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Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2004, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes – Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:

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a)

für leichte Hilfsarbeiten .............................. € 4,37

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b)

für schwere Hilfsarbeiten .............................. € 4,92

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c)

für handwerksgemäße Arbeiten ........................... € 5,47

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d)

für Facharbeiten ....................................... € 6,01

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e)

für Arbeiten eines Vorarbeiters ........................ € 6,56

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§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 602/2003, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2005 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.