehrgang „Management Umwelt“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Management Umwelt“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Environmental Management)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 5. Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies (Environmental Management)“, Lehrgang „Management Umwelt“, Umwelt Management Austria, BGBl. II Nr. 357/2000, tritt mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.

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