Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Informations- und Meldewesen in der Seeschifffahrt (Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002) mit 300 oder mehr BRZ, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen,
Fischereifahrzeuge, historische Schiffe und Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes) mit einer Länge von mehr als 45 m,
Bunker mit einem Fassungsvermögen von weniger als 5 000 t, Bordvorräte und Schiffsausrüstungen.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 4 für österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002) mit 300 oder mehr BRZ, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen,
Fischereifahrzeuge, historische Schiffe und Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes) mit einer Länge von mehr als 45 m,
Bunker mit einem Fassungsvermögen von weniger als 5 000 t, Bordvorräte und Schiffsausrüstungen.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 4 für österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 41/2005) mit 300 oder mehr BRZ, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen,
Fischereifahrzeuge, historische Schiffe und Jachten (§ 2 Z 5 SeeSchFG) mit einer Länge von weniger als 45 m.
Bunker auf Fahrzeugen unter 1 000 BRZ sowie Bordvorräte und Schiffsausrüstungen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„gefährliche Güter“: die im IMO-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code), die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code), die in Kapitel 19 des IMOCodes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), und die in Anhang B der Richtlinien der IMO für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen (BC-Code) angeführten Güter. Dieser Begriff schließt auch Güter ein, für deren Beförderung die Voraussetzungen gemäß Z 1.1.3. des IBC-Codes oder Z 1.1.6 des IGC-Codes vorgeschrieben sind;
„umweltschädliche Güter“: Rohöl und Mineralölerzeugnisse gemäß Anlage 1 Regel 1 Z 1 des MARPOL-Übereinkommens (§ 1 Z 2 SSEG), flüssige Schadstoffe gemäß Anlage II Regel 1 Z 6 des MARPOL-Übereinkommens und Schadstoffe gemäß Anlage III Regel 1
„FAL-Übereinkommen“: Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs samt Anlage, BGBl. Nr. 592/1975, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 165/1990.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„gefährliche Güter“: die im IMO-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code), die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code), die in Kapitel 19 des IMOCodes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), und die in Anhang B der Richtlinien der IMO für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen (BC-Code) angeführten Güter. Dieser Begriff schließt auch Güter ein, für deren Beförderung die Voraussetzungen gemäß Z 1.1.3. des IBC-Codes oder Z 1.1.6 des IGC-Codes vorgeschrieben sind;
„umweltschädliche Güter“: Rohöl und Mineralölerzeugnisse gemäß Anlage 1 Regel 1 Z 1 des MARPOL-Übereinkommens (§ 1 Z 2 SSEG), flüssige Schadstoffe gemäß Anlage II Regel 1 Z 6 des MARPOL-Übereinkommens und Schadstoffe gemäß Anlage III Regel 1 Z 1.1 des MARPOL-Übereinkommens;
„FAL-Übereinkommen“: Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs samt Anlage, BGBl. Nr. 592/1975, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 165/1990;
„Informations- und Melde-Richtlinie“: Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr, ABl. Nr. L 208 vom 5.8.2002, S 10, zuletzt geändert mit Richtlinie 2011/15/EU, ABl. Nr. L 49 vom 24.2.2011, S 33;
„FAL-Richtlinie“: Richtlinie 2010/65 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG, ABl. Nr. L 283 vom 29.10.2010, S. 1;
„SafeSeaNet“: das gemeinschaftliche System für den Austausch von Seeverkehrsinformationen, welches den Anforderungen des Anhanges III der Informations- und Melde-Richtlinie entspricht;
LRIT (Long Range Identification and Tracking): System zur Fernidentifizierung und -verfolgung von Seeschiffen gemäß Kapitel V Regel 19-1 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens (§ 1 Z 1 SSEG).
Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaates
§ 3. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, hat der Hafenbehörde die Informationen gemäß Anhang 1 Z 1 der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates, ABl. Nr. L 208 vom 5.8.2002, S 10, zu übermitteln.
(2) Diese Meldung hat zu erfolgen
mindestens 24 Stunden im Voraus,
spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt oder
wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.
Anmeldung vor dem Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaates
§ 3. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, dessen Bestimmungshafen ein Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist, hat der Hafenbehörde die Informationen gemäß Anhang 1 Z 1 der Informations- und Melde-Richtlinie sowie gemäß Anhang der FAL-Richtlinie zu übermitteln.
(2) Diese Meldung hat zu erfolgen
mindestens 24 Stunden im Voraus,
spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt oder
wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.
Schiffsmeldesysteme
§ 4. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Gebiet eines verbindlichen Schiffsmeldesystems gemäß Kapitel V Regel 11 des SOLAS-Übereinkommens (§ 1 Z 1 SSEG), welches von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, dieses System gemäß den IMO-Regelungen bei der Meldung der von ihm zu übermittelnden Informationen gemäß Anlage I Z 4 der Richtlinie 2002/59/EG zu nutzen.
Schiffsmeldesysteme
§ 4. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Gebiet eines verbindlichen Schiffsmeldesystems gemäß Kapitel V Regel 11 des SOLAS-Übereinkommens, welches von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, dieses System gemäß den IMO-Regelungen bei der Meldung der von ihm zu übermittelnden Informationen gemäß Anlage I Z 4 der Informations- und Melde-Richtlinie zu nutzen.
Schiffswegeführung
§ 5. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Gebiet eines verbindlichen Systems der Schiffswegeführung gemäß Kapitel V Regel 10 des SOLASÜbereinkommens, welches von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, dieses System gemäß den IMO-Regelungen zu nutzen.
Schiffsverkehrsdienste (Vessel Traffic Services – VTS)
§ 6. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Anwendungsgebiet eines VTS-Dienstes gemäß Kapitel V Regel 12 des SOLAS-Übereinkommens, welcher von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, diesen Dienst gemäß den IMO-Regelungen zu nutzen.
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (Automatic
Identification System - AIS)
§ 7. (1) Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2002/59/EG enthaltenen Bestimmungen mit einem AIS-System gemäß Kapitel V Regel 19 Z 2.4 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches mit einem AIS-System ausgerüstet ist, hat dieses fortwährend in Betrieb zu halten.
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (Automatic Identification System – AIS)
§ 7. (1) Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen mit einem AIS-System gemäß Kapitel V Regel 19 Z 2.4 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches mit einem AIS-System ausgerüstet ist, hat dieses fortwährend in Betrieb zu halten.
Schiffsdatenschreiber (Voyage Data Recorder - VDR)
§ 8. (1) Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2002/59/EG enthaltenen Bestimmungen mit einem Schiffsdatenschreiber gemäß Kapitel V Regel 20 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welcher den in Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Normen zu entsprechen hat.
(2) Die mit einem Schiffsdatenschreiber aufgezeichneten Daten sind im Falle einer Untersuchung nach einem Unfall in Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft diesem zur Verfügung zu stellen.
Schiffsdatenschreiber (Voyage Data Recorder – VDR)
§ 8. (1) Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen mit einem Schiffsdatenschreiber gemäß Kapitel V Regel 20 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welcher den in Anhang II der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Normen zu entsprechen hat.
(2) Die mit einem Schiffsdatenschreiber aufgezeichneten Daten sind im Falle einer Untersuchung nach einem Unfall in Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft diesem zur Verfügung zu stellen.
Systeme zur Fernidentifizierung und -verfolgung von Seeschiffen (Long Range Tracking and Identification – LRIT)
§ 8a. Österreichische Seeschiffe müssen mit LRIT gemäß Kapitel V Regel 19-1 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.
Meldung von gefährlichen und umweltschädlichen Gütern
§ 9. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat spätestens beim Auslaufen aus dem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang I Z 3 der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen zu übermitteln.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert und - kommend von einem außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Hafen - einen Hafen eines Mitgliedstaates anläuft oder in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates ankern muss, hat der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang III Z 3 der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen zu übermitteln. Die Meldung hat spätestens beim Verlassen des Verladehafens zu erfolgen oder, wenn der Anlaufhafen oder der Ankerplatz nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.
Meldung von gefährlichen und umweltschädlichen Gütern
§ 9. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat spätestens beim Auslaufen aus dem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang I Z 3 der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen zu übermitteln.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert und - kommend von einem außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Hafen - einen Hafen eines Mitgliedstaates anläuft oder in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates ankern muss, hat der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang I Z 3 der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen zu übermitteln. Die Meldung hat spätestens beim Verlassen des Verladehafens zu erfolgen oder, wenn der Anlaufhafen oder der Ankerplatz nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.
(3) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf gefährliche oder umweltschädliche Güter erst an Bord nehmen, wenn er vom Verlader eine Erklärung erhalten hat, die die in Anhang I Z 2 der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen enthält.
(4) Die in Abs. 1, 2 und 3 angeführten Verpflichtungen des Kapitäns gelten abweichend von § 1 Abs. 1 unabhängig von der Größe des Seeschiffes.
Meldung von gefährlichen und umweltschädlichen Gütern
§ 9. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat spätestens beim Auslaufen aus dem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang I Z 3 der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Informationen zu übermitteln.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert und – kommend von einem außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Hafen – einen Hafen eines Mitgliedstaates anläuft oder in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates ankern muss, hat der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang I Z 3 der Informations- und Melde-Richtlinie angeführten Informationen zu übermitteln. Die Meldung hat spätestens beim Verlassen des Verladehafens zu erfolgen oder, wenn der Anlaufhafen oder der Ankerplatz nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.
(3) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf gefährliche oder umweltschädliche Güter erst an Bord nehmen, wenn er vom Verlader eine Erklärung erhalten hat, die folgende Informationen enthält:
Die in Anhang I Z 2 der Informations- und Melde-Richtlinie enthaltenen Informationen,
für die in Anhang I des MARPOL-Übereinkommens genannten Stoffe das Sicherheitsdatenblatt sowie die anderen Angaben, die gemäß der IMO-Entschließung MSC.286(86) auf dem Sicherheitsdatenblatt angeführt werden,
die Notrufdaten des Versenders.
(4) Die in Abs. 1, 2 und 3 angeführten Verpflichtungen des Kapitäns gelten abweichend von § 1 Abs. 1 unabhängig von der Größe des Seeschiffes.
Meldung von Vorkommnissen und Unfällen auf See
§ 10. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat innerhalb der Such- und Rettungszone, der ausschließlichen Wirtschaftszone oder eines gleichartigen Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Küstenstation und dem Reeder des Schiffes folgende Vorfälle umgehend zu melden:
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