Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Organisation ÖQA zur Zertifizierung von Dienstleistungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Organisation ÖQA, Österreichische Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualität; ARGE Qualitätsarbeit, mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/27, wird als Stelle, die Dienstleistungen gemäß ÖNORM EN 45011 zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Dienstleistungen im Bereich
Bereich ICS *1) Titel der ICS-Klassifikation
1 03 SOZIOLOGIE. DIENSTLEISTUNGEN.
BETRIEBSWIRTSCHAFT.
VERWALTUNG. VERKEHR
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
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*1) ICS: Internationale Normenklassifikation 4. Edition (1999)
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Anlage
Bereich
1 SOZIOLOGIE. DIENSTLEISTUNGEN. BETRIEBSWIRTSCHAFT.
VERWALTUNG. VERKEHR
1.1 Geltungsbereich allgemein:
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ICS Titel der ICS-Klassifikation
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03.080.30 Dienstleistungen für Verbraucher
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Güterichtlinie GRL00 „Allgemeinen Anforderungen zur Führung des ÖQA-Gütezeichens“,
Güterichtlinie GRL03 „Gesundheitstourismus“.
Anlage
1 SOZIOLOGIE. DIENSTLEISTUNGEN. BETRIEBSWIRTSCHAFT.
VERWALTUNG. VERKEHR
1.1 Geltungsbereich allgemein:
```
```
ICS *1) Titel der ICS-Klassifikation
```
```
03.080.30 Dienstleistungen für Verbraucher
```
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Güterichtlinie GRL00 „Allgemeine Anforderungen zur Führung des
ÖQA-Gütezeichens“,
Güterichtlinie GRL01 „Betreuungseinrichtungen für ältere Menschen
(stationär)“,
Güterichtlinie GRL03 „Gesundheitstourismus“
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*1) ICS: Internationale Normenklassifikation 4. Edition (1999)